BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 14. September 2005

Teil römisch zwei

299. Verordnung:

Internationaler Austausch von Daten der Großkreditevidenz

299. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den internationalen Austausch von Daten der Großkreditevidenz

Auf Grund des Paragraph 75, Absatz 5 a, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird verordnet:

Empfangsregister

Paragraph eins,

 Im Rahmen dieser Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) beauftragt, bei Vorliegen der Reziprozität folgenden Einrichtungen (Empfangsregistern) Daten aus der Großkreditevidenz nach Maßgabe des Paragraph 2, zu übermitteln:

Ziffer eins  Nationale Bank van BelgiëN.V./ Banque Nationale de Belgique S.A

Ziffer 2  Deutsche Bundesbank

Ziffer 3  Banco de Espana

Ziffer 4  Banque de France

Ziffer 5  Banca d´Italia

Ziffer 6  Banco de Portugal

Regelmäßiger Datenaustausch

Paragraph 2

. (1) Den in Paragraph eins, genannten Einrichtungen ist vierteljährlich mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Höhe der Gesamtverschuldung der Kreditnehmer gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BWG sowie die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Daten betreffend Kreditnehmer sind nicht zu übermitteln, wenn deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Konsumentenschutzgesetzes - KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
  3. Absatz 4,Es sind ausschließlich Daten von Kreditnehmern mit Sitz im Sitzstaat des jeweiligen Empfangsregisters zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das Obligo jeweils zur Gänze zuzurechnen.

Einzelanfragen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,(1) Den in Paragraph eins, genannten Einrichtungen ist auf Anfrage die Höhe der Gesamtverschuldung konkret genannter Kreditnehmer, die zur sicheren Identifikation der Kreditnehmer maßgeblichen Angaben sowie die von in Paragraph eins, genannten Einrichtungen im Rahmen des internationalen Datenaustausches zu diesem Zweck übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Daten betreffend Kreditnehmer, deren Gesamtverschuldung laut Großkreditevidenz 25 000 Euro nicht übersteigt, sind nicht zu übermitteln. Bei der Berechnung der Gesamtverschuldung sind ausschließlich zum Stichtag laut Großkreditevidenz aushaftende Obligi und Haftungserklärungen zugunsten Dritter zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Daten betreffend Kreditverträge natürlicher Personen, welche diese nicht als Unternehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG abgeschlossen haben, sind nicht zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Daten betreffend ausländische Kreditnehmer sind im Rahmen von Einzelanfragen nicht zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Anfragen betreffend Kreditnehmer mit Sitz in einem der Sitzstaaten der Einrichtungen gemäß Paragraph eins, sind der jeweiligen Einrichtung weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Solidarisch haftenden Kreditnehmern ist das obligo- jeweils zur Gänze zuzurechnen.

Technisch-organisatorisches Verfahren des Datenaustausches

Paragraph 4

. (1) Die Übermittlung von Daten gem. Paragraphen 2 und 3 an die in Paragraph eins, genannten Einrichtungen hat über das Netz der Europäischen Zentralbank zu erfolgen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5

. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2005 in Kraft.

Traumüller   Pribil