BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. September 2005

Teil römisch zwei

298. Verordnung:

Änderung der Zellglasfolien-Verordnung

[CELEX-Nr.: 31993L0010, 31993L0111, 32004L0014]

298. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Zellglasfolien-Verordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 29, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird verordnet:

Die Zellglasfolien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, sowie in den Anmerkungen zur Anlage wird das Wort „Verzehrprodukt“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Folgende Arten werden unterschieden:
  1. Ziffer eins
    unbeschichtete Zellglasfolien,
  2. Ziffer 2
    beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Zellulose gewonnenen Beschichtung,
  3. Ziffer 3
    beschichtete Zellglasfolien mit einer aus Kunststoff bestehenden Beschichtung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Diese Verordnung gilt nicht für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dürfen in der Masse oder auf der Oberfläche nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3, 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Bei der Herstellung von Zellglasfolien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, dürfen vor der Beschichtung nur die in der Anlage genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  2. Absatz 4,Bei der Herstellung der auf die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Zellglasfolien anzubringenden Beschichtungen dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 5 der Kunststoffverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Stoffe unter Einhaltung der dort angeführten Einschränkungen eingesetzt werden.
  3. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz 3, müssen Gebrauchsgegenstände, die aus Zellglasfolie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, hergestellt sind, den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, 2 und 3 sowie der Anlage 1 Allgemeiner Teil Ziffer 9, der Kunststoffverordnung 2003 entsprechen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Gebrauchsgegenständen, die aus Zellglasfolie hergestellt sind, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Berührung zu kommen.“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 4, wird zu Paragraph 5, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zellglasfolien, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2005, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es nicht Paragraph 4, betrifft, dürfen noch bis 28. Jänner 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage, Zweiter Teil, wird bei Lacken der Inhalt der Spalte „Einschränkungen“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage, Zweiter Teil, werden folgende Polymere und die zugehörigen Einschränkungen gestrichen:

Bezeichnung

Einschränkungen

„ — Polymere, Copolymere und ihre Gemische aus folgenden Monomeren:

Vinylacetale von gesättigten Aldehyden) (C1–C6)

Vinylacetat

Alkyl-(C1–C4)vinylether

Acryl-, Croton-, Itacon-, Malein-, Methacrylsäure und ihre Ester

Butadien

Styrol

Methylstyrol

Vinylidenchlorid

Acrylnitril

Methacrylnitril

Ethylen, Propylen, 1- und 2-Butylen

Vinylchlorid

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monomeres Vinylchlorid: höchstens 1 mg/kg Zellglasfolie. Die Menge an monomeren Vinylchlorid darf in Lebensmitteln, die mit Zellglasfolie in Berührung kommen, 0,01 mg/kg des Lebensmittels nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage, Zweiter Teil, wird bei Harzen der Inhalt der Spalte „Einschränkungen“ wie folgt ersetzt:

„2. Harze

Die Gesamtmenge der Substanzen darf 12,5 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln nicht überschreiten; nur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Zellulosenitrat beschichtet sind“

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage, Zweiter Teil, werden folgende Weichmacher und die zugehörigen Einschränkungen gestrichen:

Bezeichnung

Einschränkungen

„ — Butylbenzylphthalat

 

— Di-n-butyl phthalat

 

— Di(2-ethylhexyl)sebacat [=Dioctylsebacat]“

Nicht mehr als 2 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Nicht mehr als 3 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage, Zweiter Teil, wird bei folgenden Weichmachern der Inhalt der Spalte „Einschränkungen“ wie folgt ersetzt:

Bezeichnung

Einschränkungen

„ — Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat

Die Menge an Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat beträgt höchstens:

a) 2,4 mg/kg des Lebensmittels, das mit dieser Art Folie in Berührung kommt, oder

b) 0,4 mg/dm2 des Lacks auf der Berührungsfläche mit den Lebensmitteln“

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage, Zweiter Teil, werden folgende Lösungsmittel gestrichen:

Bezeichnung

Einschränkungen

„ — Ethylenglykolmonoethylether

— Ethylenglykolmonoethyletheracetat

— Ethylenglykolmonomethylether

— Ethylenglykolmonomethyletheracetat“

Rauch-Kallat