BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 31. Jänner 2005

Teil römisch zwei

29. Verordnung:

Änderung der Grundausbildungsverordnung des BMWA

29. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Grundausbildungsverordnung des BMWA) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 26, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird verordnet:

Die Grundausbildungsverordnung des BMWA, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. Die Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen haben eine theoretische Ausbildung in den nachfolgend angeführten Fächern in der jeweils angegebenen Mindeststundenanzahl zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1:

Mindeststunden

Der öffentliche Dienst

20

Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich

14

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Bauwesen (einschließlich Ziviltechnikerwesen)

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Gesamt

88

   
  1. Ziffer 2
    in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2:

Mindeststunden

Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts

20

Der öffentliche Dienst

20

Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich

20

Der innerministerielle Kommunikationsprozess

14

Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge oder Grundzüge des Haushaltswesens

14

Bauwesen

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Gesamt

128

   
  1. Ziffer 3
    in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3:

Mindeststunden

Der öffentliche Dienst

14

Der innerministerielle Kommunikationsprozess

14

ECDL - Europäischer Computerführerschein

49

Bauwesen

30

Arbeitnehmerschutz und Unfallverhütung

10

Gesamt

117“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „im Paragraph 10, Absatz eins bis 5 durch die Wortfolge „in Paragraph 10, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 14, erhält die Bezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 6 und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2005, treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.“

Bartenstein