Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 5. September 2005 |
Teil römisch zwei |
286. Verordnung: | Änderung der Binnenschifffahrtsfunkverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 53 und 73 Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2004,, auf Grund von Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2002,, sowie auf Grund von Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:
Die Binnenschifffahrtsfunkverordnung-BSFV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile: „§ 8. Äquivalente Strahlungsleistung (ERP) bei tragbaren Funkanlagen“ ersetzt durch die Zeile „§ 8. Ausgangsleistung bei tragbaren Funkanlagen“.
Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 13. Verweisungen“ die Zeile „§ 14. Verlautbarungen“ angefügt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Sie sind bei dessen Ausübung einzuhalten.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer eins, werden nach dem Wort „Sprechfunkdienst“ die Worte „und das Automatic Identification System (AIS)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, entfällt die Ziffer 10,
Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:
Anträge auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schiffsfunkstelle sind schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und haben jedenfalls die in Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Die in Anlage 1 genannten Dokumente sind dem Antrag anzuschließen.“
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ausgangsleistung“ das Wort „automatisch“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
Bei tragbaren Funkanlagen muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 6 Watt eingestellt sein.“
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 11, Absatz eins und 2 wird nach dem Wort „Wasserstraßen“ das Wort „nur“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 12, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 13, wird nachstehender Paragraph 14, samt Überschrift angefügt:
Die in Anlage 4 zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch drei, sowie bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.“
Novellierungsanordnung 13, Anlage 1 lautet:
Novellierungsanordnung 14, Anlage 2 lautet:
Novellierungsanordnung 15, In Anlage 3 lauten die Ziffer eins, Litera d,) und e):
„d) Die Durchführung zeitlich abwechselnder Hörbereitschaft auf zwei oder mehreren Kanälen (Dual watch, Tripple watch, Scannen) ist nicht zulässig.
e) Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschifffahrtsfunk nicht zulässig.“
Novellierungsanordnung 16, In Anlage 4 lautet die Ziffer eins, zweiter Satz:
„Ein Ausdruck des Allgemeinen Teils und des für das jeweilige Fahrtgebiet relevanten Teiles des „Handbuches für den Binnenschifffahrtsfunk“, welches jährlich von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam mit der Donaukommission herausgegeben wird, ist in der jeweils aktuellen Fassung mitzuführen.“
Novellierungsanordnung 17, In Anlage 4 lautet die Ziffer 2 Punkt 2, samt Überschrift:
„2.2 Schiffsfunkstellen
Schiffsfunkstellen müssen in den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ senden und empfangen können.“
Novellierungsanordnung 18, In Anlage 4 lautet die Ziffer 2 Punkt 3, samt Überschrift:
„2.3 Inhalt der Meldungen
In den Verkehrskreisen „Schiff-Schiff“, „Funkverkehr an Bord“, „Nautische Information“ und „Schiff-Hafen“ dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich ausschließlich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt und die Sicherheit von Schiffen beziehen, es sei denn, aus Anlage 2 ergibt sich anderes.“
Gorbach