BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 2. September 2005

Teil römisch zwei

284. Verordnung:

4. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

284. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 4. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Auf Grund des Paragraph 99, Absatz eins und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 – SBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Vor der ersten Beihilfezahlung sind eine Untersuchung des Milchanteils sowie des Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage 2 wird vor dem letzten Satz folgender Text eingefügt:

„Der Probenabruf erfolgt durch das zuständige Labor. Der Auftrag zum Probenabruf an die zuständigen Labors erfolgt durch die AMA.“

Novellierungsanordnung 3, Anlage 3 lautet:

„Anlage 3 Zu §8 Absatz 2 und 3

Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstigte für das Schuljahr 2005/2006:

Produktbezeichnung

Höchstpreis

in Euro

Vollmilch offen, per Liter

0,72

Vollmilch in Behältern > 2 l, per Liter

0,72

Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung)

0,35

Vollmilch in 0,2 l-Einheiten

0,30

Vollmilch in 0,18 l-Einheiten

0,29

Kakaovollmilch, Vanillevollmilch, Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von

mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch (im Folgenden aromatisierte Vollmilch) offen, per Liter

 

0,94

aromatisierte Vollmilch in Behältern > 2 l, per Liter

0,94

aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten

0,40

aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten

0,36

aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten

0,35

ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten

0,33

aromatisierte ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten

0,38

aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten

0,36

aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten

0,32

aromatisierte teilentrahmte H-Milch in 0,25 l-Einheiten

0,38

Joghurt aus Vollmilch in Einheiten > 1 kg, per kg

1,05

Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g

0,36

Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g

0,32

Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,08 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,16 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 14, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2005, tritt mit 5. September 2005 in Kraft.“

Pröll