Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 1. September 2005 |
Teil römisch zwei |
281. Verordnung: | Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung, Instandhaltung und Wartung der betrieblichen Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel |
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2. |
Kenntnis und Anwendung einschlägiger deutscher und englischer Fachausdrücke |
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3. |
Kenntnis der berufsbezogenen Hard- und Software (Betriebssysteme, Anwendungsprogramme) |
Anwenden der berufsbezogenen Betriebssysteme und Programme |
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4. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung; Arbeiten im Team und bei Projekten |
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5. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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6. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften und der für den Lehrling wichtigen Behörden, Sozialversicherungsträger und Interessenvertretungen |
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7. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen zum Schutz der Umwelt:, Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung und Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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8. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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9. |
Kenntnis der berufseinschlägigen rechtlichen Bestimmungen und technischen Regelwerke |
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10. |
Grundkenntnisse über Kostenberechnungen |
Mitarbeit bei Kostenberechnungen |
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11. |
Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik |
Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik |
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12. |
Messen elektrischer Größen (analog und digital); Lesen und Anfertigen von einfachen Montage-, Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen |
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13. |
Kenntnis über Kabelleitungen insbesondere für Energieversorgung, Steuerungen und Beschallungen |
Verlegen, Anschließen von Kabelleitungen insbesondere für Energieversorgung, Steuerungen, Beleuchtung und Beschallungen ab Stromabnahmeeinrichtung |
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14. |
Kenntnis der Anwendung der branchenbezogenen Stecksysteme |
Anschließen und Anwenden der branchenbezogenen Stecksysteme und Steuerungssysteme |
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15. |
Kenntnis der Steuertechnik und , -elektronik |
Kenntnis der frei programmierbaren Steuer- und Regeltechnik |
Anwenden der Steuer- und Regeltechnik (auch frei programmierbar) |
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16. |
Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung einschlägiger ÖVE-Normen |
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17. |
Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von Dekorationen, Geräten und Anlagen |
Fachgerechtes Sichern, Transportieren und Lagern von Dekorationen, Geräten und Anlagen mit mechanischen Hilfsmitteln |
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18. |
Grundausbildung in der Bearbeitung von Werkstoffen (wie Messen, Anreißen, Bohren und Senken, Schleifen und Trennen, Gewindeschneiden von Hand, Schneiden, Feilen und Hobeln) |
Verbinden und Trennen von Werkstoffen |
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19. |
Lesen von einfachen Zeichnungen |
Lesen von Bühnenbildplänen |
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20. |
Kenntnisse der Festigkeitslehre und Statik |
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21. |
Mitarbeit beim Instandhalten und Montieren von theater- und veranstaltungstechnischen Aufbauten (wie Dekorationen, Podeste, Gerüste und Traversen) |
Instandhalten und Montieren von theater- und veranstaltungstechnischen Aufbauten (wie Dekorationen, Podeste, Gerüste und Traversen) |
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22. |
Kenntnis bühnentechnischer und szenentechnischer Einrichtungen |
Bedienen von bühnentechnischen und szenentechnischen Einrichtungen |
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23. |
Auswählen und Einsetzen von Spezialeffekten (wie Feuer-, Rauch- und Nebeleffekte) |
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24. |
Grundkenntnisse über Seile und Knoten |
Anwenden von Seilverbindungen und Knoten |
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25. |
Kenntnis der einschlägigen Beleuchtungssysteme und Beleuchtungsanlagen |
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26. |
Grundkenntnisse über die Lichttechnik |
Messen von lichttechnischen Größen |
Mitarbeit bei der Erstellung von Beleuchtungsplänen |
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27. |
Mitarbeit beim Auswählen, Aufstellen, Montieren und Einrichten von Projektionsgeräten sowie von Scheinwerfern entsprechend dem Beleuchtungsplan |
Auswählen, Aufstellen, Montieren und Einrichten von Projektionsgeräten sowie von Scheinwerfern entsprechend dem Beleuchtungsplan |
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28. |
Ausleuchten von Szenen |
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29. |
Kenntnis der einschlägigen akustischen Geräte und Anlagen |
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30. |
Messen von schalltechnischen Größen |
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31. |
Mitarbeit beim Auswählen und Positionieren von Mikrophonen |
Auswählen und Positionieren von Mikrophonen |
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32. |
Mitarbeit beim Konfigurieren, Einrichten und Bedienen von Mischpulten |
Konfigurieren, Einrichten und Bedienen von Mischpulten |
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33. |
Grundkenntnisse der Tontechnik |
Kenntnis der Tontechnik |
Mitarbeit bei der Erstellung von Plänen für die Toneinrichtungen |
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34. |
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von aufnahmetechnischen und übertragungstechnischen Geräten für Bild und Ton |
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Bartenstein