Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 31. August 2005 |
Teil II |
274. Verordnung: | Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Informatik, IT-Elektronik, IT-Kaufmann, Mikrotechnik sowie Sanitär- und Klimatechnik |
Auf Grund der §§ 8 und 8a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Die Informatik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 332/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informatik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.“
Die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 333/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme – Elektronik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.“
Die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 334/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.“
Die Mikrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 340/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 lautet:
„(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Mikrotechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.“
Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Sanitär- und Klimatechnik, BGBl. II Nr. 269/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. Juni 2007 eingetreten werden.“
Bartenstein