BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 31. August 2005

Teil römisch zwei

273. Verordnung:

Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik, Produktionstechniker sowie Verpackungstechnik

273. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik, Produktionstechniker sowie Verpackungstechnik geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Artikel 1

Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 13, samt Überschrift lautet:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 13,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 5 und 6 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Artikel 2

Die Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Artikel 3

Die Maschinenfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 12, samt Überschrift lautet:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,
  2. Absatz 2, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Artikel 4

Die Metalltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Teil 2, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:

  1. Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
  2. Absatz 3, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 2, Teil 3, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
  2. Absatz 3, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 3, Teil 4, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 4, Im Teil 4 wird nach Paragraph 12, Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 5, Teil 5, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 6, Im Teil 5 wird nach Paragraph 12, Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 7, Teil 6, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten wie folgt:

  1. Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
  2. Absatz 3, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 8, Teil 7, Paragraph 12, Absatz 2, lautet wie folgt:

  1. Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Novellierungsanordnung 9, Im Teil 7, Paragraph 12 und nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,

Artikel 5

Die Produktionstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz eins bis Absatz 7, samt Überschrift werden ersatzlos gestrichen.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 11, wird folgender neuer Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt:

„Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 12, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Produktionstechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,

Artikel 6

Die Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und „Fachgespräch“ gemäß Paragraph 6, zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker gemäß der Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,, abgelegt haben, sind unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Verpackungstechniker“ bzw. „Verpackungstechnikerin“ berechtigt.“

Bartenstein