273. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik, Produktionstechniker sowie Verpackungstechnik geändert werden
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Artikel 1
Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 191/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 samt Überschrift lautet:Paragraph 13, samt Überschrift lautet:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 5 und 6 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
Artikel 2
Die Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 337/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:Die Maschinenbautechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
Artikel 3
Die Maschinenfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 338/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:Die Maschinenfertigungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 1999,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
§ 12 samt Überschrift lautet:Paragraph 12, samt Überschrift lautet:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 6. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maschinenbautechnik kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,
(2)Absatz 2, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenfertigungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
Artikel 4
Die Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 262/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, wird wie folgt geändert:Die Metalltechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Teil 2, § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:Teil 2, Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
(3)Absatz 3, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechschlosser, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Blechtechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
2.Novellierungsanordnung 2, Teil 3, § 12 Abs. 2 und 3 lauten:Teil 3, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten:
„Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Metallbautechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
(3)Absatz 3, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fahrzeugfertiger, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik - Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Fahrzeugbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
3.Novellierungsanordnung 3, Teil 4, § 12 Abs. 2 lautet:Teil 4, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Schmiedetechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
4.Novellierungsanordnung 4, Im Teil 4 wird nach § 12 Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Teil 4 wird nach Paragraph 12, Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
5.Novellierungsanordnung 5, Teil 5, § 12 Abs. 3 lautet:Teil 5, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
6.Novellierungsanordnung 6, Im Teil 5 wird nach § 12 Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:Im Teil 5 wird nach Paragraph 12, Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“(5) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
7.Novellierungsanordnung 7, Teil 6, § 12 Abs. 2 und 3 lauten wie folgt:Teil 6, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 lauten wie folgt:
„Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik, Metalltechnik – Metallbautechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
(3)Absatz 3, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“ Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schmied, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Schmiedetechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
8.Novellierungsanordnung 8, Teil 7, § 12 Abs. 2 lautet wie folgt:Teil 7, Paragraph 12, Absatz 2, lautet wie folgt:
„Absatz 2,(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Metalltechnik – Blechtechnik oder Metallbearbeitung kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
9.Novellierungsanordnung 9, Im Teil 7, § 12 und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Teil 7, Paragraph 12 und nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6.“(4) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Turbinentriebwerken, Luftfahrzeugtechnik – Flugzeuge mit Kolbentriebwerken oder Luftfahrzeugtechnik – Hubschrauber kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Metalltechnik – Stahlbautechnik abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 5 und 6,
Artikel 5
Die Produktionstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 290/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 502/2002, wird wie folgt geändert:Die Produktionstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 502 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 1 bis Abs. 7 samt Überschrift werden ersatzlos gestrichen.Paragraph 12, Absatz eins bis Absatz 7, samt Überschrift werden ersatzlos gestrichen.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgender neuer § 12 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender neuer Paragraph 12, samt Überschrift eingefügt:
„Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Produktionstechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6.“Paragraph 12, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Produktionstechniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6,
Artikel 6
Die Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 244/2004, wird wie folgt geändert:Die Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 12 Abs. 1 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und „Fachgespräch“ gemäß § 6 zu umfassen.“(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Produktionstechnik oder Werkzeugbautechnik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und „Fachgespräch“ gemäß Paragraph 6, zu umfassen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph 13, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker gemäß der Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 229/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986, abgelegt haben, sind unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Verpackungstechniker“ bzw. „Verpackungstechnikerin“ berechtigt.“(5) Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker gemäß der Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1986,, abgelegt haben, sind unmittelbar zur Führung der Bezeichnung „Verpackungstechniker“ bzw. „Verpackungstechnikerin“ berechtigt.“
Bartenstein