Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 31. August 2005 |
Teil römisch zwei |
272. Verordnung: | Berufsausbildung im Lehrberuf Einzelhandel - Schwerpunkt Parfümerie |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Die Einzelhandel-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2001,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Ziffer 12, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Absatz 11, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 12, angefügt:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
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1. |
Der Lehrbetrieb |
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1.1 |
Kenntnis über den Lehrbetrieb |
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1.1.3 |
Kenntnisse über die Besonderheiten des Depotsystems |
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1.4 |
Organisation und Warenwirtschaft |
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1.4.6 |
Grundkenntnisse über die für betriebsbezogene Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen |
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2. |
Warenbeschaffung und Lagerung |
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2.1 |
Einkaufsplanung |
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2.1.5 |
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Mitwirkung bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung aktueller Modetrends, Depotlinien und saisonaler und regionaler Erfordernisse, von Verkaufsschwerpunkten sowie der spezifischen Zielgruppe und des Marktsegmentes des Lehrbetriebes |
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2.4 |
Warenlagerung |
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2.4.5 |
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Verwalten und Kontrollieren des Lagers, Feststellen und Überwachen des Warenbestandes |
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3. |
Verkauf |
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3.2 |
Warensortiment |
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3.2.4 |
Kenntnis des betrieblichen Warensortiments hinsichtlich der fachlichen Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften, Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie Verwendungsmöglichkeiten und Umweltverträglichkeit |
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3.2.5 |
Kenntnis der branchenüblichen deutschen und fremdsprachigen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke |
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3.4 |
Kundenberatung und Warenverkauf |
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3.4.16 |
Grundkenntnisse der in der Kosmetik verwendeten Mittel, Wirkstoffe und Duftstoffe, ihre Eigenschaften, An- und Verwendungsmöglichkeiten |
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3.4.17 |
Grundkenntnis der Haut, ihrer Struktur und Funktion, Kenntnis der Hauttypen und -zustände |
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3.4.18 |
Grundkenntnisse über Hautveränderungen, Hautanomalien sowie Veränderungen der Fingernägel |
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3.4.19 |
– |
Kenntnis der auf Kosmetika bezogenen Gesundheitslehre |
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3.4.20 |
Kenntnis möglicher Hautreaktionen und der zu setzenden entsprechenden Maßnahmen |
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3.4.21 |
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Mitwirken bei der Hautdiagnose (Hauttyp, Hautzustand usw.) |
Hautdiagnose durchführen |
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3.4.22 |
Anwendungsbezogene Präsentation der Waren und typengerechtes Schminken unter Berücksichtigung der gewerberechtlichen Bestimmungen |
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3.4.23 |
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Kenntnis der produktbezogenen rechtlichen Bestimmungen |
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3.4.24 |
Kenntnis der Bedeutung des gepflegten Erscheinungsbildes der Verkäuferin/des Verkäufers |
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3.4.25 |
Farb-, Duft- und Stilberatung bezogen auf die dekorative Kosmetik unter Berücksichtigung modischer Einflüsse und Trends |
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3.4.26 |
Kenntnis über psychologische Verkaufsberatung |
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3.4.27 |
Anbieten von Accessoires und Zusatzartikeln |
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3.5 |
Verkaufsabrechnung |
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3.5.7 |
Ermitteln des Verkaufspreises |
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Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
„§ 9. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
Bartenstein