BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 31. August 2005

Teil römisch zwei

271. Verordnung:

Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

271. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik (Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet.

  1. Ziffer eins
    Flugzeuge mit Turbinentriebwerken,
  2. Ziffer 2
    Flugzeuge mit Kolbentriebwerken,
  3. Ziffer 3
    Hubschrauber.
  1. Absatz 2, Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  2. Absatz 3, In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker oder Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4, Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
  4. Absatz 5, Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die bisher zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Luftfahrzeugtechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:
    1. Litera a
      Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
    2. Litera b
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    3. Litera c
      Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
    4. Litera d
      Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
    5. Litera e
      Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
    6. Litera f
      Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
    7. Litera g
      Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Turbinentriebwerken,
    8. Litera h
      Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
    9. Litera i
      Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
    10. Litera j
      Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
    11. Litera k
      Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
  2. Ziffer 2
    Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:
    1. Litera a
      Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
    2. Litera b
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    3. Litera c
      Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
    4. Litera d
      Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
    5. Litera e
      Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
    6. Litera f
      Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Kolbentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
    7. Litera g
      Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Kolbentriebwerken,
    8. Litera h
      Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
    9. Litera i
      Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
    10. Litera j
      Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
    11. Litera k
      Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
  3. Ziffer 3
    Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Hubschrauber:
    1. Litera a
      Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
    2. Litera b
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    3. Litera c
      Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
    4. Litera d
      Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
    5. Litera e
      Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
    6. Litera f
      Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Hubschraubern einbauen, prüfen und justieren,
    7. Litera g
      Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Hubschraubern,
    8. Litera h
      Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
    9. Litera i
      Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
    10. Litera j
      Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
    11. Litera k
      Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Berufsbild

Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  1. Absatz 2, Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 11 (Modul 9 in Kategorie B1 und B2), 12 (Modul 6 in Kategorie B1 und B2, Modul 7 in Kategorie B1), 21 (Modul 11a in Kategorie A), 22 (Modul 15 in Kategorie A), 23 (Modul 17 in Kategorie A), 24 (Modul 11b in Kategorie A), 25 (Modul 16 in Kategorie A), 26 (Modul 17 in Kategorie A), 27 (Modul 12 in Kategorie A), 28 (Modul 15 in Kategorie A) und 29 (Modul 16 in Kategorie A) wird auf die Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, (Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

2.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

3.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

4.

Kenntnis des wesentlichen technischen Arbeitsablaufes in einem Luftfahrttechnik-Betrieb

5.

Kenntnis des arbeitsorganisatorischen Ablaufes in einem Luftfahrttechnik-Betrieb

6.

Grundkenntnisse der Grundstrukturen des nationalen und internationalen Luftfahrtrechtes

7.

Kenntnis, Sinnverständnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke und Fachtexte

8.

Grundlegende Kommunikation in der englischen Sprache

9.

Kenntnis der Elektrotechnik

10.

Kenntnis der Elektronik und Digitaltechnik

11.

Menschliche Faktoren

(Modul 9)

11.1

Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit, Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen

11.2

Grundkenntnisse der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes wie zB Klima, Beleuchtung und Lärm

12.

Werkstoffe, Komponenten und Instandhaltung

(Modul 6 und Modul 7)

12.1

Kenntnis der in der Luftfahrttechnik verwendeten Werkstoffe (Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Verbundwerkstoffe, Nichtmetalle) und Hilfsstoffe, ihrer Merkmale, Eigenschaften (wie zB Korrosionsanfälligkeit), Kennzeichnung und Verwendungsmöglichkeiten

12.2

Kenntnis über die Wärmebehandlung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen

12.3

Grundkenntnisse über die Werkstoffprüfung für Eisenmetalle und Nichteisenmetalle wie zB Härte, Zugfestigkeit, Dauerfestigkeit und Schlagbiegefestigkeit

12.4

Kenntnis und Anwendung von zerstörungsfreien Prüftechniken wie zB Eindringverfahren, Röntgen, Ultraschall

12.5

Anwenden der Blechbearbeitungsverfahren, wie Scheren, Biegen, Lochen usw.

12.6

Kenntnis über die in der Luftfahrttechnik eingesetzten Holztypen, ihrer Merkmale, Eigenschaften, Konstruktionsmethoden, Konservierung und Instandhaltung sowie über Klebstoffe

12.7

Kenntnis über die Mängel- bzw. Fehlererkennung an Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen sowie an Holzwerkstoffen und Holzstrukturen

12.8

Durchführen von Reparaturen an Verbund- und nichtmetallischen Werkstoffen sowie an Holzstrukturen

12.9

Kenntnis über die in der Luftfahrttechnik eingesetzten Gewebeverkleidungstypen, ihrer Merkmale, Eigenschaften und Anwendungen

12.10

Kenntnis über die Fehlerarten und Prüfmethoden an Gewebeverkleidungen

12.11

Durchführen von Reparaturen an Gewebeverkleidungen

12.12

Kenntnis über die Ursachen und die Entstehung von Korrosion sowie über Identifikationsmöglichkeiten

12.13

Bewerten und Beseitigen von Korrosionsschäden sowie Anbringen von Korrosionsschutz

12.14

Grundlegende Fertigkeiten in der manuellen Werkstoffbearbeitung wie zB Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Nieten, Richten, Biegen, Kleben

Fertigkeiten in der maschinellen Werkstoffbearbeitung auch an rechnergestützten Maschinen wie zB Drehen und Fräsen

12.15

Herstellen von lösbaren Verbindungen wie zB Schraubenverbindungen, Bolzenverbindungen, Nietverbindungen (Luftfahrzeugniete), Stiftverbindungen, Sperrvorrichtungen unter Beachtung von internationalen Normen und Luftfahrzeugspezifikationen

12.16

Herstellen von unlösbaren Verbindungen wie zB Hartlöten, Kleben und Schweißen unter Beachtung von internationalen Normen und Luftfahrzeugspezifikationen

12.17

Kenntnis über die in der Luftfahrttechnik verwendeten Rohrtypen (starr, flexibel), ihrer Kennzeichnungen und Verbindungen

12.18

Reparieren, Warten und Instandhalten (wie Bördeln, Aufweiten und Biegen) und Prüfen von Rohren (zB Hydraulik-, Pneumatik, Kraftstoff-, Öl- und Luftsystemrohre)

12.19

Kenntnis über Federtypen, deren Werkstoffe, Eigenschaften und Anwendungen

12.20

Prüfen und Testen von Federn

12.21

Kenntnis über Lagertypen, deren Werkstoffe, Funktion, Eigenschaften und Anwendungen

12.22

Fehlererkennung an Lagern; Warten, Instandhalten und Prüfen von Lagern; Schmieren von Lagern

12.23

Kenntnis über Getriebetypen, deren Eigenschaften, Funktion und Anwendungen

12.24

Prüfung und Fehlererkennung an Getrieben; Warten und Instandhalten von Getrieben

12.25

Kenntnis über Kabeltypen und Hilfsmittel für Steuerkabel

12.26

Bearbeiten und Prüfen von Steuerkabeln

12.27

Kenntnis über Kabeltypen und Kabelarten, ihre Anwendung sowie über Stecker

12.28

Crimpen von Kabeln (von Hand und hydraulisch, Prüfungen) sowie Aus- und Einbau von Steckerstiften

12.29

Einbau von Koaxialkabeln und Anwendung von Verdrahtungsschutztechniken

12.30

Handhaben und Instandhalten der in der Luftfahrttechnik zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

12.31

Kalibrieren von Werkzeugen, Geräten und Messgeräten

12.32

Kenntnis und Anwendung der fachspezifischen Mess- und Prüfmittel

12.33

Kenntnis der Normung und der einschlägigen Luftfahrtnormen

12.34

Kenntnis von Maßlinien, Maßhilfslinien, Maßzahlen sowie von Fertigungszeichen und Montagezeichen (graphische Symbole)

12.35

Lesen von Skizzen, Werk- und Bauteilzeichnungen

Lesen von Schaltungsunterlagen wie Stromlauf- und Funktionsplänen

12.36

Kenntnis und Anwendung von Passungen und Toleranzen sowie der Prüfmethoden

12.37

Kenntnis und Anwendung von Instandhaltungsverfahren (Instandhaltungsplanung, Lagerhaltungsverfahren, Zertifizierungs- und Freigabeverfahren, Instandhaltungsinspektion usw.)

12.38

Durchführen von Prüfungen nach abnormalen Ereignissen (Blitzschlag, harte Landungen, Turbulenzen)

12.39

Rollen bzw. Schleppen des Luftfahrzeuges, Sicherung im Stillstand und Lagerung des Luftfahrzeuges

12.40

Servicieren des Luftfahrzeuges (Auf- und Enttanken, Enteisung, elektrische, pneumatische und hydraulische Außenbordversorgung)

12.41

Vorbereitung des Luftfahrzeuges zur Wägung und Durchführen der Wägung

12.42

Kenntnis über Mängeltypen und Anwendung von Sichtprüfungstechniken

13.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

14.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

15.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

16.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen, (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

17.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE) und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren

18.

Kenntnis über den Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen auch unter Verwendung der Sicherheitsdatenblätter

19.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen und den innerbetrieblichen Brandschutz

20.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2, Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:  

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

21.

Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk

(Modul11a)

21.1

Grundkenntnisse über Flugzeugaerodynamik, Flugsteuerung und den Hochgeschwindigkeitsflug

21.2

Kenntnis über Luftfahrzeugzellenstrukturen; Grundkenntnisse von Konstruktionsmethoden, Zellenmontagetechniken, Oberflächenschutz und -reinigung

21.3

Durchführen von Oberflächenschutzmaßnahmen und Oberflächenreinigungen

21.4

Kenntnis über Flugzeugzellenstrukturen wie Rumpf, Flügel, Höhenflossen, Steuerflächen, Gondel und Ausleger

21.5

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugzellenstrukturen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Flugzeugzellenstruktur

21.6

Kenntnis über Klima- und Druckbeaufschlagungsanlagen wie Luftversorgung, Klimaanlage, Druckbeaufschlagung und Sicherheits- und Warneinrichtungen

21.7

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Klima- und Druckbeaufschlagungsanlagen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Klima- und Druckbeaufschlagungsanlagen

21.8

Grundkenntnisse über Instrumentensysteme und Avioniksysteme

21.9

Demontieren und Montieren von Instrumenten

21.10

Kenntnis über die elektrische Leistungsversorgung wie zB. Batterien, Gleich- und Wechselstromerzeugung und Energieverteilung

21.11

Demontieren und Montieren von Bauteilen der elektrischen Leistungsversorgung

21.12

Kenntnis über die Notausrüstung sowie von Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

21.13

Demontieren und Montieren von Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

21.14

Grundkenntnisse über die Einrichtung und Ausstattung der Kabine, Küche, Fracht- und Laderäume sowie der Passagiertreppe

21.15

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtung und Ausstattung wie zB der Kabine, Küche, Fracht- und Laderäume sowie der Passagiertreppe sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen wie zB der Kabine, Küche, Fracht- und Laderäume sowie der Passagiertreppe

21.16

Grundkenntnisse über die Brandschutzeinrichtungen wie zB Erkennungs- und Warnsysteme und Feuerlöschanlagen

21.17

Demontieren und Montieren von Brandschutzeinrichtungen

21.18

Grundkenntnisse über die Flugsteuerung und die Systembedienungsmöglichkeiten

21.19

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Flugsteuerung sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Flugsteuerung

21.20

Grundkenntnisse über die Kraftstoffanlage

21.21

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Kraftstoffanlage sowie Betanken, Enttanken, Entlüften und Entleeren

21.22

Grundkenntnisse über die Hydraulikanlage

21.23

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Hydraulikanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Hydraulikanlage

21.24

Grundkenntnisse über den Eis- und Regenschutz

21.25

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Eis- und Regenschutzanlagen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Eis- und Regenschutzanlagen

21.26

Kenntnis über das Fahrwerk wie zB Aus- und Einfahrsysteme, Räder, Bremsen und Bereifung

21.27

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Fahrwerks

21.28

Kenntnis über die Beleuchtung (innen und außen)

21.29

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtung sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Beleuchtung

21.30

Grundkenntnisse über die Sauerstoffversorgung

21.31

Grundkenntnisse über die Pneumatik- und Vakuumanlage

21.32

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Pneumatik- und Vakuumanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Pneumatik- und Vakuumanlage

21.33

Kenntnisse über die Wasserver- und -entsorgung sowie über die Abfallentsorgung

21.34

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Wasserver- und -entsorgung sowie der Abfallentsorgung sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Wasserver- und -entsorgung sowie der Abfallentsorgung

21.35

Grundkenntnisse über die Bordinstandhaltungssysteme

22.

Gasturbinentriebwerk

(Modul 15)

22.1

Grundkenntnisse der physikalischen Grundlagen eines Turbinentriebwerkes sowie des Aufbaus und der Konstruktion von Turbinentriebwerken

22.2

Kenntnis über den Einlass und Auslass des Triebwerkes

22.3

Grundkenntnisse über Verdichter und deren Arbeitsweise

22.4

Grundkenntnisse über den Verbrennungsbereich

22.5

Kenntnis über den Turbinenabschnitt wie zB Turbinenschaufeltypen, Leitschaufeln und Beanspruchungen

22.6

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Turbinenabschnitt sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Turbinenabschnittes

22.7

Grundkenntnisse über Schmiermittel, Schmiersysteme sowie über Kraftstoffe und die Kraftstoffanlage des Triebwerkes

22.8

Durchführen von Schmiermittel- und Kraftstoffwechsel sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Schmiersystems

22.9

Grundkenntnisse über die Luftsysteme

22.10

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Luftsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Luftsystems

22.11

Grundkenntnisse über die Anlass- und Zündsysteme

22.12

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlass- und Zündsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Anlass- und Zündsystems

22.13

Grundkenntnisse über die Triebwerksanzeigesysteme

22.14

Demontieren und Montieren von Bauteilen des Triebwerksanzeigesystems

22.15

Grundkenntnisse über Turboproptriebwerke, Wellenleistungstriebwerke und Hilfstriebwerke

22.16

Grundkenntnisse über den Triebwerkseinbau

22.17

Durchführen des Triebwerkseinbaus

22.18

Grundkenntnisse über Brandschutzsysteme

22.19

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Brandschutzsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Brandschutzsystems

22.20

Grundkenntnisse über die Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

22.21

Durchführen der Triebwerksüberwachung und des Bodenbetriebes wie zB Anlassen, Prüflauf, Trendüberwachung, Waschen, Reinigen und Untersuchen auf Fremdkörperschäden

23.

Propeller

(Modul 17)

23.1

Grundkenntnisse der physikalischen Grundlagen eines Propellers wie zB Blattwinkel, Schlupf, Drehmoment, Vibration und Resonanz

23.2

Grundkenntnisse über die Propellerkonstruktion

23.3

Einbauen von Propellern und Propellerhauben

23.4

Grundkenntnisse über die Propellerverstelleinrichtung

23.5

Grundkenntnisse über den Propellervereisungsschutz

23.6

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Geräten des Propellervereisungsschutzes sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Propellervereisungsschutzes

23.7

Grundkenntnisse über die Propellerinstandhaltung

23.8

Durchführen der Propellerinstandhaltung wie zB Auswuchtung, Blattspurprüfung, Bewertung von Schäden und Propellerpflege

23.9

Grundkenntnisse über die Lagerung und Konservierung des Propellers

23.10

Durchführen der Lagerung und Konservierung des Propellers

  1. Ziffer 2
    Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

24.

Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Kolbentriebwerk

(Modul 11b)

24.1

Grundkenntnisse über Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

24.2

Kenntnis über Luftfahrzeugzellenstrukturen; Grundkenntnisse von Konstruktionsmethoden, Zellenmontagetechniken, Oberflächenschutz und -reinigung

24.3

Durchführen von Oberflächenschutzmaßnahmen und Oberflächenreinigungen

24.4

Kenntnis über Flugzeugzellenstrukturen wie Rumpf, Flügel, Höhenflossen, Steuerflächen, Gondel und Ausleger

24.5

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugzellenstrukturen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Flugzeugzellenstruktur

24.6

Kenntnis über Klima- und Druckbeaufschlagungsanlagen wie Kabinendruckregelung sowie Schutz- und Warneinrichtungen

24.7

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Klima- und Druckbeaufschlagungsanlagen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Klima- und Druckbeaufschlagungsanlagen

24.8

Grundkenntnisse über Instrumentensysteme und Avioniksysteme

24.9

Demontieren und Montieren von Instrumenten

24.10

Kenntnis über die elektrische Leistungsversorgung wie zB Batterien, Gleichstromerzeugung und Energieverteilung

24.11

Demontieren und Montieren von Bauteilen der elektrischen Leistungsversorgung

24.12

Kenntnis über die Notausrüstung sowie von Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

24.13

Demontieren und Montieren von Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

24.14

Grundkenntnisse über die Einrichtung und Ausstattung der Kabine, Küche, Fracht- und Laderäume sowie der Passagiertreppe

24.15

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtung und Ausstattung wie zB der Kabine, Küche, Fracht- und Laderäume sowie der Passagiertreppe sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen wie zB der Kabine, Küche, Fracht- und Laderäume sowie der Passagiertreppe

24.16

Grundkenntnisse über die Brandschutzeinrichtungen wie zB Erkennungs- und Warnsysteme und Feuerlöschanlagen

24.17

Demontieren und Montieren von Brandschutzeinrichtungen

24.18

Grundkenntnisse über die Flugsteuerung und die Systembedienungsmöglichkeiten

24.19

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Flugsteuerung sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Flugsteuerung

24.20

Grundkenntnisse über die Kraftstoffanlage

24.21

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Kraftstoffanlage sowie Betanken, Enttanken, Umfüllen und Übernehmen

24.22

Grundkenntnisse über die Hydraulikanlage

24.23

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Hydraulikanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Hydraulikanlage

24.24

Grundkenntnisse über den Eis- und Regenschutz

24.25

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Eis- und Regenschutzanlagen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Eis- und Regenschutzanlagen

24.26

Kenntnis über das Fahrwerk wie zB Aus- und Einfahrsysteme, Räder, Bremsen und Bereifung

24.27

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Fahrwerks

24.28

Kenntnis über die Beleuchtung (innen und außen)

24.29

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtung sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Beleuchtung

24.30

Grundkenntnisse über die Sauerstoffversorgung

24.31

Grundkenntnisse über die Pneumatik- und Vakuumanlage

24.32

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Pneumatik- und Vakuumanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Pneumatik- und Vakuumanlage

24.33

Kenntnisse über die Wasserver- und -entsorgung sowie über die Abfallentsorgung

24.34

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Wasserver- und -entsorgung sowie der Abfallentsorgung sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Wasserver- und -entsorgung sowie der Abfallentsorgung

25.

Kolbentriebwerk

(Modul 16)

25.1

Grundkenntnisse der physikalischen Grundlagen eines Kolbentriebwerkes sowie des Betriebsprinzips

25.2

Grundkenntnisse über die Triebwerksleistung

25.3

Grundkenntnisse über die Triebwerkskonstruktion

25.4

Grundkenntnisse über die Triebwerkskraftstoffanlage wie Vergaser, Kraftstoffeinspritzsysteme und elektronische Triebwerksregelung

25.5

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Triebwerkskraftstoffanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Triebwerkskraftstoffanlage

25.6

Grundkenntnisse über die Anlass- und Zündsysteme

25.7

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlass- und Zündsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Anlass- und Zündsystems

25.8

Grundkenntnisse über die Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme

25.9

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Ansaug-, Abgas- und Kühlsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Ansaug-, Abgas- und Kühlsystems

25.10

Grundkenntnisse über das Aufladen und Turboladen

25.11

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Auflade- und Turboladesystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Auflade- und Turboladesystems

25.12

Grundkenntnisse über Schmiermittel, Schmiersysteme sowie über Kraftstoffe des Triebwerkes

25.13

Durchführen von Schmiermittel- und Kraftstoffwechsel sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Schmiersystems

25.14

Grundkenntnisse über die Triebwerksanzeigesysteme

25.15

Demontieren und Montieren von Bauteilen des Triebwerksanzeigesystems

25.16

Grundkenntnisse über den Triebwerkseinbau

25.17

Durchführen des Triebwerkseinbaus

25.18

Grundkenntnisse über die Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

25.19

Durchführen der Triebwerksüberwachung und des Bodenbetriebes wie zB Anlassen, Prüflauf und Triebwerksparameterüberwachung

26.

Propeller

(Modul 17)

26.1

Grundkenntnisse der physikalischen Grundlagen eines Propellers wie zB Blattwinkel, Schlupf, Drehmoment, Vibration und Resonanz

26.2

Grundkenntnisse über die Propellerkonstruktion

26.3

Einbauen von Propellern und Propellerhauben

26.4

Grundkenntnisse über die Propellerverstelleinrichtung

26.5

Grundkenntnisse über den Propellervereisungsschutz

26.6

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Geräten des Propellervereisungsschutzes sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Propellervereisungsschutzes

26.7

Grundkenntnisse über die Propellerinstandhaltung

26.8

Durchführen der Propellerinstandhaltung wie zB Auswuchtung, Blattspurprüfung, Bewertung von Schäden und Propellerpflege

26.9

Grundkenntnisse über die Lagerung und Konservierung des Propellers

26.10

Durchführen der Lagerung und Konservierung des Propellers

  1. Ziffer 3
    Schwerpunkt Hubschrauber:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

27.

Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern

(Modul 12)

27.1

Grundkenntnisse über Drehflügleraerodynamik und Flugsteuerung

27.2

Kenntnis über die Flugsteueranlage und der Systembedienungsmöglichkeiten

27.3

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Flugsteueranlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Flugsteueranlage

27.4

Grundkenntnisse über die Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse

27.5

Grundkenntnisse über Getriebe

27.6

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Getrieben sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Getriebes

27.7

Kenntnis über Luftfahrzeugzellenstrukturen; Grundkenntnisse von Konstruktionsmethoden, Zellenmontagetechniken, Oberflächenschutz und -reinigung

27.8

Durchführen von Oberflächenschutzmaßnahmen und Oberflächenreinigungen

27.9

Kenntnis über Klimaanlagen und Luftversorgungsanlagen

27.10

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Klimaanlagen und Luftversorgungsanlagen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Klimaanlagen und Luftversorgungsanlagen

27.11

Grundkenntnisse über Instrumentensysteme und Avioniksysteme

27.12

Demontieren und Montieren von Instrumenten

27.13

Kenntnis über die elektrische Leistungsversorgung wie zB Batterien, Gleich- und Wechselstromerzeugung und Energieverteilung

27.14

Demontieren und Montieren von Bauteilen der elektrischen Leistungsversorgung

27.15

Kenntnis über die Notausrüstung sowie von Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

27.16

Demontieren und Montieren von Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

27.17

Grundkenntnisse über Notschwimmersysteme, Kabinenlayout und Kabinenausstattung

27.18

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtung und Ausstattung der Kabine und der Passagiertreppe sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Kabine

27.19

Grundkenntnisse über die Brandschutzeinrichtungen wie zB Erkennungs- und Warnsysteme und Feuerlöschanlagen

27.20

Demontieren und Montieren von Brandschutzeinrichtungen

27.21

Grundkenntnisse über die Kraftstoffanlage

27.22

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Kraftstoffanlage sowie Betanken, Enttanken, Entlüften und Entleeren

27.23

Grundkenntnisse über die Hydraulikanlage

27.24

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Hydraulikanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Hydraulikanlage

27.25

Grundkenntnisse über den Eis- und Regenschutz

27.26

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Eis- und Regenschutzanlagen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Eis- und Regenschutzanlagen

27.27

Kenntnis über das Fahrwerk wie zB Aus- und Einfahrsysteme, Räder, Bremsen und Bereifung

27.28

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Fahrwerks

27.29

Kenntnis über die Beleuchtung (innen und außen)

27.30

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtung sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Beleuchtung

27.31

Grundkenntnisse über die Pneumatik- und Vakuumanlage

27.32

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Pneumatik- und Vakuumanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Pneumatik- und Vakuumanlage

28.

Gasturbinentriebwerk

(Modul 15)

28.1

Grundkenntnisse der physikalischen Grundlagen eines Turbinentriebwerkes sowie des Aufbaus und der Konstruktion von Turbinentriebwerken

28.2

Kenntnis über den Einlass und Auslass des Triebwerkes

28.3

Grundkenntnisse über Verdichter und deren Arbeitsweise

28.4

Grundkenntnisse über den Verbrennungsbereich

28.5

Kenntnis über den Turbinenabschnitt wie zB Turbinenschaufeltypen, Leitschaufeln und Beanspruchungen

28.6

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten am Turbinenabschnitt sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Turbinenabschnittes

28.7

Grundkenntnisse über Schmiermittel, Schmiersysteme sowie über Kraftstoffe und die Kraftstoffanlage des Triebwerkes

28.8

Durchführen von Schmiermittel- und Kraftstoffwechsel sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Schmiersystems

28.9

Grundkenntnisse über die Luftsysteme

28.10

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Luftsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Luftsystems

28.11

Grundkenntnisse über die Anlass- und Zündsysteme

28.12

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlass- und Zündsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Anlass- und Zündsystems

28.13

Grundkenntnisse über die Triebwerksanzeigesysteme

28.14

Demontieren und Montieren von Bauteilen des Triebwerksanzeigesystems

28.15

Grundkenntnisse über Turboproptriebwerke, Wellenleistungstriebwerke und Hilfstriebwerke

28.16

Grundkenntnisse über den Triebwerkseinbau

28.17

Durchführen des Triebwerkseinbaus

28.18

Grundkenntnisse über Brandschutzsysteme

28.19

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Brandschutzsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Brandschutzsystems

28.20

Grundkenntnisse über die Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

28.21

Durchführen der Triebwerksüberwachung und des Bodenbetriebes wie zB Anlassen, Prüflauf, Trendüberwachung, Waschen, Reinigen und Untersuchen auf Fremdkörperschäden

29.

Kolbentriebwerk

(Modul 16)

29.1

Grundkenntnisse der physikalischen Grundlagen eines Kolbentriebwerkes sowie des Betriebsprinzips

29.2

Grundkenntnisse über die Triebwerksleistung

29.3

Grundkenntnisse über die Triebwerkskonstruktion

29.4

Grundkenntnisse über die Triebwerkskraftstoffanlage wie Vergaser, Kraftstoffeinspritzsysteme und elektronische Triebwerksregelung

29.5

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Triebwerkskraftstoffanlage sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen der Triebwerkskraftstoffanlage

29.6

Grundkenntnisse über die Anlass- und Zündsysteme

29.7

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlass- und Zündsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Anlass- und Zündsystems

29.8

Grundkenntnisse über die Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme

29.9

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Ansaug-, Abgas- und Kühlsystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Ansaug-, Abgas- und Kühlsystems

29.10

Grundkenntnisse über das Aufladen und Turboladen

29.11

Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Auflade- und Turboladesystemen sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Auflade- und Turboladesystems

29.12

Grundkenntnisse über Schmiermittel, Schmiersysteme sowie über Kraftstoffe des Triebwerkes

29.13

Durchführen von Schmiermittel- und Kraftstoffwechsel sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen des Schmiersystems

29.14

Grundkenntnisse über die Triebwerksanzeigesysteme

29.15

Demontieren und Montieren von Bauteilen des Triebwerksanzeigesystems

29.16

Grundkenntnisse über den Triebwerkseinbau

29.17

Durchführen des Triebwerkseinbaus

29.18

Grundkenntnisse über die Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

29.19

Durchführen der Triebwerksüberwachung und des Bodenbetriebes wie zB Anlassen, Prüflauf und Triebwerksparameterüberwachung

  1. Absatz 3, Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik.
  3. Absatz 4, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

  1. Absatz 2, Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Strukturreparatur (Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Nieten) in Metall oder Kunststoff,
      2. Litera b
        Crimpen,
      3. Litera c
        Herstellen von Schraubensicherungen,
    2. Ziffer 2
      eine luftfahrzeugtechnische Arbeitsprobe, und zwar das Demontieren und Montieren an Komponenten und Aggregaten des Fluggerätes nach Angabe (auch in englischer Sprache).
    Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei sind der Arbeitsprobe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (mechanische Arbeitsprobe) eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (luftfahrzeugtechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4, Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5, Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
  5. Absatz 6, Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      bei der mechanischen Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        Maßhaltigkeit,
      2. Litera b
        Winkeligkeit und Ebenheit,
      3. Litera c
        fachgerechte Verwendung der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
      4. Litera d
        funktionsgerechter Zusammenbau,
      5. Litera e
        richtige Umsetzung der Instandhaltungs- bzw. Reparaturanweisung,
    2. Ziffer 2
      bei der luftfahrzeugtechnischen Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        funktionsgerechter Zusammenbau,
      2. Litera b
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
      3. Litera c
        richtige Umsetzung der Instandhaltungs- bzw. Reparaturanweisung.

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2, Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.
  2. Absatz 3, Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 4, Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

  1. Absatz 2, Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3, Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  3. Absatz 4, Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längen- und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Volums- und Masseberechnung,
  3. Ziffer 3
    Physikalische Berechnung aus Mechanik (Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung),
  4. Ziffer 4
    Festigkeitsberechnung,
  5. Ziffer 5
    Physikalische Berechnung aus Kalorik.
  1. Absatz 2, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  2. Absatz 3, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Verbindungselemente,
  3. Ziffer 3
    Werkzeuge,
  4. Ziffer 4
    Korrosion,
  5. Ziffer 5
    Grundlagen der Elektrotechnik.
  1. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Luftfahrzeugtechnik

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeuges,
  2. Ziffer 2
    Prüftechniken,
  3. Ziffer 3
    Demontage- und Montagetechniken,
  4. Ziffer 4
    Luftfahrtgesetzgebung,
  5. Ziffer 5
    Aerodynamik.
  1. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

  1. Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  2. Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12, Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt haben, sind auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Luftfahrzeugtechnik berechtigt.

Schlussbestimmungen

Paragraph 13, (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, enthalten in der Verordnung vom 24. Mai 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

  1. Absatz 2, Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1992,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
  2. Absatz 3, Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  3. Absatz 4, Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik voll anzurechnen.

Bartenstein