Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 30. August 2005 |
Teil römisch zwei |
266. Verordnung: | Orgelbau-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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2. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten |
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3. |
Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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4. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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5. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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6. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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7. |
Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten |
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8. |
Kenntnis der Arbeitsplanung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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9. |
Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe |
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10. |
Messen, Anreißen, Raspeln, Feilen, Stemmen, Stechen, Schlitzen, Absetzen, Zinken, Bohren, Fügen, Gewindeschneiden |
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11. |
Sägen von Hand |
Sägen mit elektrischen Stichsägen |
Sägen mit Bandsägen und Tischkreissägen |
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12. |
Schneiden von Filz und Leder |
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13. |
Hobeln von Hand |
Hobeln mit Abricht- und Dickenhobelmaschinen |
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14. |
Fräsen mit Handoberfräsen |
Fräsen mit Tischfräsen |
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15. |
Schneiden von Metallen |
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16. |
Leimen, Kleben, Furnieren |
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17. |
Schleifen, Putzen |
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18. |
Richten, Biegen, Löten |
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19. |
Werkzeuge schleifen und härten |
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20. |
Anfertigen von Schablonen und Verdrahtungen |
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21. |
Herstellen von Holzpfeifen |
Herstellen von Metallpfeifen |
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22. |
Herstellen von Pfeifenstöcken und Rasterbrettern |
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23. |
Herstellen von Gehäuseteilen, Windladen und Trakturen |
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24. |
Intonationshilfen |
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25. |
Stimmen von Zungenpfeifen |
Stimmen von Lippenpfeifen |
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26. |
Einrasten von Pfeifen |
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27. |
Oberflächenbehandlung |
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28. |
Balgarbeiten |
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29. |
Einschlägige Grundkenntnisse der Schwachstromtechnik |
Grundkenntnisse der Elektronik |
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30. |
Kenntnis der Klaviatur |
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31. |
Lesen von Werkzeichnungen |
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32. |
Kenntnis des Aufbaus einer Orgel |
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33. |
Kenntnis der verschiedenen Wirkungsweisen und Konstruktionen von Trakturen, Windladen und Bälgen |
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34. |
Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln und Schaltgeräten aller Systeme |
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35. |
Suchen, Auffinden und Beseitigen von Fehlern |
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36. |
Kenntnis über das Anlegen von Dokumentationen sowie über das Arbeiten mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen |
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37. |
Kenntnis der Qualitätskontrolle |
Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen |
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38. |
Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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39. |
Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien |
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40. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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41. |
Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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42. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen |
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43. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Paragraph 12, Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Bartenstein