BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. August 2005

Teil römisch zwei

266. Verordnung:

Orgelbau-Ausbildungsordnung

266. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Orgelbau (Orgelbau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Lehrberuf Orgelbau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins, Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2, In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,
  2. Ziffer 2
    Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
  3. Ziffer 3
    Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und fachgerecht entsorgen,
  4. Ziffer 4
    Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards be- und verarbeiten,
  5. Ziffer 5
    Orgelteile anfertigen und zusammenbauen,
  6. Ziffer 6
    Orgeln warten, reparieren und restaurieren,
  7. Ziffer 7
    Orgeln stimmen,
  8. Ziffer 8
    Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln und Schaltgeräten aller Systeme,
  9. Ziffer 9
    Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,
  10. Ziffer 10
    Behandeln von Oberflächen,
  11. Ziffer 11
    Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,
  12. Ziffer 12
    Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.

Berufsbild

Paragraph 3

. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

§ 3 .

(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

4.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

5.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

6.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

7.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

8.

Kenntnis der Arbeitsplanung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

9.

Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

10.

Messen, Anreißen, Raspeln, Feilen, Stemmen, Stechen, Schlitzen, Absetzen, Zinken, Bohren, Fügen, Gewindeschneiden

11.

Sägen von Hand

Sägen mit elektrischen Stichsägen

Sägen mit Bandsägen und Tischkreissägen

12.

Schneiden von Filz und Leder

13.

Hobeln von Hand

Hobeln mit Abricht- und Dickenhobelmaschinen

14.

Fräsen mit Handoberfräsen

Fräsen mit Tischfräsen

15.

Schneiden von Metallen

16.

Leimen, Kleben, Furnieren

17.

Schleifen, Putzen

18.

Richten, Biegen, Löten

19.

Werkzeuge schleifen und härten

20.

Anfertigen von Schablonen und Verdrahtungen

21.

Herstellen von Holzpfeifen

Herstellen von Metallpfeifen

22.

Herstellen von Pfeifenstöcken und Rasterbrettern

23.

Herstellen von Gehäuseteilen, Windladen und Trakturen

24.

Intonationshilfen

25.

Stimmen von Zungenpfeifen

Stimmen von Lippenpfeifen

26.

Einrasten von Pfeifen

27.

Oberflächenbehandlung

28.

Balgarbeiten

29.

Einschlägige Grundkenntnisse der Schwachstromtechnik

Grundkenntnisse der Elektronik

30.

Kenntnis der Klaviatur

31.

Lesen von Werkzeichnungen

32.

Kenntnis des Aufbaus einer Orgel

33.

Kenntnis der verschiedenen Wirkungsweisen und Konstruktionen von Trakturen, Windladen und Bälgen

34.

Regulieren und Justieren von Trakturen, Koppeln und Schaltgeräten aller Systeme

35.

Suchen, Auffinden und Beseitigen von Fehlern

36.

Kenntnis über das Anlegen von Dokumentationen sowie über das Arbeiten mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen

37.

Kenntnis der Qualitätskontrolle

Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen

38.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

39.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

40.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

41.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

42.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 3, Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins, Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  4. Absatz 4, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins, Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Leimen und Kleben,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten an Holz- und Metallpfeifen,
    3. Ziffer 3
      Lederarbeiten,
    4. Ziffer 4
      Stimmen.
    Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3, Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Fachgespräch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins, Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2, Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  3. Absatz 3, Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  4. Absatz 4, Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins, Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4, Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie und Musiklehre

Paragraph 8,

  1. Absatz eins, Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Akustik,
    4. Ziffer 4
      Orgelbaukunde.
  2. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 9,

  1. Absatz eins, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Einfache Kalkulation mit Materialbedarfsberechnung,
    2. Ziffer 2
      Akustikberechnung,
    3. Ziffer 3
      Hebelberechnung.
  2. Absatz 2, Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins, Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Orgelteiles zu umfassen.
  2. Absatz 2, Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3, Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins, Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 12, Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins, Die Ausbildungsvorschrift für den Lehrberuf Orgelbauer, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
  2. Absatz 2, Die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Orgelbauer, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 3, Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Orgelbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 4, Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Orgelbauer gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschrift zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Orgelbau voll anzurechnen.

Bartenstein