BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. August 2005

Teil römisch zwei

264. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste

264. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Betonfertiger - Terrazzoherstellung der Lehrberuf Betriebsdienstleistung samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Betriebsdienstleistung

3

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent

1.

voll

Bankkaufmann

1.

voll

Buchhaltung

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft -

Buch- und Musikalienhandel

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft -

Buch- und Pressegroßhandel

1.

voll

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag

1.

voll

Bürokaufmann

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Drogist

1.

voll

EDV-Kaufmann

1.

voll

Einkäufer

1.

2.

voll

voll

Einzelhandel

1.

voll

Fotokaufmann

1.

voll

Gartencenterkaufmann

1.

voll

Großhandelskaufmann

1.

2.

voll

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Immobilienkaufmann

1.

voll

Industriekaufmann

1.

voll

IT-Kaufmann

1.

voll

Lagerlogistik

1.

2.

voll

voll

Mobilitätsservice

1.

2.

voll

voll

Personaldienstleistung

1.

2.

voll

voll

Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

1.

voll

Rechtskanzleiassistent

1.

voll

Reisebüroassistent

1.

2.

voll

voll

Speditionskaufmann

1.

voll

Speditionslogistik

1.

voll

Versicherungskaufmann

1.

voll

Verwaltungsassistent

1.

2.

voll

voll

Waffen- und Munitionshändler

1.

voll

Novellierungsanordnung 2,  Bei den Lehrberufen Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent, Bankkaufmann, Buchhaltung, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlagskaufmann, Drogist, EDV-Kaufmann, Fotokaufmann, Gartencenterkaufmann, Immobilienkaufmann, Industriekaufmann, IT-Kaufmann, Mobilitätsservice, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann, Speditionslogistik, Versicherungskaufmann, Verwaltungsassistent sowie Waffen- und Munitionshändler wird jeweils eine Anrechnung der Lehrzeit im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres zum Lehrberuf Betriebsdienstleistung festgelegt.

Novellierungsanordnung 3,  Bei den Lehrberufen Bürokaufmann, Einkäufer, Großhandelskaufmann, Lagerlogistik sowie Personaldienstleistung wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß der ersten zwei Lehrjahre auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung festgelegt.

Novellierungsanordnung 4,  Beim Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent wird eine Anrechnung im vollen Ausmaß aller drei Lehrjahre auf die Lehrzeit im Lehrberuf Betriebsdienstleistung festgelegt.

Novellierungsanordnung 5,  Nach dem Lehrberuf Betriebsdienstleistung wird der Lehrberuf Bildhauerei samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Bildhauerei

3

Steinmetz

1.

voll

Novellierungsanordnung 6,  Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Steinmetz wird eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bildhauerei festgelegt.

Novellierungsanordnung 7,  Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer entfallen mit Ablauf des 30. Juni 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 8,  In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Drucktechnik-Siebdruck der Lehrberuf Druckvorstufentechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Druckvorstufentechnik

3 1/2

Kartograph

1.

voll

Medienfachmann-Mediendesign

1.

2.

voll

voll

Medienfachmann-Medientechnik

1.

2.

voll

voll

Reprografie

1.

voll

Tiefdruckformenhersteller

1.

voll

Novellierungsanordnung 9,  Bei den Lehrberufen Kartograph, Reprografie sowie Tiefdruckformenhersteller wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik festgelegt.

Novellierungsanordnung 10,  Bei den Lehrberufen Medienfachmann-Mediendesign und Medienfachmann-Medientechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Druckvorstufentechnik festgelegt.

Novellierungsanordnung 11,  Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Druckvorstufentechniker entfallen mit Ablauf des 30. Juni 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 12,  In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Leichtflugzeugbauer der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Luftfahrzeugtechnik

3 1/2

Baumaschinentechnik

1.

voll

Kraftfahrzeugtechnik

1.

2.

voll

voll

Konstrukteur - Maschinenbautechnik

1.

voll

Konstrukteur - Werkzeugbautechnik

1.

voll

Landmaschinentechniker

1.

voll

Leichtflugzeugbauer

1.

voll

Maschinenbautechnik

1.

2.

voll

voll

Maschinenfertigungstechnik

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Mechatronik

1.

2.

voll

voll

Produktionstechniker

1.

voll

Werkzeugbautechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 13,  Bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Baumaschinentechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Landmaschinentechniker, Leichtflugzeugbauer, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Mechatronik, Produktionstechniker sowie Werkzeugbautechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik festgelegt.

Novellierungsanordnung 14,  Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker entfallen mit Ablauf des 30. Juni 2005. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 15,  In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf Messerschmied der Lehrberuf Metallbearbeitung samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Metallbearbeitung

3

Elektroanlagentechnik

1.

voll

Maschinenbautechnik

1.

2.

voll

voll

Maschinenmechanik

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

2.

voll

voll

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

2.

voll

voll

Produktionstechniker

1.

voll

Werkzeugbautechnik

1.

2.

voll

voll

Werkzeugmechanik

1.

2.

voll

voll

Zerspanungstechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 16,  Bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Elektroanlagentechnik, Produktionstechniker und Zerspanungstechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallbearbeitung festgelegt.

Novellierungsanordnung 17,  Bei den Bestimmungen zu den Lehrberufen Maschinenbautechnik, Maschinenmechanik, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Werkzeugbautechnik sowie Werkzeugmechanik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten, des zweiten und des dritten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Metallbearbeitung festgelegt.

Novellierungsanordnung 18,  Die Bezeichnung des Lehrberufes „Blechblasinstrumentenerzeuger“ wird in die Bezeichnung „Blechblasinstrumentenerzeugung“ geändert.

Novellierungsanordnung 19,  Die Bezeichnung des Lehrberufes „Drechsler“ wird in die Bezeichnung „Drechsler/Drechslerin“ geändert.

Novellierungsanordnung 20,  Bei den Lehrberufen Bootbauer und Zimmerei wird wechselseitig eine Anrechnung der Lehrzeit im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 21,  Die wechselseitig für die Lehrberufe Maschinenmechanik und Verpackungstechnik festgesetzte Verwandtschaft und Anrechnung der Lehrzeit entfällt.

Novellierungsanordnung 22,  Bei den Lehrberufen Produktionstechnik und Verpackungstechnik wird wechselseitig eine Anrechnung der Lehrzeit im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 23,  Die Anlage 2 wird - entsprechend der alphabetischen Reihenfolge - wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Betriebsdienstleistungskaufmann

Bürokaufmann

Maschinenbautechnik

Metallbearbeitung

Maschinenmechanik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Blechtechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Metallbautechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Schmiedetechnik

Metallbearbeitung

Metalltechnik - Stahlbautechnik

Metallbearbeitung

Werkzeugbautechnik

Metallbearbeitung

Werkzeugmechanik

Metallbearbeitung

Novellierungsanordnung 24,  Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 15 bis 19 sowie 23 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Bartenstein