Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 24. August 2005 |
Teil römisch zwei |
262. Verordnung: | Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind |
Auf Grund des Paragraph 32, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch Artikel 47, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,, wird verordnet:
Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, Amtsblatt Nummer L 338 vom 13.11.2004 Seite 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Artikel 15 und Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004,.
Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1995,, wird aufgehoben.
Mit dieser Verordnung wird die sich aus Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, ergebende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung erfüllt.
Bartenstein