256. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006)
Auf Grund § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:Auf Grund Paragraph 76, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
die einbehaltene Lohnsteuer,
die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988,vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 EStG 1988,
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988,vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988,
der Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988,der Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988,
der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988,der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, EStG 1988,
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Beitrag,die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, EStG 1988) und der geleistete Beitrag,
die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes),die Beiträge an ausländische Pensionskassen (einschließlich Beiträge an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes),
sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß § 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß § 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993,sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte gemäß Paragraph 4, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde gemäß Paragraph 7, des Kommunalsteuergesetzes 1993,
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge, unddie Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 41, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 sowie die geleisteten Beiträge, und
die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.
(2)Absatz 2,Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nachDie Daten der Ziffer eins bis 4 sind getrennt nach
Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), undBezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66, EStG 1988), und
Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67, EStG 1988) zu versteuern sind,
einzutragen.
(3)Absatz 3,Die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und Krankenanstalten haben im Lohnkonto einzutragen, ob sie für den Arbeitnehmer im Kalendermonat den Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen haben oder zu tragen hätten.Die in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und Krankenanstalten haben im Lohnkonto einzutragen, ob sie für den Arbeitnehmer im Kalendermonat den Aufwand an Familienbeihilfe aus eigenen Mitteln zu tragen haben oder zu tragen hätten.
§ 2.Paragraph 2,
Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen: Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen:
Die steuerfreien Bezüge gemäß §§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, 5 lit. a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 15 lit. a, b und c, 16, soweit es sich um freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, 22, 23, 24 und 30 EStG 1988 undDie steuerfreien Bezüge gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, 5 Litera a und c, 8, 9, 10, 11, 12, 15 Litera a, b und c, 16, soweit es sich um freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden handelt, 22, 23, 24 und 30 EStG 1988 und
die nicht steuerbaren Leistungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß § 26 Z 6 und 7 lit. a EStG 1988.die nicht steuerbaren Leistungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, sowie gemäß Paragraph 26, Ziffer 6 und 7 Litera a, EStG 1988.
§ 3Paragraph 3
. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
§ 4.Paragraph 4,
Die Daten gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 sowie gemäß Abs. 1 und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden. Die Daten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, EStG 1988 sowie gemäß Absatz eins und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.
§ 5Paragraph 5
. Diese Verordnung ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
Grasser