BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 12. August 2005

Teil römisch zwei

252. Verordnung:

Änderung der Fahrgastschiffverordnung

[CELEX-Nr. : 32003L0024]

252. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrgastschiffverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 4, des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird verordnet:

Die Verordnung über Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe (Fahrgastschiffverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    „Fahrgastschiff-Richtlinie“: Richtlinie 98/18/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, Amtsblatt Nummer L 144 vom 15.5.1998, Seite 1, in der Fassung der Richtlinien 2002/25/EG, Amtsblatt Nummer L 98 vom 15.4.2002, Seite 1, 2003/24/EG, Amtsblatt Nummer L 123 vom 17.5.2003, Seite 18, und 2003/75/EG, Amtsblatt Nummer L 190 vom 30.7.2003, Seite 6.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    „Ro-Ro-Fahrgastschiff“: Fahrgastschiff, das über Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume gemäß Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens verfügt;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Ziffer 11, wird folgende Ziffer 11 a, eingefügt:

  1. Ziffer 11 a
    „Personen mit eingeschränkter Mobilität“: Personen, die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besondere Schwierigkeiten haben, wie zB ältere Menschen, kleine Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Rollstuhlfahrer, Schwangere oder Personen in Begleitung kleiner Kinder;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, Ziffer 15, wird folgende Ziffer 15 a, eingefügt:

  1. Ziffer 15 a
    „Linienverkehr“: Abfolge von Fahrten, durch die dieselben zwei oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, und zwar entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer 22, lautet:

  1. Ziffer 22
    „anerkannte Organisation“: Organisation, die gemäß der Klassen-Richtlinie (Paragraph eins, Ziffer eins, Klassen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung) anerkannt ist;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Neue und vorhandene Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, müssen den Vorschriften dieser Verordnung sowie den Vorschriften des Anhanges römisch eins der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannten Organisation oder die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Klassen-Richtlinie angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 5, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen A, B und C, deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (Paragraph 2, Ziffer 9,) befunden haben, müssen den besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2005, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen A und B, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (Paragraph 2, Ziffer 9,) befunden haben, müssen bis 1. Oktober 2010 den besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung entsprechen, es sei denn, sie werden zu diesem Zeitpunkt oder einem späteren Zeitpunkt, an dem sie das Alter von 30 Jahren, gerechnet ab Lieferung, erreichen, spätestens jedoch am 1. Oktober 2015, außer Dienst gestellt.
  2. Absatz 6,Für Fahrgastschiffe gelten hinsichtlich Personen mit eingeschränkter Mobilität folgende Sicherheitsanforderungen:
    1. Ziffer eins
      Auf Fahrgastschiffen der Klassen A, B, C und D sowie Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (Paragraph 2, Ziffer 9,) befanden, ist durch geeignete, auf Grundlage der Leitlinien des Anhanges römisch drei der Fahrgastschiff-Richtlinie vorgeschriebene Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität sicheren Zugang haben, soweit diese Maßnahmen durchführbar sind.
    2. Ziffer 2
      Beim Umbau von Fahrgastschiffen der Klassen A, B, C und D sowie Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2004 gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand (Paragraph 2, Ziffer 9,) befanden, sind die Leitlinien des Anhanges römisch drei der Fahrgastschiff-Richtlinie anzuwenden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar und durchführbar ist.“

Gorbach