250. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffszulassungsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 102, 103, 104 und 109 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird die Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997, wie folgt geändert:Auf Grund der Paragraphen 102, 103, 104 und 109 des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,, wird die Schiffszulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1997,, wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Fahrzeuge“ durch „Fahrzeuge und Waterbikes“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Fahrzeuge“ durch „Fahrzeuge und Waterbikes“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 wird folgende Z 26 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 26, angefügt:
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„Antrag
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2)Absatz 2,Der Antrag für ein Sportfahrzeug hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
Beschreibung des Fahrzeugs
Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)
zugelassene Anzahl von Personen an Bord
Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern
Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten, wie zB Scheuerleisten) in Metern
maximaler Tiefgang in Metern
maximale Verdrängung in Tonnen
Höhe über der Leerwasserlinie in Metern
Beschreibung der Antriebsmotoren
Antriebsleistung (gesamt) in kW
Innenbord- oder Aussenbordmotor(en)
Angaben zum Verfügungsberechtigten
Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)
(3)Absatz 3,Der Antrag für ein Waterbike mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 idgF hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Antrag für ein Waterbike mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004, idgF hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Beschreibung des Fahrzeugs
Kennzeichnung des Bootes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote (Hull Identification Number - HIN)Kennzeichnung des Bootes gemäß Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote (Hull Identification Number - HIN)
Angaben zum Verfügungsberechtigten
Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)
(4)Absatz 4,Der Antrag für alle übrigen Fahrzeuge und Schwimmkörper hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
Beschreibung des Fahrzeugs
Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)
Art des Fahrzeugs (zB Fahrgastschiff, Schubschiff)
Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern
Angaben zum Verfügungsberechtigten
Nachweis der Verfügungsberechtigung (Lückenlose Dokumentation durch zB Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung)“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 295/1997“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 13/2005 in der geltenden Fassung“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 295/1997“ durch das Zitat „BGBl. römisch zwei Nr. 13 aus 2005, in der geltenden Fassung“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 4 Abs. 3 wird folgende Z 4 angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
für Waterbikes: ............................................................................................................. Anlage 5“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:
für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;
für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes zehn Jahre.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat
jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde
jede technische und bauliche Änderung am Fahrzeug, die die Konformität mit den Bestimmungen der Verordnung über Anforderungen an Sportboote beeinflussen, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und – soweit verfügbar – des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität
unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß § 109 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.“unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß Paragraph 109, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.“(2) Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 7 Abs. 3 wird folgende Z 3 angefügt:Paragraph 7, Absatz 3, wird folgende Ziffer 3, angefügt:
Bei Waterbikes:
Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 5 wird das Wort „Fahrzeug“ durch die Wortfolge „Fahrzeug oder Waterbike“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 5, wird das Wort „Fahrzeug“ durch die Wortfolge „Fahrzeug oder Waterbike“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 9 Abs. 8 wird die Wortfolge „Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen,“ durch die Wortfolge „Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen und auf Waterbikes“ ersetzt.In Paragraph 9, Absatz 8, wird die Wortfolge „Auf Fahrzeugen, die nicht unter Absatz 6, oder Absatz 7, fallen,“ durch die Wortfolge „Auf Fahrzeugen, die nicht unter Absatz 6, oder Absatz 7, fallen und auf Waterbikes“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:Paragraph 10, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) Hersteller und Händler von Waterbikes können bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens für die Erprobung von Waterbikes in ihrer Verfügungsberechtigung beantragen. Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.“(8) Hersteller und Händler von Waterbikes können bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens für die Erprobung von Waterbikes in ihrer Verfügungsberechtigung beantragen. Die Absatz 2 bis 7 gelten sinngemäß.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 18, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 14 Z 1 bis 3 von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.“(3) Abweichend von Absatz 2, sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 14, Ziffer eins bis 3 von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung
“
16.Novellierungsanordnung 16, § 25 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 25, Absatz eins und 2 lauten:
„Absatz eins,(1) Abweichend von den Bestimmungen des IV. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als 10 Jahre ist, ersetzt. In diesem Fall wird das Ablaufdatum der Zulassungsurkunde auf zehn Jahre ab Datum der Herstellung gemäß Kennzeichnung des Bootes (Anhang 1 Abschnitt A Z 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Hull Identification Number - HIN) festgesetzt.(1) Abweichend von den Bestimmungen des römisch vier. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als 10 Jahre ist, ersetzt. In diesem Fall wird das Ablaufdatum der Zulassungsurkunde auf zehn Jahre ab Datum der Herstellung gemäß Kennzeichnung des Bootes (Anhang 1 Abschnitt A Ziffer 2 Punkt eins, der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Hull Identification Number - HIN) festgesetzt.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV der Verordnung über Anforderungen an Sportboote als Teil des Handbuchs für den Eigner gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.5 leg.cit. anzuschließen.“Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch fünfzehn der Verordnung über Anforderungen an Sportboote als Teil des Handbuchs für den Eigner gemäß Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.5 leg.cit. anzuschließen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) Die Fahrtauglichkeit eines Waterbikes wird durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.“(3) Die Fahrtauglichkeit eines Waterbikes wird durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 26 wird folgende Z 10 angefügt:Paragraph 26, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.“
19.Novellierungsanordnung 19, Anlage 1 entfällt.
20.Novellierungsanordnung 20, Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt: (siehe Anlagen)
Gorbach