BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 12. August 2005

Teil römisch zwei

249. Verordnung:

Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung

249. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 58, Absatz 12, 60, Absatz eins, 71, Absatz 3 und 153 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,, wird die Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2004,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffern 20 und 21 angefügt:

  1. Ziffer 20
    Waterbike-Zone “: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist“
  2. Ziffer 21
    Wasserflugplatz “: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. Paragraph 9, Absatz 12, gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12,(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Absatz 5, sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Absatz 4, bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 13,Andere Sonderabfälle gemäß Paragraph 9 Punkt 01, Ziffer 2, Litera j, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem 3. Teil wird folgender Paragraph 28 a, angefügt:

„Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze dürfen nur außerhalb der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne errichtet werden.
  2. Absatz 2,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne einzuhalten:

Waterbike-Zonen:

Sub-Litera, i, n jeder Richtung 15 m

Wasserflugplätze:

den An- bzw. Abflugsektoren: 500 m, in allen anderen Richtungen: 50 m

  1. Absatz 3,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten:

Waterbike-Zonen:

Ziffer 100 m

Wasserflugplätze:

Ziffer 1000 m

  1. Absatz 4,Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 56, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen) ist die Errichtung von Waterbike-Zonen untersagt.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4

Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen auf der Donau

Strom-km

2223,150 – 2101,200

2098,000 – 2065,100

2064,300 – 2048,000

2046,000 – 1987,500

1986,000 – 1970,000

1968,000 – 1954,600

1952,300 – 1872,700“

Gorbach