249. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 58 Abs. 12, 60 Abs. 1, 71 Abs. 3 und 153 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird die Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 124/2004, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres wie folgt geändert:Auf Grund der Paragraphen 58, Absatz 12, 60, Absatz eins, 71, Absatz 3 und 153 Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,, wird die Schifffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2004,, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 werden folgende Ziffern 20 und 21 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Ziffern 20 und 21 angefügt:
„
Waterbike-Zone
“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist“
„
Wasserflugplatz
“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„Absatz 8,(8) An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. § 9 Abs. 12 gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.“(8) An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. Paragraph 9, Absatz 12, gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 9 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„Absatz 12,(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Absatz 5, sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Absatz 4, bleibt davon unberührt.
(13)Absatz 13,Andere Sonderabfälle gemäß § 9.01 Z 2 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.“Andere Sonderabfälle gemäß Paragraph 9 Punkt 01, Ziffer 2, Litera j, der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem 3. Teil wird folgender § 28a angefügt:Dem 3. Teil wird folgender Paragraph 28 a, angefügt:
„Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze dürfen nur außerhalb der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne errichtet werden.
(2)Absatz 2,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne einzuhalten:
|
Waterbike-Zonen:
|
inSub-Litera, i, n jeder Richtung 15 m
|
|
Wasserflugplätze:
|
denden An- bzw. Abflugsektoren: 500 m, in allen anderen Richtungen: 50 m
|
(3)Absatz 3,Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten:
|
Waterbike-Zonen:
|
100Ziffer 100 m
|
|
Wasserflugplätze:
|
1000Ziffer 1000 m
|
(4)Absatz 4,Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 56, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen) ist die Errichtung von Waterbike-Zonen untersagt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4
Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen auf der Donau
|
Strom-km
|
|
2223,150 – 2101,200
2098,000 – 2065,100
2064,300 – 2048,000
2046,000 – 1987,500
1986,000 – 1970,000
1968,000 – 1954,600
1952,300 – 1872,700“
|
Gorbach