BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 8. August 2005

Teil römisch zwei

244. Verordnung:

Akkreditierung der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. zur Zertifizierung von Personen

244. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Österreichischen Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. mit Sitz in 1031 Wien, Faradaygasse 3, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.

Paragraph 2,

Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Wärmepumpeninstallateuren gemäß dem eigenen Zertifizierungsprogramm unter Berücksichtigung der EN 133131 und der EN 3782 in der geltenden Fassung.

Paragraph 3,

Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

Bartenstein

1 EN 13313 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sachkunde von Personal

2 EN 378-1 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 1: Grundlegende Anforderungen, Definitionen, Klassifikationen und AuswahlkriterienEN 378-2 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 2: Konstruktion, Herstellung, Prüfung, Kennzeichnung und DokumentationEN 378-3 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 3: Aufstellungsort und Schutz von PersonenEN 378-4 – Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen – Teil 4: Betrieb, Instandhaltung, Instandsetzung und Rückgewinnung