BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 1. August 2005

Teil römisch zwei

242. Verordnung:

Änderung der Kunststoffverordnung 2003

[CELEX-Nr.: 32004L0001, 32004L0019]

242. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 29 und 30 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird verordnet:

Die Kunststoffverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Anlage 2 führt noch keine Additive an, die nur zur Herstellung von Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken oder Anstrichfarben sowie von Epoxyharzen, Klebstoffen und Haftvermittlern oder Druckfarben verwendet werden. Weiters sind keine Additive zur Verwendung als Farbstoffe oder Lösungsmittel angeführt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. Juli 2006, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Additive der Anlage 2, die als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen zugelassen sind, dürfen nicht übergehen
    1. Ziffer eins
      in Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in Mengen, die eine technologische Wirkung im Lebensmittelendprodukt haben;
    2. Ziffer 2
      in Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen zugelassen ist, in Mengen, welche die dafür festgelegten oder die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten, wobei der niedrigste Grenzwert einzuhalten ist;
    3. Ziffer 3
      in Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Aromen nicht zulässig ist, in Mengen, die die in Anlage 2 geregelten Grenzwerte überschreiten.“              

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:

„Konformitätserklärung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung beigefügt sein, in welcher bescheinigt wird, dass sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Erklärung ist vom Hersteller oder von einem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Vertreiber auszustellen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Erklärung gemäß Absatz eins, muss überdies für Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln einer Einschränkung unterliegt, angemessene aus Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen hervorgehende Informationen über die spezifischen Migrationswerte und, soweit angebracht, Reinheitskriterien, die im Einklang mit der Farbstoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, der Süßungsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der ZuV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes hervorgeht, dass die gemäß Absatz eins, zu bestimmenden spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden oder“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 11, lautet:

„ Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2005,, entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, ausgenommen Absatz 2,, dürfen noch bis 28. Februar 2006 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
  2. Absatz 2,Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2005,, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es den Stoff der Referenznummer 36640 der Anlage 2 Abschnitt A betrifft, entsprechen, und vor dem 2. August 2005 abgefüllt wurden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß Paragraph 35, LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 12, werden folgende Richtlinien angefügt:

„- 2004/1/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG betreffend die Aussetzung der Verwendung von Azodicarbonamid als Treibmittel (ABl. Nr. L 7 vom 13. Jänner 2004),

- 2004/19/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 71 vom 10. März 2004).“

Novellierungsanordnung 8, In Anlage 1 Allgemeine Einleitung Ziffer 8, lautet die Definition für QM wie folgt:

„QM = höchstzulässiger ‚Restgehalt' des Stoffes im Material oder Gegenstand. Im Sinne dieser Richtlinie ist die im Material oder Gegenstand enthaltene Menge der Substanz durch Messung mit einer validierten Analysenmethode zu bestimmen. Gibt es gegenwärtig keine solche Methode, kann eine Analysenmethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, welche die Bestimmung des angegebenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;“

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Allgemeine Einleitung Ziffer 8, wird in den Definitionen für QMA und QMA(T) das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Anlage 1 Allgemeine Einleitung Ziffer 9, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gebrauchsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als zehn Litern;“

Novellierungsanordnung 11, In Anlage 1 Abschnitt A werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„13323

16540

18896

20440

22775

23070

000102-40-9

000102-09-0

001679-51-2

000097-90-5

000144-62-7

000102-39-6

1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol

Diphenylcarbonat

4-(Hydroxymethyl)-1-cyclohexen

Ethylenglykoldimethacrylat

Oxalsäure

(1,3-Phenylendioxy)diessigsäure

SML = 0,05 mg/kg

SML = 0,05 mg/kg

SML = 0,05 mg/kg

SML = 0,05 mg/kg

SML(T) = 6 mg/kg (29)

QMA = 0,05 mg/6 dm2“

Novellierungsanordnung 12, Für die folgenden in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe wird der Inhalt der Spalte „Bezeichnung“ oder „CAS-Nr.“ oder „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„11530

13480

14950

18898

22150

22331

22332

24190

00999-61-1

000080-05-7

003173-53-3

000103-90-2

000691-37-2

025513-64-8

—

065997-05-9

2-Hydroxypropylacrylat

2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)

propan

Cyclohexylisocyanat

N-(4-Hydroxyphenyl)acetamid

4-Methyl-1-penten

Mischung von (35-45 Gew.-%) 1,6-Diamino-2,2,4-trimethyl-hexan und (55-65 Gew.-%) 1,6-Diamino-2,4,4-trimethylhexan

Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-Diisocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-Diisocyanat

Baumharz“

QMA = 0,05 mg/6 dm2 für die Summe von 2-Hydroxypropyl-acrylat und 2-Hydroxyisopropyl-acrylat und entsprechend den Spezifikationen gemäß Anlage 4

SML(T) = 0,6 mg/kg (28)

QM(T) = 1 mg/kg in BG (berechnet als NCO) (26)

SML = 0,05 mg/kg

SML = 0,05 mg/kg

QMA = 5 mg/6 dm2

QM(T) = 1 mg/kg (berechnet als NCO) (26)

Novellierungsanordnung 13, Die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe werden aus Anlage 1 Abschnitt B gestrichen und in Anlage 1 Abschnitt A in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„10599/90A

10599/91

10599/92A

10599/93

14800

16210

17110

18700

21400

061788-89-4

061788-89-4

068783-41-5

068783-41-5

003724-65-0

006864-37-5

016219-75-3

000629-11-8

054276-35-6

Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), destilliert

Dimere von ungesättigten Fettsäuren (C18), nicht destilliert

Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, destilliert

Dimere, von ungesättigten Fettsäuren (C18), hydriert, nicht destilliert

Crotonsäure

3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodicyclohexylmethan

5-Ethylidenbicyclo(2.2.1)hept-2-en

1,6-Hexandiol

Sulfopropylmethacrylat

QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 (27)

QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 (27)

QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 (27)

QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 (27)

QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 (33)

SML = 0,05 mg/kg (32). Nur in Polyamiden zu verwenden

QMA = 0,05 mg/6 dm2. Das Verhältnis von Oberfläche zu Lebensmittelmenge muss weniger als 2 dm2/kg betragen

SML = 0,05 mg/kg

QMA = 0,05 mg/6 dm2“

Novellierungsanordnung 14, Die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe werden aus Anlage 1 Abschnitt A gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„15370

15400

003236-53-1

003236-54-2

1,6-Diamino-2,2,4-Trimethyl-hexan

1,6-Diamino-2,4,4-Trimethyl-hexan

QMA = 5 mg/6 dm2

QMA = 5 mg/6 dm2“

Novellierungsanordnung 15, Anlage 2 Allgemeine Einleitung Ziffer eins, lautet wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Diese Anlage enthält das Verzeichnis von:
    1. Litera a
      Stoffen, die Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung im Enderzeugnis zu erzielen, einschließlich ,polymere Additive'. Diese Stoffe sind dazu bestimmt, im Enderzeugnis vorhanden zu sein;
    2. Litera b
      Stoffen, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt.
    Im Sinne dieser Anlage werden die unter den Buchstaben a) und b) genannten Stoffe im Folgenden als ,Additive' bezeichnet.
    Im Sinne dieser Anlage werden als ,polymere Additive' Polymere und/oder Prepolymere und/oder Oligomere bezeichnet, die Kunststoffen zugesetzt werden, um eine technische Wirkung zu erzielen, die aber nicht allein, ohne andere Polymere als Hauptstrukturbestandteil des Endprodukts verwendet werden können. Dazu gehören auch Stoffe, die dem Medium hinzugefügt werden können, in dem die Polymerisation erfolgt.
    Nicht hierzu gehören
    1. Litera a
      Stoffe, welche die Bildung von Polymeren direkt beeinflussen;
    2. Litera b
      Farbstoffe;
    3. Litera c
      Lösungsmittel.“

Novellierungsanordnung 16, Der Anlage 2 Allgemeine Einleitung wird folgende Ziffer 8, angefügt:

  1. Ziffer 8
    Die in der Spalte 4 aufgeführten SML-Werte sind in Milligramm pro Kilogramm (mg/kg) angegeben. In den folgenden Fällen sind die Werte jedoch in Milligramm pro Quadratdezimeter zu berechnen (zur Umrechnung werden die in Milligramm pro Kilogramm angegebenen SML-Werte durch den Umrechnungsfaktor 6 dividiert):
    1. Litera a
      Behältnisse oder behältnisähnliche oder sonstige füllbare Gebrauchsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Millilitern oder mehr als zehn Litern;
    2. Litera b
      Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittel- oder Nahrungsergänzungsmittelmenge nicht ermittelt werden kann.“

Novellierungsanordnung 17, Die folgenden Additive in Anlage 2 Abschnitt A werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„34850

34895

39680

42880

45600

45640

46700

46720

56535

59280

68078

69920

76866

85601

95000

143925-92-2

000088-68-6

000080-05-7

008001-79-4

003724-65-0

005232-99-5

—

004130-42-1

—

000100-97-0

027253-31-2

000144-62-7

—

—

028931-67-1

Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, oxidiert

2-Aminobenzamid

2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan

Rizinusöl

Crotonsäure

2-Cyano-3,3-diphenylethylacrylat

5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on, das enthält: a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (80-100 % w/w) und b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (0-20 % w/w)

2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol

Ester von Glycerin mit Nonansäure

Hexamethylentetramin

Cobaltneodecanoat

Oxalsäure

Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3-und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

Silicate, natürliche (ausgenommen Asbest)

Trimethylolpropan, trimethacrylatmethyl-methacrylat, Copolymer“

QM = nur zur Verwendung:

a) in Polyolefinen von 0,1 % (w/w), jedoch nicht in LDPE bei Berührung mit Lebensmitteln, für die die Anlage 8 einen Reduktionsfaktor RF < 3 festlegt

b) in PET von 0,25 % (w/w) bei Berührung mit anderen Lebensmitteln als solchen, bei denen das Simulanzlösemittel D in Anlage 8 festgelegt ist

SML = 0,05 mg/kg. Nur zur Verwendung für PET für Wasser und Getränke

SML(T) = 0,6 mg/kg (28)

QMA(T) = 0,05 mg/6 dm2 (33)

SML = 0,05 mg/kg

SML = 5 mg/kg

QMA = 4,8 mg/6 dm2

SML(T) = 15 mg/kg (22) (berechnet als Formaldehyd)

SML(T) = 0,05 mg/kg (berechnet als Neodecansäure) und SML(T) = 0,05 mg/kg (14) (berechnet als Cobalt). Nicht zu verwenden in Polymeren in Kontakt mit Lebensmitteln, für die das Simulanzlösemittel D in Anlage 8 festgelegt ist

SML(T) = 6 mg/kg (29)

SML = 30 mg/kg

Novellierungsanordnung 18, Für die folgenden Additive des Abschnitts A wird der Inhalt der Spalte „Beschränkungen und/oder Spezifikationen“ wie folgt ersetzt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„45450

77895

068610-51-5

068439-49-6

p-Kresol-Dicyclopentadien-Isobutylen, Copolymer

Polyethylenglykol (EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether

SML = 5 mg/kg

SML = 0,05 mg/kg. Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 2 Abschnitt A Referenznummer 36640 lautet die Spalte 4 wie folgt:

„Nur zur Verwendung als Treibmittel. Verwendung verboten ab 2. August 2005.“

Novellierungsanordnung 20, Die folgenden Additive werden aus Anlage 2 Abschnitt A gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„56565

67170

76865

85600

—

—

—

—

Ester von Glycerin mit Nonansäure

Mischung von (80-100 Gew.-%) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethyl-phenyl)-2(3H)benzofuranon und (0-20 Gew.-%) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethylphenyl)-2(3H)-benzofuranon

Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C10-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

Silikate, natürliche“

SML = 5 mg/kg

SML = 30 mg/kg

Novellierungsanordnung 21, Die folgenden Additive in Anlage 2 Abschnitt B werden in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„34650

38000

40720

46640

54880

55200

55280

55360

67896

71935

76680

86480

86920

86960

87120

94400

151841-65-5

000553-54-8

025013-16-5

000128-37-0

000050-00-0

001166-52-5

001034-01-1

000121-79-9

020336-96-3

007601-89-0

068132-00-3

007631-90-5

007632-00-0

007757-83-7

007772-98-7

036443-68-2

Aluminiumhydroxybis [2,2'-methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat

Lithiumbenzoat

Tert-butyl-4-hydroxyanisol (= BHA)

2,6-Di-tert-butyl-p-kresol (= BHT)

Formaldehyd

Dodecylgallat

Octylgallat

Propylgallat

Lithiummyristat

Natriumperchlorat-Monohydrat

Hydriertes Polycyclopentadien

Natriumbisulfit

Natriumnitrit

Natriumsulfit

Natriumthiosulfat

Triethylenglykol-bis[3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propionat]

SML = 5 mg/kg

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)

SML = 30 mg/kg

SML = 3,0 mg/kg

SML(T) = 15 mg/kg (22)

SML(T) = 30 mg/kg (34)

SML(T) = 30 mg/kg (34)

SML(T) = 30 mg/kg (34)

SML(T) = 0,6 mg/kg (8) (berechnet als Lithium)

SML = 0,05 mg/kg (31)

SML = 5 mg/kg (1)

SML(T) = 10 mg/kg (30) (berechnet als SO2)

SML = 0,6 mg/kg

SML(T) = 10 mg/kg (30) (berechnet als SO2)

SML(T) = 10 mg/kg (30) (berechnet als SO2)

SML = 9 mg/kg“

Novellierungsanordnung 22, Die folgenden Additive werden aus Anlage 2 Abschnitt B gestrichen:

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

„46720

68078

95000

004130-42-1

027253-31-2

028931-67-1

2,6-Di-tert-butyl-4-ethylphenol

Cobaltneodecanoat

Trimethylolpropan-trimethacry-lat-Methyl-methacrylat-Copoly-mer“

QMA = 4,8 mg/6 dm2

SML(T) = 0,05 mg/kg (berechnet als Neodecansäure) und SML(T) = 0,05 mg/kg (14) (berechnet als Cobalt). Nicht zu verwenden in Polymeren in Kontakt mit Lebensmitteln, für die das Simulanzlösemittel D in Anlage 8 festgelegt ist

Novellierungsanordnung 23, Anlage 3 lautet:

„PRODUKTE, DIE DURCH BAKTERIELLE FERMENTATION GEWONNEN WERDEN

Ref.-Nr.

CAS-Nr.

Bezeichnung

Beschränkungen und/oder Spezifikationen

(1)

(2)

(3)

(4)

18888

080181-31-3

3-Hydroxybuttersäure, 3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer

Die Spezifikationen in Anlage 4 sind einzuhalten“

Novellierungsanordnung 24, In Anlage 4 lauten die Spezifikationen für die Ref.-Nrn. 16690 und 18888 wie folgt:

Ref.-Nr.

SONSTIGE SPEZIFIKATIONEN

„16690

Divinylbenzol

Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten

18888

3-Hydroxybuttersäure-3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer

Definition         Die Copolymere werden durch kontrollierte Fermentation von Alcaligenes

                                 eutrophus gewonnen, wobei Mischungen von Glucose und Propionsäure

                                 als Kohlenstoffquellen eingesetzt werden. Der verwendete Organismus

                                 wurde nicht gentechnisch gewonnen, sondern entstammt einem

                                 einzigen Wildstamm von Alcaligenes eutrophus (H16 NCIMB10442).

                                 Die Ausgangsstämme werden gefriergetrocknet in Ampullen gelagert.

                                 Anhand der Ausgangsstämme werden Teilstämme für die Herstellung

                                 gewonnen, die in flüssigem Stickstoff gelagert werden. Sie dienen der

                                 Herstellung von Impfmaterial für den Fermenter. Proben aus dem

                                 Fermenter werden täglich mikroskopisch sowie im Hinblick auf morpho-

                                 logische Veränderungen der Kolonien auf unterschiedlichen Nährböden

                                 bei verschiedenen Temperaturen, untersucht. Die Copolymere werden

                                 aus den hitzebehandelten Bakterien durch kontrollierte Digestion der

                                 anderen Zellbestandteile, Waschen und Trocknen isoliert. Die

                                 Copolymere werden normalerweise als durch Schmelzen konfektionier-

                                 tes Granulat mit Zusatzstoffen wie kristallkeimbildende Mittel,

                                 Weichmacher, Füllstoffe, Stabilisatoren und Pigmenten angeboten, die

                                 alle den allgemeinen und besonderen Spezifikationen entsprechen

Chemische

Bezeichnung        Poly(3-D-hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat)

CAS-Nr.           080181-31-3

Strukturformel                              CH3

                                                                                   römisch eins

                                                   CH3      O        CH2     O

                                                   römisch eins        römisch eins römisch eins        I        römisch eins römisch eins

                                            (-O-CH-CH2-C-)m-(O-CH-CH2-C-)n

                                wobei n/(m + n) größer als 0 und kleiner als 0,25

Durchschnittliches  Mindestens 150 000 Dalton (gemessen durch Gel-Permeations-

Molekulargewicht   Chromatografie)

Gehaltsbestimmung Mindestens 98 % Poly(3-D-Hydroxybutyrat-co-3-D-hydroxyvalerianat),

                                ermittelt nach Hydrolyse als Mischung von 3-D-Hydroxybuttersäure und

                                3-D-Hydroxyvaleriansäure

Beschreibung      Nach Isolierung weißes bis cremefarbenes Pulver

Eigenschaften

Identifikations-

prüfungen

Löslichkeit        Löslich in Chlorkohlenwasserstoffen (zB Chloroform, Dichlormethan),

                                jedoch praktisch unlöslich in Ethanol, aliphatischen Alkanen und Wasser

Einschränkung     QMA für Crotonsäure beträgt 0,05 mg/6 dm2

Reinheit          Vor dem Granulieren darf der Ausgangsstoff (Copolymerpulver) enthal-

                                ten.

— Stickstoff       höchstens 2 500 mg/kg Kunststoff

— Zink           höchstens 100 mg/kg Kunststoff

— Kupfer         höchstens 5 mg/kg Kunststoff

— Blei            höchstens 2 mg/kg Kunststoff

— Arsen          höchstens 1 mg/kg Kunststoff

— Chrom         höchstens 1 mg/kg Kunststoff

Novellierungsanordnung 25, In Anlage 4 werden folgende Spezifikationen für die Ref.-Nrn. 11530 und 77895 eingefügt:

Ref.-Nr.

SONSTIGE SPEZIFIKATIONEN

„11530

2-Hydroxypropylacrylat

Kann bis zu 25 % (w/w)-2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 002918-23-2) enthalten

77895

Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether

Die Mischung setzt sich folgendermaßen zusammen:

— Polyethylenglykol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 28 %)

— Fettalkohole (C16-C18) (etwa 48 %)

— Ethylenglykolmonoalkyl (C16-C18)-ether (etwa 24 %)“

Novellierungsanordnung 26, Anlage 5 lautet:

„ANMERKUNGEN ZUR SPALTE „BESCHRÄNKUNGEN UND/ODER SPEZIFIKATIONEN“

(1) Warnung: Der SML könnte bei fetten Lebensmittelsimulanzien überschritten werden.

(2) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10060 und 23920.

(3) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15760, 16990, 47680, 53650 und 89440.

(4) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 19540, 19960 und 64800.

(5) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14200, 14230 und 41840.

(6) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66560 und 66580.

(7) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30080, 42320, 45195, 45200, 53610, 81760, 89200 und 92030.

(8) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 38000, 42400, 64320, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.

(9) Warnung: Es besteht die Gefahr, dass die Migration des Stoffes die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels beeinträchtigt und dadurch das fertige Produkt nicht dem Artikel 3 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1935 aus 2004, entspricht.

(10) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 30180, 40980, 63200, 65120, 65200, 65280, 65360, 65440 und 73120.

(11) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte (als Iod berechnet) der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 45200, 64320, 81680 und 86800.

(12) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 36720, 36800, 36840 und 92000.

(13) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 39090 und 39120.

(14) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 44960, 68078, 82020 und 89170.

(15) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 15970, 48640, 48720, 48880, 61280, 61360 und 61600.

(16) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 49600, 67520 und 83599.

(17) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 50160, 50240, 50320, 50360, 50400, 50480, 50560, 50640, 50720, 50800, 50880, 50960, 51040 und 51120.

(18) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 67600, 67680 und 67760.

(19) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 60400, 60480 und 61440.

(20) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 66400 und 66480.

(21) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 93120 und 93280.

(22) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 17260, 18670, 54880 und 59280.

(23) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13620, 36840, 40320 und 87040.

(24) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13720 und 40580.

(25) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 16650 und 51570.

(26) QM(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14950, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 18640, 19110, 22332, 22420, 22570, 25210, 25240 und 25270.

(27) QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 10599/90A, 10599/91, 10599/92A und 10599/93.

(28) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 13480 und 39680.

(29) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 22775 und 69920.

(30) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 86480, 86960 und 87120.

(31) Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung gesättigter Fettsimulanzlösungen als Simulanzlösung D erfolgen.

(32) Die Konformitätsprüfungen bei Kontakt mit Fett sollten unter Verwendung von Isoctan erfolgen wegen Instabilität des Stoffes in Simulanzlösung D.

(33) QMA(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Restmengen der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 14800 und 45600.

(34) SML(T) in diesem speziellen Fall bedeutet, dass die Beschränkung durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 55200, 55280 und 55360.“

Novellierungsanordnung 27, Anlage 11 wird gestrichen.

Rauch-Kallat