BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 1. August 2005

Teil römisch zwei

240. Verordnung:

9. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

240. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 9. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Auf Grund der Paragraphen 96, Absatz 2, 99, 101, 105 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 – MGV 1999, BGBl. römisch zwei Nr. 28, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „spätestens bis Ende Februar“ ersetzt durch die Wortfolge „spätestens bis 31. Dezember“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Die Übertragung hat sich auf einen Teil, der höchstens 50% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt (Teilleasing), zu beziehen. Wird das Teilleasing im unmittelbar darauf folgenden Zwölfmonatszeitraum wiederholt, so hat sich die Übertragung auf einen Teil, der höchstens 30% der zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beträgt, zu beziehen. Das Verleasen eines Teiles der Anlieferungs-Referenzmenge von mehr als 50% bzw. 30% ist hinsichtlich der Teilmenge, die den genannten Prozentsatz übersteigt, unwirksam. Wird das Teilleasing in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt, kann ein neuerliches Teilleasing – ausgenommen in Fällen gemäß Paragraph 11, – frühestens nach Ablauf von zwei weiteren Zwölfmonatszeiträumen durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Der übertragende Betriebsinhaber hat darzulegen, dass er im laufenden Zwölfmonatszeitraum zumindest einen Teil seiner zum Zeitpunkt der Anzeige zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge angeliefert hat.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Wenn ein Milcherzeuger, der über eine Referenzmenge von mehr als 5 000 kg verfügt, seine ihm am 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraumes zur Verfügung stehende Referenzmenge in einem Ausmaß von weniger als 70% durch eigene Vermarktung nutzt, so wird, wenn er im unmittelbar folgenden Zwölfmonatszeitraum nicht mindestens 70% der zur Verfügung stehenden Referenzmenge durch eigene Vermarktung nutzt, der im zuletzt genannten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzte Teil der Referenzmenge zum 1. April des laufenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, wobei dem Milcherzeuger jedenfalls eine Referenzmenge von 5 000 kg verbleibt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 lauten:

  1. Absatz 5,(5) Die den Almen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge römisch eins kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.
  2. Absatz 6,Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölfmonatszeitraums schriftlich anzuzeigen oder den Abnehmer gleichzeitig mit der Meldung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, schriftlich dazu zu berechtigen, die zur Nutzung vorgesehene Menge zu berechnen und der AMA zu melden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt folgendermaßen:
    1. Ziffer eins
      Der Zuweisungsprozentsatz wird errechnet durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen.
    2. Ziffer 2
      Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Referenzmenge überliefern, haben die Zusatzabgabe wie folgt zu entrichten:
      1. Litera a
        für jenen Teil der Überlieferungen bis zu diesem Zuweisungsprozentsatz ist eine Basiszusatzabgabe zu entrichten,
      2. Litera b
        für jenen Teil der Überlieferungen, der den Zuweisungsprozentsatz übersteigt, ist jene Zusatzabgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Zusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera a, von der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen, die über die Zuweisungsmengen gemäß Ziffer eins, hinausgehen, dividiert wird.
    3. Ziffer 3
      Das Verhältnis von Basiszusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera a, zur Zusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera b, beträgt unter Berücksichtigung der geschuldeten Gesamtzusatzabgabe gemäß Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788 aus 2003, 0,7 zu 1. Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Ferner hat die AMA die Höhe der Zusatzabgabe gemäß Ziffer 2, Litera a und b, ausgedrückt in Euro/100 kg und gerundet auf drei Dezimalstellen, bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 22, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„In diesem Fall ist keine Basiszusatzabgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 30, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Nach Ablauf jedes Kalendermonats haben die Abnehmer bis zum Ende des Folgemonats nachstehende Daten je Milcherzeuger an die AMA zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Betriebsnummer,
    2. Ziffer 2
      wenn vorhanden, die Liefernummer,
    3. Ziffer 3
      die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,
    4. Ziffer 4
      die angelieferten Fetteinheiten sowie
    5. Ziffer 5
      wenn vorhanden, die Bezeichnung der Anfuhrtour.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 30, Absatz 6, wird die Wortfolge „bis 10. April des folgenden Zwölfmonatszeitraums“ ersetzt durch die Wortfolge „bis 31. Jänner des laufenden Zwölfmonatszeitraums“.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 44, Absatz eins f, wird folgender Absatz eins g, eingefügt:

  1. Absatz eins g,(1g) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 5 und 6, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 30, Absatz 2 a und 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2005, treten mit 1. April 2006 in Kraft und sind erstmalig für den Zwölfmonatszeitraum 2006 aus 2007, anzuwenden.“

Pröll