BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 1. August 2005

Teil römisch zwei

236. Verordnung:

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV

236. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4,, des Paragraph 7 b, Absatz 2, und 3 und des Paragraph 10, Absatz 3, des Kapitalmarktgesetzes – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, sowie auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Den Prospekt ersetzende Dokumente

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieser Abschnitt regelt die Mindestinhalte von den Prospekt ersetzenden Dokumenten für bestimmte öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt im Inland.

Dokument für Tauschangebote

Paragraph 2,

Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 1. Fall KMG oder gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine gemäß Paragraph 7, des Übernahmegesetzes – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, erstellte Angebotsunterlage, und
  2. Ziffer 2
    eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument gemäß Absatz eins, ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.

Dokument für Verschmelzungen

Paragraph 3,

Ein gleichwertiges Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 2. Fall KMG oder Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 4, BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat jedenfalls aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, des Aktiengesetzes 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, zur Einsicht der Aktionäre aufzulegenden Unterlagen zu bestehen.

Dokument für Zuteilungen von Aktien, Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, oder 12 KMG oder gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 BörseG die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Firma und Sitz des Emittenten;
    2. Ziffer 2
      Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Absatz 3, erhältlich sind;
    3. Ziffer 3
      Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
    4. Ziffer 4
      Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
    5. Ziffer 5
      Einzelheiten des Angebots gemäß Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      Unterfertigung des Emittenten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KMG.
  2. Absatz 2,Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.

2. Abschnitt
Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, KMG hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
    1. Ziffer eins
      Druckauflage von 100 000 Stück, und
    2. Ziffer 2
      Verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
  2. Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

3. Abschnitt
Sprachenregelung

Paragraph 6,

Wird der FMA ein Prospekt nicht auf Deutsch oder Englisch, sondern in einer anderen in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gemäß Paragraph 7 b, Absatz 2, KMG vorgelegt oder gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, KMG notifiziert, so muss eine in die deutsche Sprache übersetzte Zusammenfassung veröffentlicht werden.

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

Pribil   Traumüller