236. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV)
Auf Grund des § 3 Abs. 4, des § 7b Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 3 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, sowie auf Grund des § 75 Abs. 3 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4,, des Paragraph 7 b, Absatz 2, und 3 und des Paragraph 10, Absatz 3, des Kapitalmarktgesetzes – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, sowie auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, des Börsegesetzes 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Den Prospekt ersetzende Dokumente
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Abschnitt regelt die Mindestinhalte von den Prospekt ersetzenden Dokumenten für bestimmte öffentliche Angebote von Wertpapieren sowie Zulassungen zum Handel an einem geregelten Markt im Inland.
Dokument für Tauschangebote
§ 2.Paragraph 2,
Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 1. Fall KMG oder gemäß § 75 Abs. 1 Z 3 BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten: Bezieht sich das Tauschangebot auf Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, so muss ein gleichwertiges Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 1. Fall KMG oder gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, mindestens folgende Angaben enthalten:
eine gemäß § 7 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2003, erstellte Angebotsunterlage, und eine gemäß Paragraph 7, des Übernahmegesetzes – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, erstellte Angebotsunterlage, und
eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß § 9 Abs. 1 ÜbG.eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument gemäß Abs. 1 ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß § 11 Abs. 1 ÜbG veröffentlicht werden darf.Das Dokument gemäß Absatz eins, ist einem Prospekt erst dann gleichwertig, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.
Dokument für Verschmelzungen
§ 3.Paragraph 3,
Ein gleichwertiges Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 2. Fall KMG oder § 75 Abs. 1 Z 4 BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat jedenfalls aus den gemäß § 221a Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, zur Einsicht der Aktionäre aufzulegenden Unterlagen zu bestehen. Ein gleichwertiges Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, 2. Fall KMG oder Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 4, BörseG die Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat jedenfalls aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, des Aktiengesetzes 1965 – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, zur Einsicht der Aktionäre aufzulegenden Unterlagen zu bestehen.
Dokument für Zuteilungen von Aktien, Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 oder 12 KMG oder gemäß § 75 Abs. 1 Z 5 oder 6 BörseG die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:Ein Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, oder 12 KMG oder gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 BörseG die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
Firma und Sitz des Emittenten;
Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Abs. 3 erhältlich sind;Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Absatz 3, erhältlich sind;
Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
Einzelheiten des Angebots gemäß Abs. 2;Einzelheiten des Angebots gemäß Absatz 2,;
Unterfertigung des Emittenten gemäß § 8 Abs. 1 KMG.Unterfertigung des Emittenten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KMG.
(2)Absatz 2,Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.
2. Abschnitt
Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 KMG hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet: Die Veröffentlichung eines Prospekts gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, KMG hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
Druckauflage von 100 000 Stück, und
Verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
(2)Absatz 2,Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.
3. Abschnitt
Sprachenregelung
§ 6.Paragraph 6,
Wird der FMA ein Prospekt nicht auf Deutsch oder Englisch, sondern in einer anderen in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gemäß § 7b Abs. 2 KMG vorgelegt oder gemäß § 7b Abs. 3 KMG notifiziert, so muss eine in die deutsche Sprache übersetzte Zusammenfassung veröffentlicht werden. Wird der FMA ein Prospekt nicht auf Deutsch oder Englisch, sondern in einer anderen in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache gemäß Paragraph 7 b, Absatz 2, KMG vorgelegt oder gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3, KMG notifiziert, so muss eine in die deutsche Sprache übersetzte Zusammenfassung veröffentlicht werden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.
Pribil Traumüller