227. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, geändert wird (Höchstzinssatzverordnung 2005)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2005, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 85, Absatz eins und 2 Ziffer 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2005,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl. Nr. 70/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 erster Satz wird der Wert „2,75 vH“ durch den Wert „2,25 vH“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz wird der Wert „2,75 vH“ durch den Wert „2,25 vH“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 5 eingefügt:
„Absatz 3,(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Abs. 1 gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.(3) Für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt als neuer Vertrag, für den die Zinssätze nach Absatz eins, gelten, wenn die bei Vertragsabschluss vereinbarte Versicherungsdauer nachträglich verlängert wird, die neue Versicherungssumme mehr als das Doppelte der Versicherungssumme bei Vertragsabschluss beträgt oder wenn die neue Prämie mehr als das Doppelte der Prämie bei Vertragsabschluss beträgt.
(4)Absatz 4,Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten die Zinssätze gem. Absatz eins,
(5)Absatz 5,Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Abs. 1.“Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gem. Absatz eins,
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„Absatz 5,(5) Der Wert in § 2 Abs. 1 erster Satz und § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2005 sind auf betriebliche Kollektivversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 abgeschlossen werden. Für alle übrigen Lebensversicherungen gelten der Wert in § 2 Abs. 1 erster Satz und § 2 Abs. 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2005 für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2006 liegt. § 2 Abs. 3 bis 5 sind auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.“(5) Der Wert in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2005, sind auf betriebliche Kollektivversicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 abgeschlossen werden. Für alle übrigen Lebensversicherungen gelten der Wert in Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2005, für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen werden oder deren Versicherungsbeginn nach dem 31. März 2006 liegt. Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 sind auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2006 abgeschlossen wurden.“
Pribil Traumüller