BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 26. Juli 2005

Teil römisch zwei

226. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches

226. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, werden die folgenden Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Für die Erarbeitung der inhaltlichen Ausrichtung der einzelnen Fachgebiete innerhalb der Module sind durch den jeweiligen Leiter des bundesweiten Fachbereiches der Steuer- und Zollkoordination Fachkoordinatoren zu bestellen.
  2. Absatz eins b,Die in der Anlage neben den Modulnamen angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß des jeweiligen Moduls dar. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die BundesFinanzAkademie innerhalb der Module Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Modulgegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß des jeweiligen Moduls darf jedoch hierdurch nicht verändert werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Bei der Zuweisung von auszubildenden Bediensteten zu einem bestimmten Modul hat die BundesFinanzAkademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand bzw. auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Hat ein auszubildender Bediensteter mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „75%“ durch „70%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Novellierungsanordnung 7, Die Anlage „Module Übersicht“ wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 5, Absatz eins a, eins b, 2 a und 3 a, Paragraph 6, Absatz 3, 4 und 9, sowie die Anlage „Module Übersicht“, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2005,, treten mit 1. August 2005 in Kraft.“

Grasser