226. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches geändert wird
Auf Grund der §§ 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 26 und 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches, BGBl. II Nr. 485/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 werden die folgenden Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 5, werden die folgenden Absatz eins a und eins b eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Für die Erarbeitung der inhaltlichen Ausrichtung der einzelnen Fachgebiete innerhalb der Module sind durch den jeweiligen Leiter des bundesweiten Fachbereiches der Steuer- und Zollkoordination Fachkoordinatoren zu bestellen.
(1b)Absatz eins b,Die in der Anlage neben den Modulnamen angeführten Unterrichtseinheiten stellen das Gesamtausmaß des jeweiligen Moduls dar. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die BundesFinanzAkademie innerhalb der Module Verschiebungen von Unterrichtseinheiten zwischen den jeweiligen Modulgegenständen durchführen. Das Gesamtausmaß des jeweiligen Moduls darf jedoch hierdurch nicht verändert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 wird folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 5, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„Absatz 2 a,(2a) Bei der Zuweisung von auszubildenden Bediensteten zu einem bestimmten Modul hat die BundesFinanzAkademie auf einen möglichst einheitlichen Ausbildungsstand bzw. auf möglichst einheitliche Vorkenntnisse der Teilnehmer dieses Moduls Bedacht zu nehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 wird folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 5, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Hat ein auszubildender Bediensteter mehr als ein Drittel des jeweils vorgesehenen Gesamtausmaßes eines zu besuchenden Moduls versäumt, so gilt dieses Modul als nicht absolviert.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck „75%“ durch „70%“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird der Ausdruck „75%“ durch „70%“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 6 Abs. 4 lautet:Paragraph 6, Absatz 4, lautet:
Absatz 4,„(4) Der Inhalt der Teamarbeit ist aus einer Gruppe von Themen auszuwählen, die einen Bezug zu den Modulen der Grundausbildung haben. Für die abschließende Ausarbeitung der Teamarbeit ist dem auszubildenden Bediensteten seitens der Dienstbehörde eine angemessene Vorbereitungszeit zu gewähren. Die Präsentation der Teamarbeit bildet den Abschluss der Dienstprüfung und schließt an die erfolgreiche Absolvierung aller für die jeweilige Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe vorgesehenen Module an. Der Prüfungssenat hat dabei auch die Gegenstände der in der Anlage („Module Übersicht“) entsprechend gekennzeichneten Module mündlich zu prüfen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 6, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„Absatz 9,(9) Bedient sich ein auszubildender Bediensteter unerlaubter Hilfsmittel, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
7.Novellierungsanordnung 7, Die Anlage „Module Übersicht“ wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„Absatz 3,(3) § 5 Abs. 1a, 1b, 2a und 3a, § 6 Abs. 3, 4 und 9, sowie die Anlage „Module Übersicht“, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.“(3) Paragraph 5, Absatz eins a, eins b, 2 a und 3 a, Paragraph 6, Absatz 3, 4 und 9, sowie die Anlage „Module Übersicht“, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2005,, treten mit 1. August 2005 in Kraft.“
Grasser