BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 20. Juli 2005

Teil römisch zwei

220. Verordnung:

Änderung der Nachschulungsverordnung (2. Novelle zur FSG-NV)

220. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Nachschulungsverordnung geändert wird (2. Novelle zur FSG-NV)

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz 5 und des Paragraph 30 b, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005, wird verordnet:

Die Nachschulungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Strichpunkt am Ende von Paragraph eins, Ziffer eins, entfällt und folgende Wortfolge wird angefügt:

„sowie für Lenker, denen eine besondere Maßnahme im Rahmen des Vormerksystems gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3, Ziffer eins, FSG angeordnet wurde;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz:

  1. Absatz eins,(1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, FSG von folgenden Personen zu absolvieren:“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

„Nachschulungen im Rahmen des Vormerksystems

Paragraph 4 a,

Dieser Kurstyp ist von Personen zu absolvieren, denen von der Behörde gemäß Paragraph 30 b, FSG eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems angeordnet wurde. Im Rahmen dieses Kurstyps sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, wobei im Rahmen dieser Nachschulung sowohl Inhalte der in Paragraph 2, als auch Paragraph 3, genannten Kurstypen in entsprechendem Umfang aufzuarbeiten sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Die Nachschulung gemäß Paragraphen 2, bis 4 ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern, die Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, in Gruppen mit mindestens drei und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 3, bis 5 lauten:

  1. Absatz 3,(3) Die Nachschulungskurse haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:

Erstmaliger Besuch einer Nachschulung

Wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren

Nachschulung gemäß Paragraphen 2,

oder 4

mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten

Mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 18 Kurseinheiten

Nachschulung gemäß Paragraph 3,

mindestens vier Gruppensitzungen zu insgesamt zwölf Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht

mindestens fünf Gruppensitzungen zu insgesamt 15 Kurseinheiten sowie eine Fahrprobe, die hinsichtlich des Aufwandes einer Gruppensitzung von insgesamt drei Kurseinheiten entspricht

Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, ,

mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten

mindestens zwei Gruppensitzungen zu insgesamt sechs Kurseinheiten sowie ein Einzelgespräch im Ausmaß von einer Kurseinheit

Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung gemäß Paragraphen 2, bis 4 innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
  1. Absatz 4,Die Kurssitzungen der Nachschulung gemäß Paragraphen 2, bis 4 sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt durchzuführen, zwischen den zwei Kurssitzungen gemäß Paragraph 4 a, hat ein Zeitraum von mindestens acht und höchstens 40 Kalendertagen zu liegen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen einer Nachschulung gemäß Paragraphen 2, bis 4 hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Absatz 2, zweiter Satz.
  2. Absatz 5,In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung gemäß Paragraphen 2, bis 4 in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat. Ebenso kann aus den oben genannten Gründen in begründeten Einzelfällen eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens zwei Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen.“

Gorbach