Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 20. Juli 2005 |
Teil römisch zwei |
219. Kundmachung: | Aufhebung eines Punktes der 2. Änderung des vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex, kundgemacht als Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 16 aus 2005,, durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, VfGG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2005, V 21/05-9, Punkt A3 (Streichung von im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten) der 2. Änderung des Erstattungskodex, kundgemacht als Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 16 aus 2005,, als gesetzwidrig aufgehoben.
Haubner