216. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird216. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird
Auf Grund § 4 Abs. 5 des Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund Paragraph 4, Absatz 5, des Neugründungs-Förderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559 aus 1995,, anzuwenden.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 2, NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 5 a, Absatz eins, NeuFöG vorliegen,
voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde undBezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach Paragraph eins, Ziffer eins, bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll.Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach Paragraph eins, Ziffer eins, bis 6 NeuFöG eintreten soll.
(2)Absatz 2,Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.Über die in Absatz eins, genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.Die elektronische Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG erfolgen.
§ 3.Paragraph 3,
Die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen. Die Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.
§ 4. Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
(2)Absatz 2,Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
§ 5. Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
Bezeichnung und Anschrift des Empfängers,
Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten soll,Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach Paragraph eins, Ziffer eins, bis 6 NeuFöG eintreten soll,
Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
(2)Absatz 2,Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch elektronisch übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG (Paragraph 2, Absatz 3,) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz eins,
§ 6.Paragraph 6,
Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies der gesetzlichen Berufsvertretung mitzuteilen.
§ 7.Paragraph 7,
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Grasser