BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 19. Juli 2005

Teil römisch zwei

215. Verordnung:

Änderung der Zollrechts-Durchführungsverordnung

215. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird

Aufgrund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Nickelsdorf und Heiligenkreuz;“.

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zum Abschnitt B lautet:

„Abschnitt B

Öffnungszeiten (Paragraph 10, ZollR-DG), Amtsplatz (Paragraph 11, ZollR-DG), Zollstraßen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, ZollR-DG) und Zollflugplätze (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, ZollR-DG)“

Novellierungsanordnung 3, Es wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

„Öffnungszeiten (Paragraph 10, ZollR-DG)

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,In anderen als in Paragraph 10, Absatz 2, ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Personalaufwandes vertretbar ist.
  2. Absatz 2,Die Gestellung und Abfertigung von Waren an zugelassenen Warenorten kann nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 7 und 8 ZollR-DG auch außerhalb der Öffnungszeiten der zuständigen Zollstelle erfolgen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 15, lauten die Ziffern 2 und 3:

  1. Ziffer 2
    in einer im Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldung oder
  2. Ziffer 3
    im Fall des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK in der Meldung an das Zollamt Wels oder“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 15, erhalten die bisherigen Ziffern 3 und 4 die Bezeichnung Ziffer 4 und 5.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

Der Antrag in der Meldung nach Paragraph 15, Ziffer 3, ist erst dann zulässig, wenn die Ware am zugelassenen Warenort eingetroffen und in der Buchführung angeschrieben ist.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer 4, sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln."

Novellierungsanordnung 8, Der bisherige Paragraph 17, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Paragraph 17, Absatz 3, erhält die Bezeichnung Paragraph 17, Absatz 2 und lautet:

  1. Absatz 2,(2) In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 3,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Wels zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Die Meldung nach Paragraph 15, Ziffer 3, kann auch im Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung abgegeben werden. In diesem Fall gilt der Antrag erst in diesem Zeitpunkt als gestellt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Das Zollamt Wels hat alle eingehenden

  1. Ziffer eins
    Zollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;
  2. Ziffer 2
    Zollplafondanträge in Evidenz zu nehmen und der Kommission zu den von dieser bekannt gegebenen Zeitpunkten zu melden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Wels in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauchszolltarifs erfolgt ist. Die Evidenznahme ist vom Zollamt Wels im Rahmen der Nacherhebung oder bei Anträgen gemäß Paragraph 15, Ziffer 3, dem Antragsteller bekannt zu geben, ansonsten in der Zollanmeldung zu vermerken. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, die vom Zollamt Wels in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Im Falle des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Wels aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 23, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Zollanmeldung oder die Meldung ist in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen an das Zollamt Wels zu übermitteln (Paragraph 17, Absatz eins bis 2), wobei jedoch im Falle des Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung zu übermitteln ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Meldung nach Absatz 2, unterbleibt bei Zollanmeldungen nach Artikel 76, Absatz eins, Buchstabe c ZK, sofern die in der die gemeinschaftliche Überwachung anordnenden Verordnung festgelegte Frist nicht kürzer ist als die Frist, innerhalb derer die ergänzende Anmeldung abzugeben ist.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 23, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Das Zollamt Wels hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Titel römisch eins, soweit der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Anwendungsgebiet gestellt wird;“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 26, Absatz 3, wird folgender Absatz 4 eingefügt:

  1. Absatz 4,(4) Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Absatz 3, genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:
    1. Ziffer eins
      Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, Buchstabe c erster Anstrich bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
    2. Ziffer 2
      nach Ablauf der in Ziffer eins, genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 30, wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Bis zum Ablauf des 31.12.2005 gelten bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes, sofern die Anmeldung außerhalb eines Informatikverfahrens abgegeben wird, die Bestimmungen des Paragraph 15, Ziffer 2 und des Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,. Die Paragraphen 25 und 26 der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Grasser