BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 14. Juli 2005

Teil römisch zwei

214. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter

214. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 2, 11, 14, 24 b und 24 c des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsverordnung – GGBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Ausbildung der Gefahrgutbeauftragten

Paragraph eins

Sachgebiete, Organisation

Paragraph 2

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 3

Qualifikationen des Veranstalters

Paragraph 4

Dauer der Schulungen

Paragraph 5

Qualifikationen des Lehrpersonals

Paragraph 6

Lehrmittel

Paragraph 7

Teilnehmerzahl

Paragraph 8

Sprache

Paragraph 9

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 10

Erteilung oder Verlängerung des Nachweises über die Gefahrgutbeauftragtenschulung

Paragraph 11

Prüfungen nach der Erstschulung

Paragraph 12

Durchführung der Prüfung

Paragraph 13

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

Paragraph 14

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen

2. Abschnitt

Schulung der Gefahrgutlenker

Paragraph 15

Anerkennung der Lehrgänge

Paragraph 16

Qualifikationen des Veranstalters

Paragraph 17

Dauer der Lehrgänge

Paragraph 18

Qualifikationen des Lehrpersonals

Paragraph 19

Lehrmittel

Paragraph 20

Teilnehmerzahl

Paragraph 21

Sprache

Paragraph 22

Durchführung der Lehrgänge, Kontrollen

Paragraph 23

Erteilung oder Verlängerung der Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung

Paragraph 23 a

Prüfungen nach der Erstschulung

Paragraph 23 b

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

Paragraph 24

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen

3. Abschnitt

Schulung an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene beteiligter anderer Personen

Paragraph 25

Beförderung auf der Straße

Paragraph 26

Beförderung auf der Schiene

4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

Paragraph 27

Geltung, Organisation

Paragraph 28

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 29

Qualifikationen des Veranstalters

Paragraph 30

Dauer der Schulungen

Paragraph 31

Qualifikationen des Lehrpersonals

Paragraph 32

Lehrmittel

Paragraph 33

Teilnehmerzahl

Paragraph 34

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 35

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

Paragraph 36

Prüfungen

Paragraph 37

Durchführung der Prüfung

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

Paragraph 38

Geltung, Organisation

Paragraph 39

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 40

Qualifikationen des Veranstalters

Paragraph 41

Dauer der Schulungen

Paragraph 42

Qualifikationen des Lehrpersonals

Paragraph 43

Lehrmittel

Paragraph 44

Teilnehmerzahl

Paragraph 45

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 46

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

Paragraph 47

Prüfungen

Paragraph 48

Durchführung der Prüfung

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Paragraph 49

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Paragraph 50

In-Kraft-Treten“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt. Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „4“ und „5“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß Paragraph 11, Absatz 8, GGBG,“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung,
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 7, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für
    1. Ziffer eins
      auf eine der Ziffern des Paragraph 11, Absatz 3, eingeschränkte Prüfungen oder
    2. Ziffer 2
      Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
    3. Ziffer 3
      mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG Tätige oder
    4. Ziffer 4
      Sachverständige gemäß Paragraph 26, GGBG oder
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning
    können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, lautet:

Paragraph 6,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vorschriftenmaterial,
  2. Ziffer 2
    schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. Ziffer 3
    Begleitpapiere und
  4. Ziffer 4
    audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke sowie zur Ausstellung von Duplikaten der Nachweise, deren Ausfertigungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzubereiten sind, zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 9, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Schulungen zu widerrufen, wenn der anerkannte Schulungsveranstalter

  1. Ziffer eins
    nicht mehr vertrauenswürdig ist oder
  2. Ziffer 2
    nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
  4. Ziffer 4
    die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
  5. Ziffer 5
    zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben des GGBG und der gemäß Paragraph 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, erfolgreich abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß Paragraph 6, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 11, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,(4) Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 6, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Die Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort für den allgemeinen und einen besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt, sowie
    2. Ziffer 2
      mindestens 10 Fragen mit direkter Antwort für jeden weiteren besonderen Teil, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl für jeden weiteren besonderen Teil 60 Punkte und die Dauer der Prüfung für jeden weiteren besonderen Teil 90 Minuten beträgt.
  2. Absatz 5,Im Rahmen der Prüfung gemäß Absatz 4, hat jeder Teilnehmer auch mindestens ein Fallbeispiel für jeden besonderen Teil zu einem die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 3, GGBG betreffenden Thema zu bearbeiten. Die erreichbare Höchstpunktezahl erhöht sich dadurch für jeden besonderen Teil um 20 Punkte.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 11, Absatz 7, erster Satz lautet:

  1. Absatz 7,(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Liste von Prüfungssachverständigen zu führen, in die Personen aus nachstehenden Gruppen aufgenommen werden dürfen:“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer eins und in Paragraph 12, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 11, Absatz 8, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Personal des Schulungsveranstalters, bei dem die Teilnehmer geschult wurden, ist nicht zu entsenden. Weiters hat die Entsendung des in Aussicht genommenen Prüfungssachverständigen zu unterbleiben, wenn nach der Mitteilung und rechtzeitig vor der Entsendung Umstände glaubhaft gemacht werden, welche seine Unbefangenheit in Zweifel stellen. Ist die Entsendung eines anderen Prüfungssachverständigen für die bestimmte Prüfung nicht möglich, so muss die Prüfung zu einem neuen Termin gemäß Paragraph 12, durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 12, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Absatz 2, von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
    1. Ziffer eins
      den Anforderungen des Paragraph 11, entsprechende Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind,
    2. Ziffer 2
      einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß Paragraph 11, Absatz 7, für die Entsendung auszuwählen, sowie
    3. Ziffer 3
      für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß Paragraph 11, Absatz 5, GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 12, Absatz 5, wird eine neue Ziffer 7, eingefügt. Ziffer 5 bis 7 lauten:

  1. Ziffer 5
    die Leistungen der Teilnehmer gemäß Paragraph 11, Absatz 6, zu beurteilen,
  2. Ziffer 6
    gegebenenfalls eine Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß Paragraph 10, Absatz 3, festzulegen und
  3. Ziffer 7
    zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 12, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Kosten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt

1.

je Prüfung ....................................................................

150 Euro

und

2.

zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung

a) für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil ...............

10 Euro,

b) für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile ................

15 Euro,

c) für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile .................

20 Euro,

d) für einen besonderen Teil ..............................................

5 Euro

   und

e) für zwei besondere Teile ................................................

10 Euro.

Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Ziffer eins und 2 jeweils um 50 %.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Für die Prüfungen gemäß Absatz eins und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12, Jedoch ist
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 11, Absatz 5, kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 12, Absatz 6, eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins und 2 angeführten Beträge zu leisten.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt. Die Ziffer 5 und 6 erhalten die Bezeichnung „4“ und „5“.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Durchführung der persönlichen praktischen Übungen, insbesondere der Löschübungen mit dem Feuerlöscher,“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 15, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung der Lehrgänge erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung,
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 14, Absatz 3, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Auffrischungsschulung..................................
    2 Tage,
     
    davon 8 UE Theorie für den Basiskurs, 2 UE praktische Übungen sowie eine dem jeweiligen Auffrischungsbedarf entsprechende Anzahl von UE Theorie für die Aufbaukurse Tanks, Klasse 1 und Klasse 7.“

Novellierungsanordnung 25, §17 wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vorschriftenmaterial,
  2. Ziffer 2
    schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. Ziffer 3
    Begleitpapiere,
  4. Ziffer 4
    Feuerlöscher und bei Zwischenfällen erforderliche andere Ausstattungsgegenstände und
  5. Ziffer 5
    audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 22, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 4, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und, soweit dies in Paragraph 14, GGBG vorgesehen ist, ohne Aufforderung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu übermitteln, sonst auf Verlangen vorzulegen. Ist die Anerkennung erloschen, so sind die Verzeichnisse dem Landeshauptmann ohne Aufforderung zur Hinterlegung für Kontrollzwecke und zur Ausstellung von Duplikaten der Bescheinigungen gemäß Paragraph 23, zu übersenden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 22, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Der Landeshauptmann kann die Behebung von Mängeln verfügen. Seinen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. Die Anerkennung ist ganz oder hinsichtlich einzelner Lehrgänge zu widerrufen, wenn der anerkannte Lehrgangsveranstalter

  1. Ziffer eins
    nicht mehr vertrauenswürdig ist oder
  2. Ziffer 2
    nicht mehr über qualifiziertes Lehrpersonal verfügt oder
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich seiner Schulungsräumlichkeiten und Lehrmittel die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt oder
  4. Ziffer 4
    die Bestimmungen des Anerkennungsbescheids nicht einhält oder
  5. Ziffer 5
    zulässt, dass Prüfungen bei ihm nicht gemäß den Bestimmungen des GGBG und dieser Verordnung durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 23, werden folgende Paragraphen 23 a und 23 b samt Überschriften eingefügt:

„Prüfungen nach der Erstschulung

Paragraph 23 a,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Erstschulung ist vom Lehrpersonal des Schulungsveranstalters eine Prüfung gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG angeführten Vorschriften durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 3, Ziffer 2, durch mündliche Fragen ergänzt. Sie umfasst
    1. Ziffer eins
      für den Basiskurs 25 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 100 Punkte und die Dauer der Prüfung 50 Minuten beträgt und
    2. Ziffer 2
      für jeden Aufbaukurs 15 Fragen, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl 60 Punkte und die Dauer der Prüfung 30 Minuten beträgt.
  3. Absatz 3,Die Prüfung gilt für den Basiskurs und für jeden Aufbaukurs als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
    1. Ziffer eins
      mindestens 80 % der Höchstpunktezahl erreicht oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 60 % der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

Prüfungen nach der Auffrischungsschulung

Paragraph 23 b,

Nach Abschluss der Auffrischungsschulung ist eine Prüfung nach dem Verfahren des Paragraph 23 a, mit der Maßgabe durchzuführen, dass für Auswahl und Anzahl der Fragen eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl zugrunde gelegt wird.“

Novellierungsanordnung 30, Der 3. Abschnitt lautet:

„3. Abschnitt

Schulung an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf der Schiene beteiligter anderer Personen

Beförderung auf der Straße

Paragraph 25,

Fällt eine in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter die vorstehenden Abschnitte dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen der Paragraphen 5, oder 18 entsprechen.

Beförderung auf der Schiene

Paragraph 26,

Fällt eine in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung nicht unter den 1. Abschnitt dieser Verordnung und wird sie nicht vom Gefahrgutbeauftragten gemäß Paragraph 11, GGBG durchgeführt oder überwacht, so hat sie durch Lehrpersonal zu erfolgen, dessen Qualifikationen jenen des Paragraph 5, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 31, Der bisherige „4. Abschnitt“ erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“, und es werden nach dem 3. Abschnitt die folgenden neuen Abschnitte 4. und 5. eingefügt:

„4. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

Geltung, Organisation

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.
  2. Absatz 2,Die Schulung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
  3. Absatz 3,Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf drei Jahre befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  4. Absatz 4,Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 35, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  5. Absatz 5,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 24 b, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt als erteilt für
    1. Ziffer eins
      Lehrgänge, die der STCW - Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2000, unterliegen und
    2. Ziffer 2
      Lehrgänge, in denen an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligte Personen von einer ihrem Unternehmen angehörenden Person geschult werden, die über ein gültiges Zeugnis über die Schulung gemäß diesem Abschnitt verfügt
    Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
    1. Ziffer eins
      Einstufen,
    2. Ziffer 2
      Verpacken,
    3. Ziffer 3
      Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
    4. Ziffer 4
      Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
    5. Ziffer 5
      Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
    6. Ziffer 6
      Anbieten zur Beförderung,
    7. Ziffer 7
      Annehmen zur Beförderung,
    8. Ziffer 8
      Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
    9. Ziffer 9
      Ausarbeiten von Lade- / Stauplänen,
    10. Ziffer 10
      Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
    11. Ziffer 11
      Befördern,
    12. Ziffer 12
      Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
    13. Ziffer 13
      sonstige Tätigkeiten.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. Ziffer 3
      die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. Ziffer 4
      die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. Ziffer 2
      detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen und Zeitplänen,
    3. Ziffer 3
      Lehrmittel,
    4. Ziffer 4
      Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache,
    5. Ziffer 5
      Katalog der Prüfungsfragen und
    6. Ziffer 6
      ausführliches Programm der Prüfung, in welchem die Prüfungsgebiete festgelegt sowie die vorgesehenen Prüfungsmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 24 b, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 24 b, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Qualifikationen des Veranstalters

Paragraph 29,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. Ziffer 2
    Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24 b, Absatz 2, GGBG.

Dauer der Schulungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, 7, 9, 11, oder 12 genannte einschließen............................................................................

32 UE,

2.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 28, Absatz eins, sonst genannte einschließen........................................................................................................

8 UE,

3.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer eins, .............................................

16 UE und

4.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

4 UE.

  1. Absatz 2,Schulungsprogrammen der Erstschulung für
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning oder
    2. Ziffer 2
      Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt,
    können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 3,Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
  3. Absatz 4,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Qualifikationen des Lehrpersonals

Paragraph 31,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. Ziffer eins
                  ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr und
  2. Ziffer 2
    entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Lehrmittel

Paragraph 32,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vorschriftenmaterial,
  2. Ziffer 2
    schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. Ziffer 3
    Begleitpapiere und
  4. Ziffer 4
    audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Teilnehmerzahl

Paragraph 33,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. Ziffer eins
    höhere als die in Paragraph 30, genannten Zeitansätze oder
  2. Ziffer 2
    einen Stationsbetrieb oder
  3. Ziffer 3
    andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
    1. Ziffer eins
      Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. Ziffer 2
      Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. Absatz 2,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Teilnehmer,
    2. Ziffer 2
      absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. Ziffer 4
      Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 27,) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. Ziffer 2
      die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß Paragraph 32, Ziffer 2,
  3. Absatz 3,Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
  4. Absatz 4,Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
  5. Absatz 5,Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als ein Jahr vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um drei Jahre, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Schulung ist vom Lehrpersonal des Veranstalters eine Prüfung durchzuführen, in welcher der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist schriftlich. Sie wird im Fall des Absatz 4, Ziffer 2, durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Sie umfasst
    1. Ziffer eins
      bei der Prüfung nach der Erstschulung mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort und bis zu fünf weitere Fragen mit zur Auswahl stehenden Antworten, wobei die erreichbare Höchstpunktezahl insgesamt 100 Punkte und die Dauer der Prüfung insgesamt 120 Minuten beträgt und
    2. Ziffer 2
      bei der Prüfung nach der Wiederholungsschulung Fragen, deren Auswahl und Anzahl eine erreichbare Höchstpunktezahl von insgesamt 50 Punkten und eine Prüfungsdauer von 60 Minuten zugrunde liegt.
  4. Absatz 4,Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer jeweils
    1. Ziffer eins
      mindestens 80% der Höchstpunktezahl erreicht oder
    2. Ziffer 2
      mindestens 60% der Höchstpunktezahl erreicht und durch Beantwortung nachfolgender mündlicher Fragen, bei denen insbesondere die schriftlich falsch beantworteten Fragen zu vertiefen sind, einen der Ziffer eins, entsprechenden Kenntnisstand nachweist.

Durchführung der Prüfung

Paragraph 37,

Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. Ziffer eins
    die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
  2. Ziffer 2
    für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  3. Ziffer 3
    die Kosten der Prüfung zu tragen.

5. Abschnitt

Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt beteiligten Personen

Geltung, Organisation

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften für die darin genannten Personengruppen vorgeschriebene Ausbildung umfasst Erstschulungen und Wiederholungsschulungen.
  2. Absatz 2,Über die erfolgreiche Absolvierung der Erstschulung ist ein Zeugnis mit auf 24 Monate befristeter Geltung auszustellen. Das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein. Das Zeugnis und die darin enthaltenen Eintragungen dürfen auch in englischer Sprache verfasst sein.
  3. Absatz 3,Wird erfolgreich eine Wiederholungsschulung absolviert, so wird die Geltungsdauer des Zeugnisses gemäß Paragraph 46, Absatz 5, verlängert. Das neue Datum des Ablaufs der Geltungsdauer muss auf dem Zeugnis deutlich vermerkt sein.
  4. Absatz 4,Die Schulungen dürfen nur im Rahmen von Lehrgängen erfolgen, die gemäß Paragraph 24 c, GGBG anerkannt wurden. Diese Anerkennung gilt für Lehrgänge als erteilt, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen von Programmen der Luftfahrtunternehmer für die Schulung ihres Personals oder des Personals von in ihrem Namen handelnden Unternehmen gemäß AOCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2004, genehmigt worden sind oder
    2. Ziffer 2
      von einer Ausbildungsbewilligung gemäß Paragraph 42, Luftfahrtgesetz erfasst sind.
    Für alle anderen Lehrgänge hat die Anerkennung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erfolgen.

Anerkennung der Schulungsveranstalter

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 fallen, für Personal, das:
    1. Ziffer eins
      bei Absendern von Gefahrgut und Agenten solcher Absender entsprechend tätig ist oder
    2. Ziffer 2
      bei Verpackern von Gefahrgut entsprechend tätig ist oder
    3. Ziffer 3
      bei Spediteuren an der Behandlung von Gefahrgut beteiligt ist oder
    4. Ziffer 4
      bei Spediteuren an der Behandlung von Fracht (andere als Gefahrgut) beteiligt ist oder
    5. Ziffer 5
      bei Spediteuren an der Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht beteiligt ist oder
    6. Ziffer 6
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Gefahrgutannahme befasst ist oder
    7. Ziffer 7
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten mit der Frachtannahme (andere als Gefahrgut) befasst ist oder
    8. Ziffer 8
      bei Beförderern und in deren Auftrag handelnden Agenten für die Handhabung, Lagerung und Verladung von Fracht und Gepäck verantwortlich ist oder
    9. Ziffer 9
      bei der Passagierabfertigung tätig ist oder
    10. Ziffer 10
      zur Flugbesatzung gehört und mit der Beladeplanung befasst ist oder
    11. Ziffer 11
      zur Besatzung (andere als Flugbesatzung) gehört oder
    12. Ziffer 12
      zum Sicherungspersonal gehört und mit der Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck sowie von Fracht befasst ist.
  2. Absatz 2,Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfassten Schulungen (Erstschulungen, Wiederholungsschulungen, Personengruppen),
    3. Ziffer 3
      die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
    4. Ziffer 4
      die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Zeugnisse zeichnungsberechtigt sind und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
    2. Ziffer 2
      detaillierte(s) Schulungsprogramm(e) samt Lehrplänen, Zeitplänen und Prüfungsprogrammen,
    3. Ziffer 3
      Lehrmittel, bei e-Learning: entsprechendes Lernprogramm,
    4. Ziffer 4
      Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat der Behörde, die den Anerkennungsbescheid erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Absatz 2, enthaltener Angaben mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß Paragraph 24 c, GGBG:
    1. Ziffer eins
      Änderung des Namens des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Änderung des Umfangs der Anerkennung und
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 24 c, GGBG aufscheinen, und
    4. Ziffer 4
      Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Qualifikationen des Veranstalters

Paragraph 40,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Veranstalters zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    Erfüllung der Voraussetzungen im Sinne von Paragraph 8 und Fehlen von Ausschließungsgründen im Sinne von Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 und
  2. Ziffer 2
    Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GGBG.

Dauer der Schulungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 6 genannte einschließen.......................................................................................

32 UE,

2.

Erstschulung für Personal, dessen Tätigkeiten in Paragraph 39, Absatz eins, sonst genannte einschließen........................................................................................................

16 UE,

3.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer eins, .............................................

16 UE und

4.

Wiederholungsschulung für Personal gemäß Ziffer 2 Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt Punkt ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

8 UE.

  1. Absatz 2,Schulungsprogrammen für
    1. Ziffer eins
      Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e - Learning oder
    2. Ziffer 2
      Personal, aus dessen Aufgabenbereich und Grad der Verantwortlichkeit sich ein eingeschränktes Ausbildungserfordernis ergibt,
    können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 3,Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
  3. Absatz 4,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Qualifikationen des Lehrpersonals

Paragraph 42,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, sind Nachweise über folgende Qualifikationen des Lehrpersonals zu erbringen:

  1. Ziffer eins
    ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen Schulungen vorgeschriebenen Themen auf Grund einer einschlägigen Ausbildung in einem relevanten Sachgebiet oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis der Schulung oder sonstigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr und
  2. Ziffer 2
    entsprechende Befähigung für die Erwachsenenbildung.

Lehrmittel

Paragraph 43,

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Vorschriftenmaterial,
  2. Ziffer 2
    schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. Ziffer 3
    Begleitpapiere und
  4. Ziffer 4
    audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Teilnehmerzahl

Paragraph 44,

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrunde zu legen. Schulungen mit einer um bis zu 15 Teilnehmer höheren Teilnehmerzahl können jedoch anerkannt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dieser Abweichung, insbesondere bei den persönlichen praktischen Übungen, Rechnung getragen wird durch

  1. Ziffer eins
    höhere als die in Paragraph 41, genannten Zeitansätze oder
  2. Ziffer 2
    einen Stationsbetrieb oder
  3. Ziffer 3
    andere geeignete organisatorische Maßnahmen.

Durchführung der Schulungen, Kontrollen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat die Schulungen in Räumlichkeiten durchzuführen, die so gelegen und beschaffen sind, dass
    1. Ziffer eins
      Personen, Sachen oder die Umwelt nicht gefährdet werden,
    2. Ziffer 2
      Personen nicht unzumutbar belästigt werden und
    3. Ziffer 3
      die Teilnehmer nicht durch andere Personen gestört werden.
  2. Absatz 2,Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer festzustellen und deren Teilnahme durch Führung von Anwesenheitslisten zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Der Veranstalter hat Verzeichnisse über die Teilnehmer an von ihm veranstalteten Schulungen mit folgenden Angaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      absolvierte Schulungen einschließlich durchgeführter Prüfungen,
    3. Ziffer 3
      ausgestellte Zeugnisse (jeweils mit Ausstellungsdatum und Ablaufdatum) und
    4. Ziffer 4
      Verlängerungen der Geltungsdauer mit Ablaufdatum.
  4. Absatz 4,Der Veranstalter hat die Verzeichnisse gemäß Absatz 3, mindestens vier Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Veranstalter hat Informationen über Termin und Ort von Schulungen möglichst umgehend nach deren Festlegung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen. Dieser kann jederzeit unangesagte Kontrollen der Schulungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung weiterhin gegeben sind und die Schulungen entsprechend der Anerkennung durchgeführt werden.

Ausstellung des Zeugnisses und Verlängerung seiner Geltungsdauer

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Ausstellung des Zeugnisses oder Verlängerung seiner Geltungsdauer hat nach erfolgreicher Teilnahme an einer von einem anerkannten Veranstalter (Paragraph 38,) durchgeführten Schulung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Teilnahme ist erfolgreich, wenn der Teilnehmer
    1. Ziffer eins
      die Schulung ohne Fehlzeiten besucht hat und
    2. Ziffer 2
      die Prüfung persönlich und ohne fremde Hilfe, unter Verwendung von Textausgaben der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften oder der Vorschriften, welche diese Vorschriften übernehmen und ergänzen, abgelegt hat. Zulässige weitere Hilfsmittel sind Taschenrechner sowie Unterlagen gemäß Paragraph 43, Ziffer 2,
  3. Absatz 3,Konnten bei der Prüfung eines Teilnehmers die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht festgestellt werden, so ist das Zeugnis nicht auszustellen oder seine Geltungsdauer nicht zu verlängern. Der Teilnehmer darf ohne neuerliche Schulung ein zweites Mal zur Prüfung antreten.
  4. Absatz 4,Für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses ist das Datum der Prüfung der Erstschulung maßgebend.
  5. Absatz 5,Hat der Inhaber des Zeugnisses innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an einer von einem anerkannten Schulungsveranstalter durchgeführten Wiederholungsschulung erfolgreich teilgenommen (Absatz 2,), so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ablaufes der Geltungsdauer, zu verlängern. Hat der Inhaber des Zeugnisses mehr als sechs Monate vor dem Datum des Ablaufs der Geltungsdauer erfolgreich an einer solchen Wiederholungsschulung teilgenommen, so ist das Zeugnis um 24 Monate, gerechnet ab dem Datum der Prüfung der Wiederholungsschulung, zu verlängern.

Prüfungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Schulung ist eine schriftliche Prüfung oder ein rechnergesteuerter genehmigter Abschlusstest durchzuführen, worin der Schulungsteilnehmer nachzuweisen hat, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit der ihn betreffenden Personengruppe (Paragraph 39, Absatz eins,) erforderlich sind, sowie im Falle der Wiederholungsschulung, dass er sich mit seinen Kenntnissen auf dem aktuellen Stand befindet.
  2. Absatz 2,Die Prüfung muss den Aspekten angepasst sein, mit denen die betreffende Personengruppe auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften mindestens vertraut sein muss.
  3. Absatz 3,Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 80% einer zu erreichenden Höchstpunktezahl erreicht werden.

Durchführung der Prüfung

Paragraph 48,

Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung

  1. Ziffer eins
    für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
  2. Ziffer 2
    die Kosten der Prüfung zu tragen.“

Novellierungsanordnung 32, Der 6. Abschnitt lautet:

„6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Paragraph 49,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.7.1998, Seite 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nummer L 217 vom 5.8.1998, Seite 18 unter der Notifikationsnummer 2004/263/A notifiziert.

In-Kraft-Treten

Paragraph 50,

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.“

Gorbach