Anhang römisch eins

1

E 420

Sorbit

i) Sorbit

ii) Sorbitsirup

E 421

Mannit

E 953

Isomalt

E 965

Maltit

i) Maltit

ii) Maltitsirup

E 966

Lactit

E 967

Xylit

2

E 950

Acesulfam K (Acesulfam)

3

E 951

Aspartam

4

E 952 *1)

Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat)

5

E 954 *1)

Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (Saccharin)

6

E 957

Thaumatin

7

E 959

Neohesperidin DC

8

E 955

Sucralose

9

E 962 *5)

Aspartam-Acesulfamsalz

Ware

Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw. mg/l *1) *2) *5)

1

2

3

4

5

6

7

8

9

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis *2)

350

600

250

80

30

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten *2)

350

600

250

80

50

300

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis *2)

350

600

250

80

30

300

350 (a)

- ,,Gaseosa'': nicht-alkoholisches Getränk auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen *2)

100

- Bier brennwertvermindert *2)

25

25

10

10

25 (b)

- Bier alkoholfrei bzw. mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2% vol;

- „Biere de table/Tafelbier/Table Beer'' (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen ,,Obergäriges Einfachbier'';

- Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten pro Liter, ausgedrückt in NaOH;

- dunkles Bier nach Art ,,oud bruin'';

für alle Biere gilt *4)

350

600

80

10

250

350 (a)

- Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444 in der geltenden Fassung, unterliegen *2)

350

600

250

80

30

250

350 (a)

- Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15%

350

600

80

30

250

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Basis von Wasser

*3)

350

1000

250

100

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf Basis von Obst, Gemüse, Eiern, Getreide, Fetten

*3)

350

1000

250

100

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten

*3)

350

1000

250

100

50

400

350 (a)

- Zuckerwaren ohne Zuckerzu-

satz

*3)

500

1000

500

50

100

1000

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Erzeugnisse auf Kakaobasis

*3)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis

*3)

500

2000

500

50

100

800

500 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis

*3)

1000

2000

300

150

1000

1000 (a)

- Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform

500

200

- ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems

2500

6000

3000

400

2400

2500 (a)

- stark aromatisierte Rachenerfrischungs- pastillen ohne Zuckerzusatz

2000

1000

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide

*3)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Frühstückserzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15% und einem Kleieanteil von mindestens 20%

1200

1000

100

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-,

Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis

*3)

1000

1000

500

200

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren

*3)

- Essoblaten

2000

1000

800

800

1000 (b)

- Eistüten und Waffeln ohne Zuckerzusatz

2000

800

50

800

- Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis

*3)

800

800

100

50

50

320

800 (b)

- Kaugummi ohne Zuckerzusatz

*3)

2000

5500

1200

50

400

3000

2000 (a)

- Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen

*3)

1000

1000

1000

200

50

400

1000 (b)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven

350

1000

1000

200

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen

350

1000

250

200

50

400

350 (a)

- Brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind

*3)

- Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven

200

300

160

100

180

200 (a)

- Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren

200

300

160

30

120

200 (a)

- „Snacks“: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend

350

500

100

50

200

500 (b)

- Saucen

*3)

350

350

160

50

450

350 (b)

- Brennwertverminderte Suppen *2)

110

110

110

50

45

110 (b)

- Feinkostsalat

350

350

160

50

140

350 (b)

- Senf

*3)

350

350

320

50

140

350 (b)

- Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke

*3)

- Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke

*3)

1000

1700

1600

170

150

700

1000(a)

- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1998, idgF

450

800

400

240

100

320

450 (a)

- Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2000, idgF

450

1000

400

200

100

400

450 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, in fester Form

*3)

500

2000

500

500

100

800

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, in flüssiger Form

350

600

400

80

50

240

350 (a)

- Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Nahrungsergänzungsmittelverordnung-NEMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2004, idgF, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten

 

2000

5500

1250

1200

400

400

2400

2000 (a)

*1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben.

*2) Bei den mit *2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.

*3) Zusatz unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 4

*4) Zusatz unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 5

*5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet).