211. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird hinsichtlich des § 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins und 12 Absatz eins, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,, wird hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 222/2000 und BGBl. II Nr. 465/2002, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, geändert durch die Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird in der Klammer das Wort „Verzehrprodukte“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird in der Klammer das Wort „Verzehrprodukte“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Es dürfen ausschließlich die im Anhang I genannten Farbstoffe, die den im Anhang VI angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.“(1) Es dürfen ausschließlich die im Anhang römisch eins genannten Farbstoffe, die den im Anhang römisch sechs angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 1 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2005 entsprechen, aber vor deren In-Kraft-Treten entsprechend den Bestimmungen der Farbstoffverordnung BGBl. Nr. 541/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2002, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“(1) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2005, entsprechen, aber vor deren In-Kraft-Treten entsprechend den Bestimmungen der Farbstoffverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2002,, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 11 wird folgender fünfter Gedankenstrich angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender fünfter Gedankenstrich angefügt:
Richtlinie 2004/47/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)), ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.“
6.Novellierungsanordnung 6, Anhang II Z 6, 10 und 19 lauten:Anhang römisch zwei Ziffer 6, 10 und 19 lauten:
„6. Haltbar gemachte Milchsorten gemäß der Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch, BGBl. II Nr. 45/2004, in der geltenden Fassung
„6. Haltbar gemachte Milchsorten gemäß der Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2004,, in der geltenden Fassung
10. Eier und Eiprodukte gemäß der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, in der geltenden Fassung10. Eier und Eiprodukte gemäß der Eiprodukteverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996,, in der geltenden Fassung
19. Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem gemäß der Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004, in der geltenden Fassung, Creme de pruneaux“19. Konfitüre extra, Gelee extra und Maronenkrem gemäß der Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004,, in der geltenden Fassung, Creme de pruneaux“
7.Novellierungsanordnung 7, In Anhang III werden die Worte „Richtlinie 79/693/EWG“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004, in der geltenden Fassung“ ersetzt.In Anhang römisch drei werden die Worte „Richtlinie 79/693/EWG“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004,, in der geltenden Fassung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Anhang V wird in der Spalte Waren das Wort „Verzehrprodukte“ gestrichen.In Anhang römisch fünf wird in der Spalte Waren das Wort „Verzehrprodukte“ gestrichen.
9.Novellierungsanordnung 9, Der Anhang VI wird wie folgt geändert:Der Anhang römisch sechs wird wie folgt geändert:
„Für gemischte Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)) gelten die im Anhang, Seite 25 bis 27, der Richtlinie 2004/47/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)), ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien.“
Rauch-Kallat