(6)Absatz 6,Bezogene Ohrmarken und Transponder dürfen ausschließlich in dem Betrieb zur Kennzeichnung verwendet werden, für den sie von der zugelassenen Stelle abgegeben wurden. Nicht mehr benötigte Ohrmarken oder Transponder sind vom Tierhalter unschädlich zu vernichten.
Kennzeichnung mit Ohrmarken und Stallmarken
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß § 25 sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.Die Ohrmarken sind in einer Position am Ohr anzubringen, dass sie aus der Entfernung gut sichtbar sind. Die Ohrmarken gemäß Paragraph 25, sind auf der dem Ohransatz zugeordneten Ohrhälfte anzubringen.
(2)Absatz 2,Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur Ohrmarke gemäß § 25 eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie auf der Hälfte des Ohres anzubringen, die der Ohrspitze zugeordnet ist und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.Es steht dem Tierhalter frei, zusätzlich zur Ohrmarke gemäß Paragraph 25, eine Stallmarke anzubringen. Ist diese eine Ohrmarke, so ist sie auf der Hälfte des Ohres anzubringen, die der Ohrspitze zugeordnet ist und beim Ersetzen ist die neue Stallmarke in das schon vorhandene, noch nutzbare Loch einzuziehen.
Tätowierung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei Schafen und Ziegen, die mittels einer Ohrmarke und einer Tätowierung gekennzeichnet werden, muss die Tätowierung deutlich lesbar sein und die Angaben gemäß § 25 Abs. 3 enthalten. Die Tätowierung ist auf dem Ohr anzubringen, das nicht mit einer Ohrmarke versehen ist. Zusätzlich dürfen Logos angebracht werden.Bei Schafen und Ziegen, die mittels einer Ohrmarke und einer Tätowierung gekennzeichnet werden, muss die Tätowierung deutlich lesbar sein und die Angaben gemäß Paragraph 25, Absatz 3, enthalten. Die Tätowierung ist auf dem Ohr anzubringen, das nicht mit einer Ohrmarke versehen ist. Zusätzlich dürfen Logos angebracht werden.
(2)Absatz 2,Bei Unleserlichkeit der Tätowierung muss sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht werden. Dieses kann aus einer Ohrmarke gemäß § 25 oder einem elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 bestehen und ist gemäß § 26 im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.Bei Unleserlichkeit der Tätowierung muss sobald wie möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, ein Ersatzkennzeichen mit identischem Kenncode angebracht werden. Dieses kann aus einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder einem elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, bestehen und ist gemäß Paragraph 26, im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Tätowierung gemäß Abs. 1 ist als Kennzeichnung für Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, nicht zulässig. Diese Tiere sind mit zwei Ohrmarken oder mit einer Ohrmarke und einem Transponder zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.Die Tätowierung gemäß Absatz eins, ist als Kennzeichnung für Schafe und Ziegen, die im innergemeinschaftlichen Handel verbracht werden sollen, nicht zulässig. Diese Tiere sind mit zwei Ohrmarken oder mit einer Ohrmarke und einem Transponder zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
Elektronisches Kennzeichen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Kenncode hat ident den Angaben auf der Ohrmarke gemäß § 25 Abs. 3 zu sein und darf nicht änderbar sein.Der Kenncode hat ident den Angaben auf der Ohrmarke gemäß Paragraph 25, Absatz 3, zu sein und darf nicht änderbar sein.
(2)Absatz 2,Das elektronische Kennzeichen hat folgenden technischen Normen zu entsprechen:
Es handelt sich um Nurlese- Passivtransponder mit der den ISO- Normen 11784 und 11785 entsprechenden HDX- oder FDX-B-Übertragung.
Sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d.h. HDX- oder FDX-B-Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.
Die Lesereichweite beträgt im Falle von Handlesegeräten mindestens 12 cm, im Falle stationärer Lesegeräte mindestens 50 cm.
Ersatz der Kennzeichnung
§ 16. (1)Paragraph 16, (1)
Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift beziehungsweise die Tätowierung unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Diese Ersatzkennzeichnung kann aus einer Ohrmarke gemäß § 25 oder einem elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 bestehen und ist gemäß § 26 im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen. Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift beziehungsweise die Tätowierung unleserlich geworden ist, müssen so bald als möglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats, neuerlich gekennzeichnet werden. Diese Ersatzkennzeichnung kann aus einer Ohrmarke gemäß Paragraph 25, oder einem elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 15, bestehen und ist gemäß Paragraph 26, im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.
Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokument
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß den §§ 12 bis 16 bzw. § 18 gekennzeichnet sind.Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß den Paragraphen 12 bis 16 bzw. Paragraph 18, gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Schafe und Ziegen dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, nur dann in einen Schlachtbetrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.Schafe und Ziegen dürfen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2004,, nur dann in einen Schlachtbetrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(3)Absatz 3,Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:
die Identifikationsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3, Z 1;die Identifikationsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, Ziffer eins,;
den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
die Identifikationsnummer des Bestimmungsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder – bei Wanderhaltung - den Bestimmungsort mit der Postleitzahl;die Identifikationsnummer des Bestimmungsbetriebs gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder – bei Wanderhaltung - den Bestimmungsort mit der Postleitzahl;
die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Identifikationsnummer gemäß § 3 Abs. 3 Z 1;die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Identifikationsnummer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,;
die Unterschrift des Tierhalters.
Einfuhr von Schafen und Ziegen
§ 18. Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Schafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
(2)Absatz 2,Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.
(3)Absatz 3,Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gem. Abs. 1 im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schafe und Ziegen darf nicht entfernt werden.Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gem. Absatz eins, im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen. Die im Drittstaat erfolgte Kennzeichnung der Schafe und Ziegen darf nicht entfernt werden.
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachtbetrieb ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zum Schlachtbetrieb befördert werden.Absatz eins, gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachtbetrieb ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zum Schlachtbetrieb befördert werden.
(5)Absatz 5,Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.
5. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten
Bestandsregister
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für Halter von Schweinen gelten vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den §§ 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister, sofern diese Personen einen persönlichen Zugriff zum VIS haben. Halter von Schweinen, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Register) mit zumindest den Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hiebei als Bestandteil des Registers verwendet werden.Für Halter von Schweinen gelten vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister, sofern diese Personen einen persönlichen Zugriff zum VIS haben. Halter von Schweinen, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Register) mit zumindest den Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hiebei als Bestandteil des Registers verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Halter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen:
Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart;
Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;
alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:
Anzahl und Tierart (Schaf/ Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);
bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Identifikationsnummer des Bestimmungsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß § 17 Abs. 3;bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Identifikationsnummer des Bestimmungsbetriebs gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß Paragraph 17, Absatz 3,;
bei zugehenden Tieren die Identifikationsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Namen und Adresse des Versenders;bei zugehenden Tieren die Identifikationsnummer des Herkunftsbetriebs gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Namen und Adresse des Versenders;
Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder elektronischen Kennzeichen.
Aufzeichnungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:
Name und Adresse derjenigen, von denen die Tiere übernommen wurden (Herkunftsbetrieb);
Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Betrieb übernommen wurden;
bei Schweinen Ohrmarkennummern oder Tätowierungen, sofern vorhanden.
(2)Absatz 2,Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 236/2004, nur dann von einem Schlachtbetrieb übernommen werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Fleischuntersuchungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2004,, nur dann von einem Schlachtbetrieb übernommen werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
6. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und behördliche Kontrolle
Allgemeines zu amtlichen Ohrmarken
§ 21.Paragraph 21,
Eine Ohrmarke für Schweine, Schafe und Ziegen hat aus einem Material, welches sich durch Geschmeidigkeit, Widerstandsfähigkeit, UV-Beständigkeit sowie gute Verträglichkeit auszeichnet, zu bestehen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist und dass durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden möglichst nicht beeinträchtigt wird.
Ohrmarken für Schweine
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Abs. 3 beziehungsweise gemäß § 23 oder § 24 zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 frei wählbar.Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Einer der beiden Teile ist gemäß Absatz 3, beziehungsweise gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, zu beschriften. Für den anderen Teil ist eine Beschriftung weder geboten noch verboten; allerdings ist dort jede Buchstabenkombination mit der Aufschrift „AT“ untersagt. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 2, frei wählbar.
(2)Absatz 2,Die Angaben auf der Ohrmarke müssen deutlich erkennbar und gerade auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein. Die Schrift muss eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen. Die LFBIS- Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Abs. 3 Z 4 muss gerade geschrieben und mit einer Mindestgröße von 4 mm auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Strichcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.Die Angaben auf der Ohrmarke müssen deutlich erkennbar und gerade auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber gut und leicht lesbar sein. Die Schrift muss eine Größe von mindestens 4 mm aufweisen. Die LFBIS- Nummer muss in einer Zeile und gerade geschrieben sein. Der Viersteller gemäß Absatz 3, Ziffer 4, muss gerade geschrieben und mit einer Mindestgröße von 4 mm auf der Ohrmarke aufgedruckt sein. Ausnahmen hiervon sind bei Anbringung eines Strichcodes gestattet. In diesem Fall darf der Viersteller in einem Bogen gedruckt werden.
(3)Absatz 3,Die Ohrmarke für Schweine muss dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung entsprechen und nachstehende Angaben enthalten:
die Aufschrift „AT“ für Österreich;
wahlweise einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:
die siebenstellige LFBIS- Nummer des Geburtsbetriebes;
eine vierstellige Zahl (Viersteller), die innerhalb des Betriebes fortlaufend zu vergeben ist, allerdings nicht fortlaufend an den Tieren angebracht werden muss;
zusätzlich zu den Angaben gemäß Z 1 bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden.zusätzlich zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 darf ein Strichcode aufgedruckt werden.
Ersatzohrmarken für Schweine
§ 23.Paragraph 23,
Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein. Eine Ersatzohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den Paragraphen 21 und 22 Absatz eins und 2 sowie dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu enthalten; zusätzlich das Wort „VERLUST“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Importohrmarken für Schweine
§ 24.Paragraph 24,
Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den §§ 21 und 22 Abs. 1 und 2 sowie dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß § 22 Abs. 3 zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein. Eine Importohrmarke für Schweine muss deutlich lesbar sein und hat den Paragraphen 21 und 22 Absatz eins und 2 sowie dem Muster im Anhang zu dieser Verordnung zu entsprechen. Sie hat auf einem der beiden Ohrmarkenteile die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, zu enthalten; zusätzlich das Wort „IMPORT“ in Großbuchstaben; dieses Wort darf auch in einem Bogen geschrieben sein.
Ohrmarken für Schafe und Ziegen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Abs. 3 zu beschriften, der Dornteil gemäß Abs. 4. Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 frei wählbar.Jede Ohrmarke hat aus einem Dornteil und einem Lochteil zu bestehen. Der Lochteil ist gemäß Absatz 3, zu beschriften, der Dornteil gemäß Absatz 4, Die Farbe, die Größe und die Form der Ohrmarke sind unter Einhaltung der Bestimmungen des Absatz 2, frei wählbar.
(2)Absatz 2,Die Angaben auf der Ohrmarke sind weder entfernbar noch manipulierbar und bleiben während der gesamten Lebenszeit des Tieres gut leserlich. Die Schriftart ist frei wählbar, muss aber leicht lesbar sein.
(3)Absatz 3,Der Lochteil weist den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO- Ländercode und einen individuellen Code aus 9 Ziffern aus, welcher vom VIS generiert wird.
(4)Absatz 4,Der Dornteil enthält die dritte, vierte, fünfte und sechste Ziffer des neunstelligen individuellen Codes gemäß Abs. 3.Der Dornteil enthält die dritte, vierte, fünfte und sechste Ziffer des neunstelligen individuellen Codes gemäß Absatz 3,
Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli geboren wurden, ist gem. § 28 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 28 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli geboren wurden, ist gem. Paragraph 28, zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß Paragraph 28, im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.
(2)Absatz 2,Ersatzkennzeichen für Tiere, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gem. § 28 zu beziehen, wobei die Tiere entweder mit zwei Ohrmarken gem. § 25 oder mit einer Ohrmarke gem. § 25 und einem Transponder gem. § 15 nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.Ersatzkennzeichen für Tiere, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gem. Paragraph 28, zu beziehen, wobei die Tiere entweder mit zwei Ohrmarken gem. Paragraph 25, oder mit einer Ohrmarke gem. Paragraph 25 und einem Transponder gem. Paragraph 15, nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.
Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken für Schweine
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Ohrmarken mit der Aufschrift „AT“ für Schweine, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim In-Verkehr-Bringen der Ohrmarken mit Zustimmung des Landeshauptmannes geeigneter Hilfsorgane bedienen.
(2)Absatz 2,Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.Stellen gemäß Absatz eins, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
(3)Absatz 3,Stellen, die Ohrmarken in Verkehr bringen, haben sich von der Identität des Bestellers zu überzeugen und Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken (Datum der Abgabe, Anzahl der abgegebenen Ohrmarken, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Bestellers) zu führen.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
Stellen zum In-Verkehr-Bringen von Ohrmarken und Transpondern für Schafe und Ziegen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ohrmarken für Schafe und Ziegen mit der Aufschrift „AT“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Abs. 2 Z 2 abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen. Ohrmarken für Schafe und Ziegen mit der Aufschrift „AT“ dürfen nur von einer hierfür vom Landeshauptmann zugelassenen Stelle in Verkehr gebracht und direkt an den Tierhalter abgegeben werden. Als zugelassen gelten der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen sowie die amtlich anerkannten Tierzuchtverbände für Schafe und Ziegen, sofern sie eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abgeben und dem VIS die bekannten vergebenen Einzeltiernummern kostenfrei zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann, wobei insbesondere die personelle Zuverlässigkeit, die technischen Möglichkeiten und die Sicherheit der Datenübermittlung zu prüfen ist, und
durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß § 25 Abs. 3 unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird. durch schriftliche Erklärung der Stelle gegenüber dem Landeshauptmann sichergestellt ist, dass der vom VIS für diese Stelle generierte Code gemäß Paragraph 25, Absatz 3, unmittelbar bei Abgabe der Ohrmarke an den Tierhalter online im VIS dem Betrieb des Tierhalters zugeordnet wird.
Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht.
(3)Absatz 3,Die zugelassenen Stellen haben Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken bzw. Transponder (Datum der Abgabe, Anzahl und Art der abgegebenen Kennzeichen, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Tierhalters) zu führen. Diese sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.
(4)Absatz 4,Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.Stellen gemäß Absatz eins, unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das BMGF in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundzumachen.
(5)Absatz 5,Jeder Halter von Schafen und/oder Ziegen, der die Kennzeichnung gem. § 12 Abs. 2 in Anspruch nimmt (Herdebuchbetrieb) oder die Kennzeichnungsmethode mittels Ohrmarke und Transponder verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die erforderliche Anzahl von Ohrmarken ausgeben. Jeder Halter von Schafen und/oder Ziegen, der die Kennzeichnung gem. Paragraph 12, Absatz 2, in Anspruch nimmt (Herdebuchbetrieb) oder die Kennzeichnungsmethode mittels Ohrmarke und Transponder verwendet, hat dies der zugelassenen Stelle zu melden und diese darf nur die erforderliche Anzahl von Ohrmarken ausgeben.
(6)Absatz 6,Die zugelassene Stelle muss pro abgegebener Ohrmarke bzw. abgegebenem Transponder die verwendete Kennzeichnungsmethode sowie die Angabe, ob es sich um ein Importtier aus einem Drittland handelt, online im VIS angeben.
Behördliche Kontrollen
§ 29.Paragraph 29,
Die Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen, sowie Betriebe, die mit diesen Tieren Handel treiben, Schlachtbetriebe, Betreiber von Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zur In-Verkehr-Bringung von Ohrmarken gemäß §§ 27 und 28 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen Die Halter von Schweinen, Schafen oder Ziegen, sowie Betriebe, die mit diesen Tieren Handel treiben, Schlachtbetriebe, Betreiber von Sammelstellen oder sonstigen Aufenthaltsorten sowie Stellen zur In-Verkehr-Bringung von Ohrmarken gemäß Paragraphen 27 und 28 haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen
Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen und
die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen und
die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 30.Paragraph 30,
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten
§ 31.Paragraph 31,
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 9. Juli 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 32.Paragraph 32,
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003 außer Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2003, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind Schweine gemäß dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Schweine, die vor dem 9. Juli 2005 gemäß den bisher geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet.
(3)Absatz 3,Nach dem 9. Juli 2005 geborene Schafe und Ziegen sind gemäß dieser Verordnung zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Bis zum 9. Juli 2005 geborene und gekennzeichnete Schafe und Ziegen gelten als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn sie den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechend gekennzeichnet sind.
Umsetzungshinweis
§ 34. Paragraph 34,
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/102/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S. 32, sowie die VO (EG) 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004 in österreichisches Recht umgesetzt.Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/102/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, Amtsblatt Nummer L 355 vom 5. Dezember 1992, Seite 32, sowie die VO (EG) 21 aus 2004, des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der VO (EG) 1782 aus 2003, sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 005 vom 9. Jänner 2004 in österreichisches Recht umgesetzt.
Rauch-Kallat