BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Juni 2005

Teil römisch zwei

202. Verordnung:

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

202. Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Sicherheitsdirektoren und dem Leiter des Bundesasylamtes wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Paragraph 2, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Das Ernennungsrecht umfasst:
    1. Ziffer eins
      für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

  1. Ziffer 2
    für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Paragraph 4, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Das Ernennungsrecht umfasst:
    1. Ziffer eins
      für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

  1. Ziffer 2
    für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

E2c und E 2b

alle Planstellen

E2a

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

  1. Ziffer 3
    für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier

  1. Ziffer 4
    für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

W2

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier.

Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1995,, außer Kraft.

Prokop