BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Juni 2005

Teil römisch zwei

200. Verordnung:

Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

200. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

Auf Grund des Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

Paragraph eins,

Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Paragraph 2,

Paragraph 2

. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

§ 2 .

Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

  1. Ziffer eins
    für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 .........................................

18,9 Euro

  1. Ziffer 2
    für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese nicht unter Ziffer 3 und 4 fallen ..........................

21,1 Euro

  1. Ziffer 3
    für Beamte der Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie der Verwendungsgruppen W2 und W3, soweit diese die Exekutivdiensttauglichkeit nicht besitzen .....

12,8 Euro

  1. Ziffer 4
    für die in theoretischer Ausbildung stehenden provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c ................................................................................

8,8 Euro

Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973 über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2001,, außer Kraft.

Prokop