199. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005)
Auf Grund des § 127 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind. Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.
§ 2.Paragraph 2,
Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind. Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.
§ 3.Paragraph 3,
Auf Grund der §§ 1 und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch. Auf Grund der Paragraphen eins und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
§ 4.Paragraph 4,
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, außer Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2001,, außer Kraft.
Prokop