BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Juni 2005

Teil römisch zwei

199. Verordnung:

Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005

199. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005)

Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.

Paragraph 2,

Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.

Paragraph 3,

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

Paragraph 4,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2001,, außer Kraft.

Prokop