BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Juni 2005

Teil römisch zwei

197. Verordnung:

Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

197. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Auf Grund des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:

Paragraph eins,

Den Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Paragraph 2,

Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt bei einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle

  1. bis
    20 km
    9,3 Euro
     
  2. von
    21 km bis 50 km
    22,3 Euro
     
  3. und
    über 50 km
    45,0 Euro
     

Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  2. Absatz 2,Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1993,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2001,, außer Kraft.

Prokop