Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 28. Juni 2005 |
Teil römisch zwei |
192. Bekanntmachung: Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der, allgemein bildenden höheren Schulen |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,, wird bekannt gemacht:
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B. erlassen und wird mit 1. September 2005 klassenweise aufsteigend in Kraft gesetzt.
In Anlage A (Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2004,, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) Litera b, (Evangelischer Religionsunterricht) Sub-Litera, a, a, (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Oberstufe betreffende Teil:
Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2005,.“
In Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2004,, lautet der fünfte Teil:
Wie Anlage A.“
Gehrer