Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 22. Juni 2005 |
Teil römisch zwei |
189. Kundmachung: | Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute |
Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.
Schüssel