BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 22. Juni 2005

Teil römisch zwei

189. Kundmachung:

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

189. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

Auf Grund des Paragraph 109, Absatz 42, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.

Schüssel