187. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut
Gemäß §§ 5, 20 und 62a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2004, sowie § 7 des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 5, 20 und 62 a des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2004,, sowie Paragraph 7, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2004,, wird verordnet:
§ 1. Paragraph eins,
Arzneispezialitäten, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht werden, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde. Dieses Zertifikat ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
§ 2.Paragraph 2,
Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen. Zur Transfusion bestimmtes Blut oder zur Transfusion bestimmte Blutbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang A genannten Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Bei Einfuhren aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen die nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorzulegen.
§ 3.Paragraph 3,
Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
die nach Art. 5 der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorliegen, oderdie nach Artikel 5, der Richtlinie 2002/98/EG durch die zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen vorliegen, oder
für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, und aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden, dürfen von einem inländischen Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur in Verkehr gebracht oder weiterverarbeitet werden, wenn
gleichwertige Anforderungen zu jenen im Sinne des § 1 erfüllt wurden, undgleichwertige Anforderungen zu jenen im Sinne des Paragraph eins, erfüllt wurden, und
das Arzneimittel jedenfalls allen Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht.das Arzneimittel jedenfalls allen Erfordernissen gemäß Paragraphen 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht.
(2)Absatz 2,Den Voraussetzungen nach Abs. 1 ist gleichzuhalten, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.Den Voraussetzungen nach Absatz eins, ist gleichzuhalten, wenn für das verwendete Plasma ein Plasma-Master-File (PMF) vorliegt, das von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, der Europäischen Arzneimittel-Agentur oder der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert wurde.
§ 5.Paragraph 5,
Arzneimittel, die menschliches Blut enthalten oder aus menschlichem Blut hergestellt werden, die aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes importiert werden und ausschließlich für den Wiederexport bestimmt sind, dürfen von einem inländischen Hersteller nur weiterverarbeitet werden, wenn gewährleistet ist, dass
das Produkt bis zu den Einzelspendern, welche für die Gewinnung der Ware herangezogen wurden, nachverfolgt werden kann,
bei der Auswahl der Einzelspender die nach dem Stand der Wissenschaften international anerkannten Kriterien berücksichtigt wurden,
bei jedem Einzelspender durch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Nachweismethode ein bereits erfolgter Kontakt mit dem HI-Virus, dem HB-Virus, dem HC-Virus oder einem im Ursprungsland epidemiologisch relevanten Erreger ausgeschlossen wurde,
das Arzneimittel allen Erfordernissen gemäß §§ 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht, oder eine Genehmigung der Einfuhr der weiterverarbeiteten Arzneimittel durch die zuständige Behörde des Importlandes vorliegt unddas Arzneimittel allen Erfordernissen gemäß Paragraphen 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes entspricht, oder eine Genehmigung der Einfuhr der weiterverarbeiteten Arzneimittel durch die zuständige Behörde des Importlandes vorliegt und
die Produkte nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden.
§ 6.Paragraph 6,
Das Plasma-Master-File (PMF) muss sich nicht im Betrieb des Herstellers, des Arzneimittel-Großhändlers oder des Depositeurs befinden, wenn durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass es dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über dessen Aufforderung unverzüglich vorgelegt werden kann.
§ 7.Paragraph 7,
Blut und Blutbestandteile müssen entsprechend den im Anhang B genannten Bedingungen gelagert, transportiert und verteilt werden.
§ 8.Paragraph 8,
Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Arzneimittelbetriebsordnung 2005, BGBl. II Nr. 479/2004, auch für Betriebe, die menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten, testen, lagern und abgeben. Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Arzneimittelbetriebsordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2004,, auch für Betriebe, die menschliches Blut oder Blutbestandteile, sofern diese zur Transfusion bestimmt sind, verarbeiten, testen, lagern und abgeben.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das auf der Primärverpackung des zur Transfusion bestimmten Blutes oder Blutbestandteils angebrachte Etikett muss folgende Angaben umfassen:
Name des Blutbestandteils
gegebenenfalls Volumen, Gewicht oder Anzahl der Zellen des Blutbestandteils
einheitliche numerische oder alphanumerische Identifizierung der Spende mit einem einheitlichen Code (ISBT 128)
Name der herstellenden Blutspendeeinrichtung
AB0-Gruppe (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
RhD-Gruppe, entweder RhD-positiv oder RhD-negativ (nicht für Plasma erforderlich, das nur zur Fraktionierung bestimmt ist)
gegebenenfalls Verfallsdatum oder Verfallszeit
Bezeichnung, Zusammensetzung und Volumen der Antikoagulans- und/ oder Additivlösung, falls vorhanden.
(2)Absatz 2,Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Abs. 1 der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.Bei Eigenblut und Eigenblutbestandteilen ist zusätzlich zu den Angaben des Absatz eins, der Warnhinweis „NUR ZUR EIGENBLUTTRANSFUSION“ aufzunehmen.
§ 10. Paragraph 10,
Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003 (ABl. Nr. L 033 vom 8.2.2003, S 0030-0040);
Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 (ABl. Nr. L 091 vom 30.3.2004, S 0025-0039).
§ 11. Paragraph 11,
Mit In-Kraft-Treten der Regelungen über die Errichtung eines Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen tritt an die Stelle der Bezeichnung „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bzw. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ die Bezeichnung „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“.
§ 12. Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Für die in § 9 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.Für die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehene Identifizierung der Spende mit dem einheitlichen Code gemäß ISBT 128 kann bis zum Ablauf des 31. Oktober 2007 aus organisatorischen Gründen abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn kein Plasma-Master-File (PMF)-Zertifikat im Sinne des § 1 vorliegt.Arzneispezialitäten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn kein Plasma-Master-File (PMF)-Zertifikat im Sinne des Paragraph eins, vorliegt.
§ 13. Paragraph 13,
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, BGBl. Nr. 488/1989, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 21. September 1989 betreffend Arzneimittel aus menschlichem Blut, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1989,, außer Kraft.
Rauch-Kallat