BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 21. Juni 2005

Teil römisch zwei

186. Verordnung:

Einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen für das Bibliothekspersonal der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems

186. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen für das Bibliothekspersonal der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems

Auf Grund des Paragraph 101, Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die einheitliche Ausbildung für das Personal im Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst (BID) aller Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph 2, DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 22, für

  1. Ziffer eins
    höher qualifizierte Tätigkeitsbereiche,
  2. Ziffer 2
    qualifizierte Tätigkeitsbereiche und
  3. Ziffer 3
    Tätigkeitsbereiche mittlerer Qualifikation.

Umfang der Ausbildung

Paragraph 2,

Die einheitliche Ausbildung für den Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst umfasst

  1. Ziffer eins
    Vorlesungen und Seminare in Form von Ausbildungsmodulen und
  2. Ziffer 2
    ein fachspezifisches Praktikum.

Fachbereiche

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In der Ausbildung sind folgende Fachbereiche zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      Management-Grundlagen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens in Österreich und im Ausland,
    2. Ziffer 2
      Medientheoretische Grundlagen,
    3. Ziffer 3
      Medienerschließung,
    4. Ziffer 4
      Information Retrieval und
    5. Ziffer 5
      Rechtsgrundlagen.
  2. Absatz 2,Die Inhalte der Fachbereiche für höher qualifizierte und qualifizierte Tätigkeitsbereiche sind in der Anlage 1 und für Tätigkeitsbereiche mittlerer Qualifikation in der Anlage 2 geregelt.

Theoretische Ausbildung

Paragraph 4 Punkt , (1) Die einheitliche Ausbildung gemäß Paragraph 2, für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeitsbereiche erfolgt in Form des ersten Teiles (Grundlehrganges) des interuniversitären Universitätslehrganges Library and Information Studies MSc, der von den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek angeboten wird. Die theoretische Ausbildung dauert 60 Tage. Nach Maßgabe der Möglichkeiten können Kooperationen mit anderen Anbietern von fachlich einschlägigen Ausbildungen, zB Fachhochschul-Studiengängen oder der Universität für Weiterbildung Krems, eingegangen werden.

  1. Absatz 2,Die einheitliche Ausbildung gemäß Paragraph 2, für die Tätigkeitsbereiche mittlerer Qualifikation wird dem Bedarf entsprechend von den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek angeboten. Die theoretische Ausbildung dauert 30 Tage.

Praktikum

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das fachspezifische Praktikum dauert für die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeitsbereiche 100 Tage und gliedert sich in
    1. Ziffer eins
      fachspezifische Anwendung des Gelernten am eigenen oder einem facheinschlägigen Arbeitsplatz (40 Tage),
    2. Ziffer 2
      Anwendung von zB Regelwerken für formale und inhaltliche Erschließung, Informationsvermittlung im Rahmen von Wahlfächern – in Form von eigenen Lehrveranstaltungen (15 Tage),
    3. Ziffer 3
      Kennen lernen verschiedener Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens (25 Tage) und
    4. Ziffer 4
      Projektarbeit (20 Tage).
  2. Absatz 2,Für die im Paragraph eins, Ziffer 3, genannten Tätigkeitsbereiche dauert das fachspezifische Praktikum 50 Tage und gliedert sich in
    1. Ziffer eins
      Kennen lernen ausgewählter Abteilungen der Ausbildungsbibliothek (10 Tage),
    2. Ziffer 2
      Kennen lernen verschiedener Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens (5 Tage) und
    3. Ziffer 3
      fachspezifische Anwendung des Gelernten am eigenen oder einem facheinschlägigen Arbeitsplatz (35 Tage).

Zeugnis

Paragraph 6,

Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildungen ein Zeugnis auszustellen.

Beirat

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ein Beirat einzurichten. Im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung obliegt ihm die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula, die Auswahl der Vortragenden und die Festlegung der Prüfungsmodalitäten.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Universitäten sowie allfällige Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
  3. Absatz 3,Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Absatz 2, genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.

Teilnahme von Personen, die dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Über die Teilnahme von Angehörigen des Bibliothekspersonals der Universitäten entscheidet das jeweilige Rektorat.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch das Rektorat der jeweiligen Universität. Vor der Anerkennung ist ein Gutachten des Beirates einzuholen.

Teilnahme von Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,An den Ausbildungen oder an Teilen dieser Ausbildungen können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen teilnehmen, die nicht dem Bibliothekspersonal der Universitäten angehören und für den jeweiligen Tätigkeitsbereich die erforderlichen Voraussetzungen mitbringen.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung von Praxiszeiten sowie Ausbildungsinhalten, die eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer im Wege anderer Ausbildungen absolviert hat, erfolgt durch den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, eingerichteten Beirat.

Lehrberufe

Paragraph 10,

Der erfolgreiche Abschluss eines kaufmännisch-administrativen Lehrberufes mit einschlägiger Spezialisierung „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistenz (ABI-Ass)“, insbesondere gemäß Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2004,, ersetzt die Ausbildung für den Tätigkeitsbereich mittlerer Qualifikation.

In-Kraft-Treten

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

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