BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 17. Juni 2005

Teil römisch zwei

184. Verordnung:

Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation

184. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation

Auf Grund des Paragraph 30, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,

  1. Ziffer eins
    für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
    1. Litera a
      für jedes befasste Mitglied, sofern nicht lit. b) oder c) anzuwenden ist,
      150 Euro,
    2. Litera b
      für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde,
      900 Euro,
    3. Litera c
      für
      den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach lit. b erhält,
      150 Euro.
  2. Ziffer 2
    für die Teilnahme an Anhörungen (Paragraph 12, Absatz 3, ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.

Paragraph 2,

Die Vergütung ist vierteljährlich anzuweisen.

Paragraph 3,

Die Vergütung gebührt für alle nach dem 31. März 2004 im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstatteten Gutachten.

Miklautsch