184. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation
Auf Grund des § 30 Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 30, Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,
für die Erstattung eines vom Bundesministerium für Justiz aufgetragenen Gutachtens je Fall in einem Rechtsgang
für jedes befasste Mitglied, sofern nicht lit. b) oder c) anzuwenden ist,
150 Euro,
für den Berichterstatter, sofern er konzeptiv tätig wurde,
900 Euro,
für
den Vorsitzenden 300 Euro, sofern er aber als Berichterstatter tätig wurde und für diesen Fall die Vergütung nach lit. b erhält,
150 Euro.
für die Teilnahme an Anhörungen (§ 12 Abs. 3 ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.für die Teilnahme an Anhörungen (Paragraph 12, Absatz 3, ZivMediatG) 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde, mindestens jedoch 250 Euro am Tag.
§ 2.Paragraph 2,
Die Vergütung ist vierteljährlich anzuweisen.
§ 3.Paragraph 3,
Die Vergütung gebührt für alle nach dem 31. März 2004 im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstatteten Gutachten.
Miklautsch