181. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung betreffend die Schulordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 221/1996, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport betreffend die Schulordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.“
„Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 7. Schulstufe darf entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes, von Schulveranstaltungen (Paragraph 13, SchUG), von schulbezogenen Veranstaltungen (Paragraph 13 a, SchUG) und der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (Paragraph 13 b, SchUG) zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Die Beaufsichtigung der Schüler ab der 9. Schulstufe darf entfallen, wenn sie im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6 werden durch folgende Ziffern 5 bis 7 ersetzt:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 werden durch folgende Ziffern 5 bis 7 ersetzt:
an den für ihn vorgesehenen Schulveranstaltungen,
an den schulbezogenen Veranstaltungen, für die er angemeldet ist, sowie
an der individuellen Berufs(bildungs)orientierung, zu deren Teilnahme er dem Unterricht fern bleiben darf.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des § 44a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.“(6) Inwieweit die Schüler früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, einer Schulveranstaltung oder einer schulbezogenen Veranstaltung, zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht sowie nach Beendigung des Unterrichtes, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung im Schulgebäude anwesend sein dürfen, bestimmt die Hausordnung. Dabei ist festzulegen, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule (allenfalls auch unter Anwendung des Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt und dass diese Beaufsichtigung ab der 7. Schulstufe entfallen kann, wenn sie im Hinblick auf die konkrete Situation sowie die körperliche und geistige Reife entbehrlich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung von Schülern betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.“(1) Schüler, Lehrer, sonstige Bedienstete der Schule sowie Personen, die gemäß Paragraph 44 a, des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beaufsichtigung von Schülern betraut sind, sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich dem Schulleiter zu melden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 2 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 6 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2005 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“(4) Paragraph 2, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2005, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Gehrer