179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 6 und 17 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2004, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6 und 17 Absatz 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird verordnet:
Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2005, wird wie folgt geändert:Die Pflanzenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) Das Verbringen von Saatgut von
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.,
sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des § 11 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des § 12 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.“sowie zum Anpflanzen bestimmter Knollen von Solanum tuberosum L. ist abweichend von Paragraph 17, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 auch dann zulässig, wenn an Stelle des Pflanzenpasses an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein amtliches Etikett gemäß dem Saatgutgesetz 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 72, befestigt ist, mit dem bestätigt wird, dass die Anforderungen des Paragraph 11, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowie bei zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. darüber hinaus auch die Anforderungen des Paragraph 12, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erfüllt sind, wobei das betreffende Saatgutetikett jedenfalls die Angabe „EG-Pflanzenpass“ aufzuweisen hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Z 2 und 6 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 97)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ ersetzt.In Paragraph 17, Ziffer 2 und 6 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/70/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 127 vom 29.4.2004 S 97)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Z 4, 8 und 9 lit. a wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 97)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ ersetzt.In Paragraph 17, Ziffer 4, 8 und 9 Litera a, wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2004/102/EG zur Änderung der Anhänge römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 309 vom 6.10.2004 S 97)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 18 wird der Punkt nach Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 30 bis 32 angefügt:In Paragraph 18, wird der Punkt nach Ziffer 29, durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 30 bis 32 angefügt:
Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19);Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19);
Richtlinie 2005/17/EG zur Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EG im Hinblick auf Pflanzenpässe (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 23);
Richtlinie 2005/18/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 25).“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„Absatz 13,(13) § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2005 tritt am 15. Mai 2005 in Kraft.“(13) Paragraph 6, Absatz 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2005, tritt am 15. Mai 2005 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Anhang 3 wird die Wortfolge „2003/46/EG und 2004/32/EG“ durch die Wortfolge „2003/46/EG, 2004/32/EG und 2005/18/EG“ ersetzt.
Pröll