BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 15. Juni 2005

Teil römisch zwei

176. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste sowie der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, EDV-Systemtechnik und Fitnessbetreuung

176. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste sowie die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, EDV-Systemtechnik und Fitnessbetreuung geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 7 und 8 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 wird nach dem Lehrberuf „Gartencenterkaufmann der Lehrberuf „Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in

Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

4

Fleischverarbeitung

1.

voll

Hotel- und Gastgewerbeassistent

1.

voll

Koch

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Konditor (Zuckerbäcker)

1.

voll

Restaurantfachmann

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Systemgastronomie-fachmann

1.

2.

voll

voll

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 wird der Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fleischverarbeitung, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Koch, Konditor (Zuckerbäcker), Restaurantfachmann und Systemgastronomiefachmann entsprechend der alphabetischen Reihenfolge als verwandter Lehrberuf eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Die Lehrzeit in den Lehrberufen Fleischverarbeitung, Hotel- und Gastgewerbeassistent und Konditor (Zuckerbäcker) wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau jeweils im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres angerechnet.

Novellierungsanordnung 22, Die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau jeweils im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres angerechnet.

Novellierungsanordnung 23, Die Lehrzeit in den Lehrberufen Koch und Restaurantfachmann wird auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau jeweils im vollen Ausmaß des ersten, des zweiten und des dritten Lehrjahres angerechnet.

Novellierungsanordnung 3, Beim Lehrberuf Großhandelskaufmann lautet die den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler betreffende Verwandtschaftsregelung:

Lehrberuf

Lehrzeit in

Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Großhandelskaufmann

3

Waffen- und Munitionshändler

1.

2. erste Hälfte

voll

voll

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tischlereitechnik der Lehrberuf Veranstaltungstechnik als verwandter Lehrberuf eingefügt und eine Anrechnung des ersten Lehrjahres in vollem Ausmaß festgelegt. Beim Lehrberuf Veranstaltungstechnik wird der Lehrberuf Tischlereitechnik als verwandter Lehrberuf eingefügt und eine Anrechnung des ersten Lehrjahres in vollem Ausmaß festgelegt.

Novellierungsanordnung 5, Die Anlage 2 wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

Koch

Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau

Restaurantfachmann

Artikel 2

Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, lautet im Berufsbild die Position 10.4 wie folgt:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

10.4

Kenntnis des Buchmarktes und Musikalienhandels hinsichtlich der Verlage, Fachgebiete, Titel, Autoren und neuen Trends unter Berücksichtigung des Schwerpunktes des Ausbildungsbetriebes

Artikel 3

Änderung der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, lauten im Berufsbild die nachstehenden Positionen wie folgt:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

10.4

Kenntnis des nationalen und internationalen Pressemarktes hinsichtlich Produkte, Hersteller, Verleger, Größenordnung, Erscheinungszeitraum und aktueller Trends

Artikel 4

Änderung der EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Die EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (EDV-Systemtechniker/EDV-Systemtechnikerin) zu bezeichnen.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird die Überschrift „Wiederholungsprüfung“ vorangestellt.

Artikel 5

Änderung der Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung

Die Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fitnessbetreuer/Fitnessbetreuerin) zu bezeichnen.

Bartenstein