Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 13. Juni 2005 |
Teil römisch zwei |
171. Verordnung: | Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2002 |
Auf Grund des Paragraph 47, Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach Paragraph 45, RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO wird für das Jahr 2002 mit insgesamt 1 050 984,44 Euro festgesetzt.
Miklautsch