Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 10. Juni 2005 |
Teil römisch zwei |
168. Verordnung: | Änderung der Altfahrzeugeverordnung |
| [CELEX-Nr.: 32000L0053] |
Auf Grund der Paragraphen 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, lautet der Einleitungsteil:
„Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:“
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 und Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und in der Anlage 4 Punkt 2., 4., 5., 6. und 8. wird jeweils die Wortfolge „drei Wochen“ durch „drei Monaten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11, Absatz eins und in der Anlage 4 Punkt 3. und 7. wird jeweils das Datum „31. März“ durch „21. April“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Pröll