BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 10. Juni 2005

Teil römisch zwei

167. Verordnung:

Änderung der Jachtzulassungsverordnung

167. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Jachtzulassungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 41, wird verordnet:

Die Jachtzulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994,, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift zu Paragraph 2, die Überschrift „§ 2a. Amtliches Kennzeichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Amtliches Kennzeichen

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Das amtliche Kennzeichen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Seeschifffahrtsgesetzes besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
  2. Absatz 2,Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind
    1. A
      für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. B
      für den Landeshauptmann von Burgenland;
    3. K
      für den Landeshauptmann von Kärnten;
    4. N
      für den Landeshauptmann von Niederösterreich;
    5. O
      für den Landeshauptmann von Oberösterreich;
    6. S
      für den Landeshauptmann von Salzburg;
    7. St
      für den Landeshauptmann von Steiermark;
    8. T
      für den Landeshauptmann von Tirol;
    9. Ziffer römisch fünf
      für den Landeshauptmann von Vorarlberg und
    10. W
      für den Landeshauptmann von Wien.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Absatz eins und 2 gleiches, von der selben Zulassungsbehörde für die selbe Jacht nach anderen Rechtsvorschriften bereits zugeteiltes amtliches Kennzeichen gilt auch als solches gemäß Absatz eins,
  4. Absatz 4,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in deutlich lesbarer Schrift mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  5. Absatz 5,Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung hat bei Bestehen einer nach anderen Rechtsvorschriften erteilten Zulassung, welche die Verwendung des gleichen amtlichen Kennzeichens vorschreibt, zu unterbleiben.“

     

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

    Gorbach