BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. Juni 2005

Teil römisch zwei

158. Verordnung:

Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003

[CELEX-Nr.: 32003L0053, 32004L0021, 32004L0098]

158. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 17, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 17, des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,, wird, soweit sich diese Verordnung auf Pflanzenschutzmittel bezieht,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 28, des Biozid-Produkte-Gesetzes (Biozid-Produkte-Gesetz - BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, wird, soweit sich Beschränkungen auf Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 sowie des Paragraph 2, Absatz 2, BiozidG beziehen, verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über weitere Verbote und Beschränkungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren (Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – Chem-VerbotsV 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach „§ 6“ wird folgender „§ 6a“ samt Überschrift eingefügt:

„Nonylphenol und Nonylphenolethoxylate

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Nonylphenol (C6H4(OH)C9H19) und von Nonylphenolethoxylaten ((C2H4O)nC15H24O) als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer jeweiligen Konzentration von 0,1 Masseprozent oder mehr sind für die folgenden Verwendungsbereiche verboten:
    1. Ziffer eins
      die gewerbliche Reinigung; ausgenommen hievon sind überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung und Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
    2. Ziffer 2
      die Haushaltsreinigung;
    3. Ziffer 3
      die Textil- und Lederverarbeitung; ausgenommen hievon sind
      1. Litera a
        Behandlungen, bei denen keine Nonylphenolethoxylate ((C2H4O)nC15H24O) in das Abwasser gelangen und
      2. Litera b
        die Verwendung in Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
    4. Ziffer 4
      als Emulgator in Melkfett;
    5. Ziffer 5
      die Metallverarbeitung; ausgenommen hievon ist die Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
    6. Ziffer 6
      die Herstellung von Zellstoff und Papier;
    7. Ziffer 7
      kosmetische Mittel;
    8. Ziffer 8
      sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen Spermizide und
    9. Ziffer 9
      als Formulierungshilfsstoffe in Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten.
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, Ziffer 9, gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 und für zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassene Biozid-Produkte im Sinne des BiozidG, denen Nonylphenolethoxylate ((C2H4O)nC15H24O) als Formulierungshilfsstoffe beigemischt sind, bis zum Auslaufen der jeweiligen Zulassung; in diesem Zusammenhang gilt die Zulassung eines Biozid-Produktes oder Pflanzenschutzmittels als ausgelaufen, wenn sie erloschen oder erneuert worden ist.“

Novellierungsanordnung 2, Dem „§ 7“ wird folgender „Abs. 3“ angefügt:

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen davon sind bis 1. Jänner 2005 Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Für die Prüfung der Einhaltung der im Absatz 2, festgelegten Masseanteile sind die folgenden im Anhang C wiedergegebenen ÖNORMEN verbindlich:
    1. Ziffer eins
      ÖNORM EN ISO 17234 aus 2003, („Leder - Chemische Prüfung – Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
    2. Ziffer 2
      ÖNORM EN ISO 14362-1/2003 („Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
    3. Ziffer 3
      ÖNORM EN ISO 14362-2/2003 („Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 2: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe durch Extraktion der Fasern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
    Sofern nationale Normen anderer EWR-Staaten als den obgenannten ÖNORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen Normen als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend zu bewerten.“

Novellierungsanordnung 5, Nach „§ 19“ wird folgender „§ 19a“ samt Überschrift eingefügt:

„Zement

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Zement und zementhaltigen Zubereitungen sind verboten, sofern ihr Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.
  2. Absatz 2,Werden Reduktionsmittel verwendet, so müssen auf der Verpackung von Zement oder zementhaltiger Zubereitungen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht werden:
    1. Ziffer eins
      das Abpackungsdatum,
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Lagerbedingungen und
    3. Ziffer 3
      der Zeitraum der Lagerung, bis zu dessen Ablauf die Wirkung des Reduktionsmittels aufrecht bleibt und der Gehalt an löslichem Chrom römisch sechs den im Absatz eins, festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
    Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Paragraphen 13, ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Beschränkungen des Absatz eins und den besonderen Kennzeichnungspflichten des Absatz 2, sind Zement und zementhaltige Zubereitungen dann, wenn diese in überwachten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen eingesetzt werden, bei denen sichergestellt ist, dass Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen verarbeitet werden, und bei denen die Gefahr eines Hautkontaktes auszuschließen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Nach „§ 22“ wird folgender „§ 23“ angefügt:

Paragraph 23,

Mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2005, sind folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Die Richtlinie 2003/53/EG zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen („Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement“), Amtsblatt Nummer L 178 vom 17.07.2003, Seite 24.
  2. Ziffer 2
    Die Richtlinie 2004/21/EG zur 13. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von „Azofarbstoffen“, Amtsblatt Nummer L 57 vom 25.02.2004, Seite 4.
  3. Ziffer 3
    Die Richtlinie 2004/98/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs römisch eins an den technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 305 vom 01.10.2004, Seite 63.“

Novellierungsanordnung 7, Nach „Anhang B“ wird folgender „Anhang C“ samt Überschrift angefügt:

„Anhang C

  1. Ziffer eins
    ÖNORM EN ISO 17234 aus 2003, („Leder – Chemische Prüfung –Bestimmung bestimmter Azofarbstoffe in gefärbten Ledern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
  2. Ziffer 2
    ÖNORM EN ISO 14362-1/2003 („Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe ohne vorherige Extraktion“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.
  3. Ziffer 3
    ÖNORM EN ISO 14362-2/2003 („Textilien - Verfahren für die Bestimmung bestimmter Amine aus Azofarbstoffen – Teil 2: Verwendungsnachweis bestimmter Azofarbstoffe durch Extraktion der Fasern“) ausgegeben am 1. Dezember 2003.“

Pröll