156. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT)
Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 4, 5, 8, 12, 14, 17, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1, 3 und 4, § 25 Abs. 6 und 8, § 33 Abs. 3 und 5, § 34 Abs. 3 und 4, §§ 35 und 37, § 40 Abs. 1 und 2, § 41, § 42 Abs. 3, § 43, § 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8, § 48 Abs. 1 Z 4, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1, §§ 70, 71 und 72 Abs. 1 Z 6 sowie § 87 Abs. 2 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2003, wird verordnet:Auf Grund der Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 4, 5, 8, 12, 14, 17,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins, 3, und 4, Paragraph 25, Absatz 6 und 8, Paragraph 33, Absatz 3 und 5, Paragraph 34, Absatz 3 und 4, Paragraphen 35 und 37, Paragraph 40, Absatz eins und 2, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 43,, Paragraph 44, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2, 3, 5 und 8, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraphen 70, 71 und 72 Absatz eins, Ziffer 6, sowie Paragraph 87, Absatz 2, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2003,, wird verordnet:
Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt.
Anwendung von Bestimmungen der VEXAT
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der Bestimmung, die entweder den Begriff „ASchG“ oder „ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ enthält, die jeweils entsprechende Bestimmung des B-BSG,
im § 2 Abs. 2 an die Stelle des Klammerausdruckes „(§ 2 Abs. 5 ASchG)“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 9 B-BSG)“ undim Paragraph 2, Absatz 2, an die Stelle des Klammerausdruckes „(Paragraph 2, Absatz 5, ASchG)“ der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Absatz 9, B-BSG)“ und
an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form
tritt.
(2)Absatz 2,Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.
Ausnahmen und Schlussbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die Paragraphen eins, Absatz eins und 21 Absatz eins und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden.
(2)Absatz 2,Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.Gemäß Paragraph 99, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 46, Absatz 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
(3)Absatz 3,Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass Paragraph 71, Absatz 2, B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(4)Absatz 4,Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 B-BSG und in § 11 Abs. 4 der VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 B-BSG festgelegt werden.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, B-BSG wird festgestellt, dass in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von Paragraph 46, Absatz 2, B-BSG und in Paragraph 11, Absatz 4, der VEXAT eine Abweichung von Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 B-BSG festgelegt werden.
(5)Absatz 5, Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: Gemäß Paragraph 104, Absatz 4, B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
folgende gemäß § 98 Abs. 2 B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;folgende gemäß Paragraph 98, Absatz 2, B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: Paragraph 59, Absatz 8, letzter Satz, in Paragraph 59, Absatz 13, die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, Paragraph 60, Absatz 4 bis 9;
folgende gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: § 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;folgende gemäß Paragraph 99, Absatz 5, B-BSG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV: Paragraph 16, Absatz 3 und in Absatz 8, erster Satz der Begriff „und 3“, Paragraph 54, Absatz 2, 3, 4, 5,, in Paragraph 54, Absatz 6, die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, Paragraph 54, Absatz 7 bis 9;
der gemäß § 101 Abs. 5 Z 7 B-BSG als Bundesgesetz geltende § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.der gemäß Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 7, B-BSG als Bundesgesetz geltende Paragraph 73, Absatz 2, zweiter Satz AAV.
(6)Absatz 6,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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