BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 2. Juni 2005

Teil römisch zwei

154. Verordnung:

Änderung der Milch-Meldeverordnung 2001

154. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Milch-Meldeverordnung 2001

Auf Grund des Paragraph 113, des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, wird verordnet:

Die Milch-Meldeverordnung 2001, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 241, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2005, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255 aus 1999, des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 95 vom 14.4.2005, Seite 11.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    den Rohstoffeingang getrennt nach Eigenanlieferung (Menge der angelieferten Kuhmilch) und zugekaufter Menge (Menge und Fettgehalt der zugekauften Kuhmilch und des zugekauften Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
  2. Ziffer 2
    den Milchversand (Menge und Fettgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
    1. Litera a
      Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
    2. Litera b
      Lieferungen in andere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten in Summe;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
  2. Ziffer 2
    den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
    1. Litera a
      Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
    2. Litera b
      Lieferungen in die jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten; “

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2005, zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Käsesorten sind jährlich bis spätestens 31. Mai auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2005, festzulegen. Bei unterschiedlichen Produkten innerhalb der selben Kategorie ist ein Leitprodukt zu bestimmen, auf das sich die Meldepflicht bezieht. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil am Leitprodukt mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls vier Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Leitproduktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Leitprodukt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Die meldepflichtigen Unternehmen sind von der AMA jährlich bis spätestens 31. Mai schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des Folgejahres.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,(10) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 78 vom 28.3.1996, Seite 27, zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Ziffer 2, wird das Wort „und“ am Schluss durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5, Ziffer 3, wird durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    die Dekadenmeldung (Paragraph 4, Absatz eins,) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode bzw. des Stichtages und
  2. Ziffer 4
    die wöchentliche Preismeldung (Paragraph 4, Absatz 4,) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 10, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Die Paragraphen eins, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2005, treten mit 31. Mai 2005 in Kraft.“

Pröll