BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 31. Mai 2005

Teil römisch zwei

152. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen, Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang

152. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen, Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz 2, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Bildungs- und Berufsberatung“

Paragraph eins,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den Lehrgang „Bildungs- und Berufsberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Bildungs- und Berufsberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bildungs- und Berufsberaterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bildungs- und Berufsberater“ zu verleihen.

Lehrgang „Ausbildung zur Supervisorin und zum Supervisor sowie für Coaching“

Paragraph 2,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den Lehrgang „Ausbildung zur Supervisorin und zum Supervisor sowie für Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Ausbildung zur Supervisorin und zum Supervisor sowie für Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor und Coach“ zu verleihen.

Lehrgang „Bildungsmanagement“

Paragraph 3,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den Lehrgang „Bildungsmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Bildungsmanagement“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bildungsmanagerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bildungsmanager“ zu verleihen.

Lehrgang „Lust auf Sprache/n“

Paragraph 4,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den gemeinsam mit dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen durchgeführten Lehrgang „Lust auf Sprache/n“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Lust auf Sprache/n“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Sprachentrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Sprachentrainer“ zu verleihen.

Lehrgang „Alphabetisierung und Basisbildung mit Erwachsenen deutscher Muttersprache“

Paragraph 5,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den gemeinsam mit der Volkshochschule Floridsdorf, Wien, durchgeführten Lehrgang „Alphabethisierung und Basisbildung mit Erwachsenen deutscher Muttersprache“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Alphabetisierung und Basisbildung für Erwachsene deutscher Muttersprache“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Alphabetisierungs- und Basisbildungspädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Alphabetisierungs- und Basisbildungspädagoge“ zu verleihen.

Lehrgang „E-Learning Self-Directed (eL.SD): Methoden, Didaktik und Instrumente selbstgesteuerten und internetgestützten Lernens“

Paragraph 6,

Das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang ist berechtigt, den gemeinsam mit der Volkshochschule Floridsdorf, Wien, durchgeführten Lehrgang „E-Learning Self-Directed (eL.SD): Methoden, Didaktik und Instrumente selbstgesteuerten und internetgestützten Lernens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „E-Learning Self-Directed (eL.SD): Methoden, Didaktik und Instrumente selbstgesteuerten und internetgestützten Lernens“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische E-Learning Expertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer E-Learning Experte“ zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer